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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 138-139/95·14.08.1995

Sofortige Beschwerde gegen Anordnung des Maßregelvollzugs als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer Bonn ein, der den Vorzug des Maßregelvollzugs vor der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe anordnete. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die StA Osnabrück zum derzeitigen Vollstreckungsstand nicht am Verfahren beteiligt und damit nicht beschwerdeberechtigt ist. Der Beschluss bleibt wirksam, da die zuständige Staatsanwaltschaft Düsseldorf ihn nicht angefochten hat.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück als unzulässig verworfen, da sie nicht am gegenwärtigen Vollstreckungsverfahren beteiligt und somit nicht beschwerdeberechtigt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Staatsanwaltschaft ist zur Anfechtung einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nur befugt, wenn sie als örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde für die betroffene Strafe oder Maßregel am gegenwärtigen Vollstreckungsverfahren beteiligt ist.

2

Die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde richtet sich nach der Staatsanwaltschaft des ersten Rechtszuges; Zuständigkeit erstreckt sich nur auf Strafen oder Maßregeln, die von einem in ihrem Bezirk zuständigen Gericht verhängt wurden (§§ 141, 143 GVG; § 7 StVollstrO; § 451 StPO).

3

Eine nicht beteiligte Staatsanwaltschaft kann die vorgezogene Durchführung des Maßregelvollzugs nicht durch eine sofortige Beschwerde beseitigen; sie kann allenfalls das Vollstreckungsersuchen zurücknehmen oder die Strafvollstreckungskammer über eine Vorwegverbüßung entscheiden lassen (§ 67 StGB).

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Unterlässt die zuständige Staatsanwaltschaft die Anfechtung einer angefochtenen Entscheidung, so ist eine etwaige Anfechtbarkeit geheilt und der Beschluss ist von der Vollstreckungsbehörde zu beachten.

Relevante Normen
§ 451 StPO§ 141, 143 Abs. 1 GVG§ 7 Abs. 1 StVollstrO§ 67 Abs. 1 StGB§ 67 Abs. 2 StGB§ 67 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 52 StVK 676/93

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück wird als unzulässig verworfen. 2. Die Landeskasse trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde sowie die insoweit dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

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I.

3

Seit dem 23. Februar 1993 verbüßt der Verurteilte die gegen ihn vom Landgericht Düsseldorf durch Urteil vom 25. Oktober 1985 rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Das Strafende ist auf den 16. Januar 2001 vorgemerkt. Im Anschluß daran soll die gegen ihn vom Landgericht Osnabrück in der Entscheidung vom 10. November 1978 angeordnete Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen und anschließend die gleichzeitig erkannte Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Mit Beschluß vom 19. August 1993 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn - nachdem die hierzu angehörte Staatsanwaltschaft Düsseldorf der beabsichtigten Maßnahme "nicht widersprochen" hatte (vgl. Bl. 9 des Ergänzungsheftes zum Vollstreckungsheft 213 VRs 1753/86 StA Düsseldorf) - angeordnet, daß die im Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. November 1978 angeordnete Maßregel vor der Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf zu vollziehen sei. Die Entscheidung wurde der Staatsanwaltschaft Düsseldorf förmlich zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde von ihr nicht eingelegt. Der Staatsanwaltschaft Osnabrück wurde die Entscheidung zunächst nur formlos übersandt. Erst am 25. Januar 1995 erfolgte eine förmliche Zustellung des Beschlusses an sie. Mit Schreiben vom selben Tage, dessen Eingang bei Gericht den Akten nicht zu entnehmen ist, hat die Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 19. August 1993 sofortige Beschwerde eingelegt.

4

II.

5

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Dabei kann schon zweifelhaft sein, ob es fristgerecht bei dem Landgericht Bonn eingegangen ist. Denn ein Eingangsvermerk oder ein Hinweis auf den genauen Tag des Eingangs ist den Akten, die dem Senat vorgelegt wurden, nicht zu entnehmen. Jedoch kommt es darauf nicht an. Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob die Staatsanwaltschaft Osnabrück, die spätestens seit Oktober 1993 von dem Inhalt des Beschlusses des Landgerichts Bonn Kenntnis hatte, aber gleichwohl nichts unternommen hat, um gegen die von ihr für fehlerhaft gehaltene Entscheidung mit dem gegebenen Rechtsmittel vorzugehen, ihr Beschwerderecht prozessual verwirkt hat (zur Verwirkung prozessualer Befugnisse vgl. BVerfG NJW 1972, 675, 676; Dütz in NJW 1972, 1025 ff.). Denn jedenfalls ist die sofortige Beschwerde schon aus einem anderen Grund unzulässig.

6

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück ist bei dem gegenwärtigen Vollstreckungsstand nicht am Vollstreckungsverfahren beteiligt und deshalb nicht befugt, den landgerichtlichen Beschluß anzufechten. Die allein zur Anfechtung berechtigte Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat ein Rechtsmittel nicht eingelegt.

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Nach § 451 StPO erfolgt die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft des ersten Rechtszuges (§§ 141, 143 Abs. 1 GVG; § 7 Abs. 1 StVollstrO). Sind mehrere von Gerichten verschiedener Landgerichtsbezirke ausgesprochene Verurteilungen zu vollstrecken, so ergibt sich nichts anderes. Vollstreckungsbehörde ist die jeweilige Staatsanwaltschaft nur für die Strafe oder Maßregel, die von dem in ihrem Bezirk zuständigen Gericht verhängt wurde.

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Im vorliegenden Verfahren wird seit dem 23. Februar 1993 die Freiheitsstrafe von 8 Jahren aus der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Düsseldorf vollstreckt. Erst anschließend, also ab dem 16. Januar 2001, sind - zunächst - der Vollzug der Maßregel und - anschließend - die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Osnabrück vorgesehen. Am derzeitigen Vollstreckungsverfahren ist daher allein die Staatsanwaltschaft Düsseldorf beteiligt. Nur sie wird durch die Anordnung der Strafvollstreckungskammer betroffen. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück ist erst ab dem Zeitpunkt am Vollstreckungsverfahren beteiligt, zu den der Vollzug der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück beginnt.

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Die Staatsanwaltschaft Osnabrück ist auch nicht deshalb betroffen, weil durch die angefochtene Entscheidung der Maßregelvollzug aus der Verurteilung durch das Landgericht Osnabrück früher als ursprünglich vorgesehen beginnen soll. Es handelt sich dabei um eine Folge der eingeleiteten Vollstreckung dieser Maßregel. Sollte die Staatsanwaltschaft der Meinung sein, daß der Beginn der Vollstreckung im jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen soll, kann sie das Vollstreckungsersuchen zurücknehmen. Sie kann aber keinen Einfluß darauf nehmen, ob die rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Düsseldorf zunächst ganz oder zumindestens teilweise vollstreckt wird. Die Vertretung der Interessen des Staates insoweit obliegt allein der Staatsanwaltschaft Düsseldorf.

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Daß aus der Verurteilung durch das Landgericht Osnabrück zunächst die angeordnete Maßregel vollstreckt werden soll, ist eine Folge der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB. Falls die Staatsanwaltschaft Osnabrück die Vorwegverbüßung der Freiheitsstrafe aus dieser Verurteilung für erforderlich halten sollte, muß hierüber die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer eingeholt werden. Denn da es sich insoweit nur um die Reihenfolge der Vollstreckung aus der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Osnabrück handelt, gilt insoweit § 67 Abs. 2 und 3 StGB, und nicht § 44 b StVollstrO.

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III.

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Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß der Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 19. August 1993 wirksam ist. Er mag möglicherweise zu Unrecht ergangen sein, ist deshalb aber nicht - wie die Staatsanwaltschaften Düsseldorf und Osnabrück meinen - nichtig. Seine etwaige Anfechtbarkeit ist dadurch geheilt, daß die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Entscheidung nicht angefochten hat. Der Beschluß ist daher von der Vollstreckungsbehörde zu beachten.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.