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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 126/10·02.03.2010

Beschwerde gegen Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren nach Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung für Strafaufschub, Ratenzahlung und Ableistung freier Arbeit. Das OLG Köln hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet. Es betont, dass eine Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 140 Abs. 2 S. 1 StPO nur bei besonderer Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder bei Unzumutbarkeit der Selbstvertretung erforderlich ist. Solche Umstände lagen nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht vor.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren als unzulässig verworfen bzw. unbegründet verworfen; Beiordnung nicht erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren nach § 140 Abs. 2 S. 1 StPO setzt voraus, dass die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte ohne Verteidiger nicht wahrnehmen kann.

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Die Erforderlichkeit der Beiordnung bemisst sich nach der Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten bzw. besonderen Schwierigkeiten im Vollstreckungsverfahren und nicht nach der Schwere der Tat im Erkenntnisverfahren.

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Eine gesetzliche Ausweitung der Pflichtverteidigerbestellung in Untersuchungshaft (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 3 StPO) rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Beiordnung im Vollstreckungsverfahren.

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Bei einfachen Vollstreckungsanträgen (z. B. Antrag auf Strafaufschub, Ratenzahlung, Gestattung freier Arbeit) besteht regelmäßig kein Bedürfnis nach Beiordnung, soweit der Verurteilte mit den Vollstreckungsmodalitäten vertraut ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 304 Abs. 1 StPO§ 140 Abs. 2 S. 1 StPO§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO§ 141 Abs. 3 StPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten ( § 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Beschwerde folgende Stellungnahme

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abgegeben :

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I.

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Der Verurteilte befindet sich seit dem 05.10.2009 in Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen in Haft, seit dem 10.12.2009 in der Justizvollzugsanstalt Köln (Bl. 41 d.A.). Mit Beschluss vom 12.02.2010 – 122 StVK 133/10 – hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln einen Antrag des Verurteilten vom 18.01.2010, ihm Rechtsanwalt I. J. als Pflichtverteidiger für im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gestellte Anträge auf Gewährung von Strafaufschub, Bewilligung von Ratenzahlung und hilfsweise Gestattung der Ableistung von freier Arbeit beizuordnen (Bl. 43, 47 d.A.), abgelehnt (Bl. 63 f. d.A.). Einer gegen diesen ihm am 16.02.2010 zugestellten (Bl. 79 d.A.) Beschluss mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.02.2010 eingelegten "sofortige Beschwerde" des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 18.02.2010 nicht abgeholfen (Bl. 74 d.A.).

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II.

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Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 141 Rn. 9) ist unbegründet. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (BVerfGE 70, 297 [323]; Senat vom 28.12.2006 - 2 Ws 665/06-; OLG Frankfurt/Main vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08- zit. nach juris; OLG Hamm vom 03.01.2008 - 3 Ws 704/07 - zit. nach juris; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 33). Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage bemisst sich dabei nicht nach der Schwere der Tatvorwürfe oder der Schwierigkeit der Sache im Erkenntnisverfahren, sondern nach der Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren (OLG Frankfurt/Main a.a.O. m.w.N.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219; OLG Frankfurt/Main a.a.O.). Daher sind im Vollstreckungsverfahren die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO einschränkend zu beurteilen (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219; KG vom 10.02.2006 - 5 Ws 61/06 - zit. nach juris). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für besondere Umstände ersichtlich, die unter den dargestellten Voraussetzungen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machen würden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auf. Die in dem Vollstreckungsverfahren gestellten Anträge auf Gewährung von Strafaufschub, Bewilligung von Ratenzahlung und hilfsweise Gestattung der Ableistung von freier Arbeit (Bl. 43 f. d.A.) hätte der Verurteilte, gegen den zuvor bereits mehrfach Geldstrafen verhängt worden waren und der daher mit den Umständen ihrer Vollstreckung vertraut war, selbst ohne anwaltliche Hilfe stellen können. Der Umstand, dass einem Untersuchungsgefangenen nach der Neufassung der §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 StPO vom 29.07.2009 unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, bietet keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Vollstreckungsverfahren zu ändern. Anders als die Untersuchungshaft ist die hier in Rede stehende Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe auf ein rechtskräftiges Urteil zurückzuführen. Vielmehr zeigt die Neuregelung, dass der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, auch für das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich eine notwendige Verteidigung einzuführen.

8

Dem stimmt der Senat zu.