Verwerfung der weiteren Beschwerde gegen Haftbefehl wegen Betäubungsmittelhandels
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte erhob weitere Beschwerde gegen einen Haftbefehl wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Das Oberlandesgericht bestätigt dringenden Tatverdacht sowie Flucht- und Wiederholungsgefahr auf Grundlage abgehörter Telefongespräche und früherer Verstrickungen. Einsicht in für die Haftentscheidung maßgebliche TÜ‑Protokolle wurde gewährt; eine Mitwirkungspflicht des Verteidigers zur Datenlöschung besteht nicht. Die angebotene Kaution ist ungeeignet; Haftfortdauer und Kostenentscheidung werden bestätigt.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Haftbefehl verworfen; Haftgründe (dringender Tatverdacht, Flucht‑ und Wiederholungsgefahr) bestätigt, Kaution untauglich
Abstrakte Rechtssätze
Die Verteidigung hat Anspruch auf Einsicht in die für die Haftentscheidung maßgeblichen TÜ‑Protokolle; eine Verpflichtung des Verteidigers zur Mitwirkung an der Löschung personenbezogener Daten nach § 101 Abs. 8 StPO besteht nicht.
Erklärungen eines Mitbeschuldigten beseitigen den dringenden Tatverdacht nur, wenn sie dessen Aussagegehalt substantiiert und mit den übrigen Ermittlungsergebnissen vereinbar sind; Tonaufzeichnungen, die aktives Mitwirken in allen Tatphasen belegen, rechtfertigen die Annahme von Täterschaft.
Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn schwere Straftaten, fehlende legale Einkünfte und frühere Beteiligung an großangelegten Betäubungsmitteldelikten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Beschuldigte dem Verfahren entzieht oder weitere Taten begeht (§ 112 Abs. 2 StPO; § 112a Abs. 1 i.V.m. § 29a BtMG).
Eine angebotene Kaution ist nicht geeignet, die Fluchtgefahr auszuschließen, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen legalen Mitteln sie erbracht werden soll oder wenn ein erhebliches Risiko besteht, dass die Kaution aus illegalen Erlösen stammt und daher keinen hinreichenden Sicherungsdruck entfaltet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 24 Qs 105/08
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.
Gründe
Zur Begründung kann im wesentlichen auf den Haftbefehl vom 17.12.2008 sowie auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Darin werden sowohl der dringende Tatverdacht wegen eines Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen als auch der Haftgrund der Fluchtgefahr ( § 112 Abs. 2 Ziff. 2 StPO) – subsidiär auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ( § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO in Verb. mit § 29a Abs. 1 BtMG ) –zutreffend bejaht.
Das Beschwerdevorbringen und das mit Schriftsatz vom 24.03.2009 vorgelegte Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Mitbeschuldigten C vom 16.02.2009 geben lediglich Anlaß zu folgenden Ergänzungen :
1.
Mit der weiteren Beschwerde ist gerügt worden, dass die Einsichtnahme in die TÜ-Protokolle unzulässig von der Abgabe einer "Erklärung gem. § 101 Abs. 8 StPO" abhängig gemacht worden ist.
Der Senat vermag den Gesetzesmaterialien zu § 101 Abs. 8 StPO jedoch nicht zu entnehmen, dass der Verteidiger an der der Staatsanwaltschaft obliegenden Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten mitzuwirken hat. Da Haftentscheidungen nach der Rechtsprechung des Senats nur auf Aktenbestandteile gestützt werden dürfen, zu denen rechtliches Gehör gewährt werden kann, hat die Verteidigung im Verfahren der weiteren Beschwerde Einsicht in die für die Haftentscheidung maßgeblichen TÜ-Protokolle erhalten. Damit hat sich dieser Beschwerdepunkt erledigt.
2.
Die Angaben des Mitbeschuldigten C vermögen den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer an den beiden ihm zur Last gelegten Rauschgiftgeschäften als Täter beteiligt war, nicht auszuräumen. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe lediglich als Freundschaftsdienst für C Unterstützungshandlungen ausgeführt, die sich als Beihilfe zu dem Handeltreiben des C darstellen, ist angesichts des Inhalts der abgehörten Telefongespräche nicht haltbar. So hat C dem Beschwerdeführer bei dem Gespräch vom 28.11.2008 mitgeteilt, dieser werde heute noch mit der vereinbarten Menge offenbar verspätet beliefert; der Beschwerdeführer ließ erkennen, dass er von seinen Abnehmern bereits aufgesucht worden sei und Geld erhalten habe. Aus einem weiteren Telefonat am 01.12.2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem C 2.500 € für die Ware geben wolle. Im Gespräch vom 30.11.2008 lehnt der Beschwerdeführer den Vorschlag des C ab, sich wegen schlechter Qualität der Lieferungen nach einem anderen Lieferanten umzusehen. Am 15.12.2008 bespricht der Beschwerdeführer in mehreren Telefonaten mit dem Lieferanten T I alle Einzelheiten der für den nächsten Tag geplanten Lieferung einschließlich der Zahlungsmodalitäten und gibt darüber anschließend dem C Bescheid. Dabei nimmt der Beschwerdeführer auch Einfluß darauf, ob bzw. wann dem Lieferanten 12 kg schlechte Ware zurückgegeben werden sollen.
All dies zeigt, dass der Beschwerdeführer in alle Phasen der beiden Geschäfte aktiv eingebunden war und sich nicht auf Freundschaftsdienste beschränkt hat. Die Schilderung des C erweckt eher umgekehrt den Eindruck, dass er die Rolle des Beschwerdeführers verharmlosen will.
3.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist von den Vorinstanzen mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, bejaht worden. Da nicht lediglich von Beihilfe, sondern von der Täterschaft des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist von keiner geringeren Straferwartung als bisher auszugehen. Daneben sieht der Senat ebenso wie das Landgericht subsidiär Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer ist nach den Vorwürfen in dem weiteren gegen ihn bestehenden – wenn auch außer Vollzug gesetzten – Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 10.04.2008 (StA Aachen 803 Js 424/08) in erheblichem Ausmaß in Rauschgiftgeschäfte verwickelt; er soll zwischen Dezember 2007 und Ende Februar 2008 aus den Niederlanden eingeschwärztes Marihuana im Gewicht von insgesamt 78 kg verwahrt haben. Durch den Erlaß des Haftbefehls hat er sich nach der ihm gewährten Verschonung von der Begehung neuen Betäubungsmittelstraftaten nicht abhalten lassen.
Dem Beschwerdeführer ist sein Arbeitsverhältnis – das ohnehin erst seit dem 01.10.12008 bestand – zum 31.12.2008 gekündigt worden. Sonstige legale Einkünfte sind nicht ersichtlich. Es muß deswegen befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer weiter Betäubungsmittelstraftaten begeht, um davon seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Eine Haftverschonung hat das Landgericht schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil der Beschwerdeführer die ihm in dem Verfahren StA Aachen 803 Js 424/08 gewährte Haftverschonung zur Begehung neuer Betäubungsmittelstraftaten mißbraucht hat.
Im übrigen ist aber auch die von der Verteidigung angebotene Kaution in Höhe von bis zu 10.000 € nicht geeignet, der Fluchtgefahr ausreichend entgegenzuwirken. Aus welchen – legalen – Mitteln der Betrag aufgebracht werden könnte, ist nicht mitgeteilt worden. Vom Verlust einer Kaution, die aus dem Erlös von Betäubungsmittelsgeschäften stammt, ginge kein ausreichender Druck auf den Beschwerdeführer aus, sich dem Verfahren uneingeschränkt zur Verfügung zuhalten.
Die Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 StPO kommt nicht in Betracht. Die jetzt seit gut drei Monaten andauernde Untersuchungshaft steht zu dem Gewicht der Vorwürfe und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.