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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 131/06·30.03.2006

Beschwerde gegen Wechsel des Pflichtverteidigers verworfen; Kostenregelung nach RVG

StrafrechtStrafprozessrechtAnwaltsvergütungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete eine Beschwerde gegen den Wechsel bzw. die Bestellung einer Pflichtverteidigerin; das OLG Köln verwirft die Beschwerde. Es verlangt eine substantielle Darlegung einer endgültigen Vertrauensstörung und bestätigt die einschlägigen Ausnahmevoraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel. Zudem stellt das Gericht klar, dass ein "kostenneutraler" Wechsel nach Inkrafttreten des RVG nur möglich ist, wenn der Angeklagte einen Vorschuss in Höhe der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) leistet, der nach §58 Abs.3 RVG anzurechnen ist.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen Wechsel/Bestellung des Pflichtverteidigers verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten (§ 473 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein kostenneutraler Wechsel des Pflichtverteidigers ist nach Inkrafttreten des RVG grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Angeklagte leistet einen Vorschuss in Höhe mindestens der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG), der gemäß § 58 Abs. 3 RVG zu verrechnen ist.

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Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entsteht dem bestellten Pflichtverteidiger unabhängig von etwaigen vertraglichen Vergütungsansprüchen gegen den Angeklagten; diese Ansprüche sind nebeneinander denkbar und werden durch Anrechnungsregeln getrennt.

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Ein Wechsel des Pflichtverteidigers wird nur ausnahmsweise zugelassen, wenn dadurch keine Mehrbelastung der Staatskasse und keine Gefährdung eines raschen Verfahrensablaufs zu erwarten sind und eine rechtsmissbräuchliche Verdrängung durch Zustimmung des bisherigen Verteidigers ausgeschlossen ist.

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Bei der Geltendmachung einer Vertrauensstörung gegenüber dem Pflichtverteidiger ist substantiiert darzulegen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig und nachhaltig erschüttert ist; bloße pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Vorwürfe genügen nicht.

Relevante Normen
§ Nr. 4100 VV RVG§ StPO § 141§ 58 Abs. 3 RVG§ 473 StPO§ 304 Abs. 1 StPO§ Rechtsanwaltsgebührengesetz

Leitsatz

Im Hinblick auf die Grundgebühr gemäß NR 4100 VV RVG ist eine "kostenneutrale" Auswechslung des Pflichtverteidigers nur noch möglich, wenn der Angeklagte seinem Verteidiger einen Vorschuss in Höhe mindestens dieser Gebühr geleistet hat, der gemäß § 58 Abs. 3 RVG auf den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers zu verrechnen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 StPO) verworfen.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Beschwerde wie folgt Stellung genommen:

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"Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet zu verwerfen.

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Zutreffend ist in der Beschwerde zwar ausgeführt, dass in Ausnahmefällen dann ein Anspruch auf den Wechsel des Pflichtverteidigers angenommen wird, wenn ausnahmsweise keiner der im Regelfall mit einem Wechsel des Pflichtverteidigers verbundenen Nachteile, nämlich eine Mehrbelastung der Staatskasse und die Gefährdung eines raschen Verfahrensablaufs, zu erwarten sind. Dies gilt gemäß der einschlägigen Rechtsprechung aber nur dann, wenn aufgrund eines vorliegenden Einverständnisses des bisherigen Pflichtverteidigers mit dem erstrebten Wechsel auch dessen rechtsmissbräuchliche Verdrängung auszuschließen ist (zu vgl. nur KG, NStZ 1993, 201 [202]; LG Köln, StV 2001, 442 [443]).

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Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der bisherige Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt B., erklärt sich bereit und in der Lage, die Pflichtverteidigung fortzuführen, und betont, sich bezüglich der Verteidigung des Angeklagten nichts vorzuwerfen zu haben.

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Vor diesem Hintergrund hätte eine endgültige und nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses nach den allgemeinen Grundsätzen substantiiert dargelegt werden müssen. Dieser Darlegungspflicht ist der Angeklagten nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen."

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Dem stimmt der Senat zu und merkt ergänzend an:

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Die mit der Beschwerde vertretene Auffassung, dass zwischen den Instanzen eine großzügigere Betrachtung angebracht sei, übersieht auch, dass mit dem In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltsgebührengesetzes am 01.07.2004 eine "kostenneutrale" Auswechselung des Pflichtverteidigers grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Jedenfalls die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG würde doppelt anfallen. Mit der Bestellung zur Pflichtverteidigerin hätte Rechtsanwältin S. einen Anspruch auf Bezahlung der Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sie insofern auch schon aufgrund ihrer Beauftragung durch den Angeklagten einen entsprechenden Anspruch gegen diesen hat. Der vertragliche Anspruch des Verteidigers gegen seinen Mandanten aufgrund einer Beauftragung als Wahlverteidiger ist nicht identisch mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers gegen den Staat, sondern besteht neben diesem. Anderenfalls bedürfte es nicht der Anrechnungsbestimmungen in den §§ 52 Abs. 1 S. 2, 58 Abs. 3 RVG. Eine Doppelbelastung des Staates ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn insoweit ein gemäß § 58 Abs. 3 RVG zu verrechnender Vorschuss von Seiten des Angeklagten geleistet worden ist.