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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 122/96·31.03.1996

Haftbeschwerde: Haftbefehl bei minder schwerem Totschlag aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde nach einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags im minder schweren Fall in Haft gehalten. Das OLG Köln gab seiner Haftbeschwerde statt und hob Haftbefehl und Beschluss auf. Die Kammer stellte fest, dass § 112 Abs. 3 StPO auf den minder schweren Totschlag nicht anwendbar ist und keine überwiegende Fluchtgefahr vorliegt. Die Kosten hat die Staatskasse zu tragen.

Ausgang: Haftbeschwerde des Angeklagten stattgegeben; Haftbefehl und angefochtener Beschluss aufgehoben, Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die abschließende Aufzählung des § 112 Abs. 3 StPO erfasst Fälle des minder schweren Totschlags (§ 213 StGB) nicht; hierfür kann § 112 Abs. 3 StPO nicht als Haftgrund herangezogen werden.

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Lässt sich § 112 Abs. 3 StPO nicht mehr als Haftgrund heranziehen, kommt nur noch ein anderer Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, in Betracht.

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Fluchtgefahr liegt nur vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen und bei Gesamtschau aller Umstände die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren entziehen wird.

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Bei geringer Reststrafenerwartung, langjähriger Verwurzelung im Inland, familiären Bindungen und Aussicht auf Strafmilderung durch § 57 StGB überwiegt regelmäßig das Interesse an Anwesenheit im Verfahren und spricht gegen Fluchtgefahr; fehlt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Flucht, ist die Untersuchungshaft aufzuheben und der Haftbefehl aufzuheben.

Relevante Normen
§ 212, 22, 23 StGB§ 212, 213, 22, 23 StGB§ 304 Abs. 1 StPO§ 213 StGB§ 112 Abs. 3 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 112-36/95

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 10. August 1995 (502 Gs 3308/95) werden aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde am 9. August 1995 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 10. August 1995 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln (502 Gs 3308/95) vom selben Tage. In diesem Haftbefehl wurde ihm ein versuchter Totschlag (§§ 212, 22, 23 StGB) zur Last gelegt, weil er am Morgen des 9. August 1995 durch die geschlossene Wohnungstür auf ein Sondereinsatzkommando der Polizei schoß und dabei ein Polizeibeamter einen Halssteckschuß erlitt.

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Die 12. große Strafkammer des Landgerichts Köln als Schwurgericht hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 29. Februar 1996 wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212, 213, 22, 23 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und durch Beschluß vom selben Tage den Haftbefehl vom 10. August 1995 "aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses nach Maßgabe des heute verkündeten Urteils" aufrechterhalten.

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Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision sowie mit Verteidigerschriftsatz vom 11. März 1996 gegen den Haftbefehl vom 10. August 1995 in der Form der Haftfortdauerentscheidung der Strafkammer vom 29. Februar 1996 Beschwerde eingelegt. Mit im einzelnen näher begründetem Beschluß vom 14. März 1996 hat die Strafkammer der Beschwerde nicht abgeholfen.

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II.

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Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige Haftbeschwerde ist begründet.

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Zwar besteht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 1. bis zum 29. Februar 1996 dringender Tatverdacht eines Totschlages im minder schweren Fall.

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Weil aber Gegenstand der Verurteilung nur ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB ist, ist - entgegen der Ansicht der Schwurgerichtskammer in dem Nichtabhilfebeschluß vom 14. März 1996 und der Generalstaatsanwaltschaft - nicht mehr der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO einschlägig; § 112 Abs. 3 StPO enthält nämlich eine abschließende Aufzählung, welche die Fälle des § 213 (auch wenn dieser nur eine Strafzumessungsregel für § 212 StGB darstellt) nicht erfaßt (vgl. OLG Köln StV 89, 486; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 112 Rdnr. 36; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 112 Rdnr. 39; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 112 Rdnr. 51; vgl. auch Paeffgen NStZ 90, 431).

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Ist somit nicht mehr § 112 Abs. 3 StPO Grundlage der Untersuchungshaft (wovon der Senat in der vorliegenden Sache noch in seinem Beschluß vom 20. November 1995, 2 Ws 510/95, ausgegangen war), so könnte diese nur noch beim Bestehen des - hier nur in Betracht kommenden - Haftgrundes der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO fortdauern. Die Voraussetzungen dieses Haftgrundes vermag der Senat aber nicht zu bejahen. Fluchtgefahr ist nur gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, daß der Beschuldigte sich dem (vorliegend: weiteren) Strafverfahren (bzw. vorliegend: der etwaigen späteren Strafvollstreckung) entziehen werde als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (vgl. Senat StV 94, 582; Boujong in KK § 112 Rdnr. 15 m.w.N.). Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit läßt sich nicht feststellen.

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Zwar ist der Angeklagte ...er Staatsangehöriger, der noch Verwandte in seinem Heimatland, insbesondere zwei dort lebende Töchter, hat. Auch ist er seit dem Jahre 1975 arbeitslos; er lebte zuletzt von Sozialhilfe in Höhe von monatlich 800,-- DM.

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Andererseits legen aber weder die (Rest-)Straferwartung noch die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Angeklagten eine Flucht, insbesondere eine Rückkehr in sein Heimatland, nahe. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren, zu der der Angeklagte verurteilt worden ist, liegt eher im unteren Bereich dessen, was für ein vorsätzliches (versuchtes) Tötungsdelikt verhängt wird. Mußte der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls vom 10. August 1995 und der Anklage, worin von einem versuchten Totschlag nach § 212 StGB ausgegangen worden war, noch mit einer höheren Strafe rechnen, so kann er nunmehr - selbst für den ihm ungünstigsten Fall einer Erfolglosigkeit seiner Revision - angesichts der nunmehr schon nahezu acht Monate andauernden anzurechnenden Untersuchungshaft von einer überschaubaren Reststrafdauer ausgehen. Bei der jedenfalls ernsthaft in Frage kommenden Anwendung des § 57 Abs. 1 StGB betrüge die Reststraferwartung nur noch ca. 16 Monate; aber sogar auf die Anwendung des § 57 Abs. 2 StGB kann sich der Angeklagte wegen der besonderen Umstände des Falles gewisse Hoffnungen machen; in diesem Fall blieben noch ca. 10 Monate zu verbüßen. Es kommt aber hinzu, daß das Urteil vom 29. Februar 1996 gerade noch nicht rechtskräftig ist, sondern daß der Angeklagte - der sich auf die Voraussetzungen der Putativnotwehr berufen hat - jedenfalls subjektiv entweder zum Schuldspruch oder wenigstens zur Strafzumessung mit einem ihm noch günstigeren Ausgang des bislang nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens rechnet, was nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens jedenfalls in die Erwägungen zum Bestehen einer Fluchtgefahr mit einfließen muß.

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In Ansehung dieser Überlegungen zur auch im für den Angeklagten ungünstigsten Fall nicht mehr so hohen Reststraferwartung gewinnt der Umstand der Verwurzelung des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland Gewicht. Der Angeklagte lebt bereits seit 1961 - und damit seit nunmehr 35 Jahren - in Deutschland und hat hier seinen Lebensmittelpunkt gefunden. Seit 1966 wohnt er in .... Wie sehr er hier seinen Lebensmittelpunkt hat, zeigt der Umstand, daß er zwar nach der Scheidung seiner Ehe im Jahre 1982 zunächst nach S. zurückgekehrt war, sodann aber seit 1984 doch wieder in ... Wohnung nahm. In der ... hat er seine Wohnung und seinen Bekanntenkreis. Die Wohnung in der ...straße .. hat er schon seit 15 Jahren inne; wegen der Tat vom 9. August 1995 wurde im seitens des Vermieters zwar gekündigt, doch ist in einem insoweit anhängigen Mietrechtsstreit noch keine Entscheidung ergangen, so daß der Angeklagte derzeit seine Wohnung wieder beziehen kann. In seiner Bekannten Frau M. verfügt der Angeklagte über eine Beziehungsperson. Auch das weitere Vorbringen der Verteidigung, daß die "treuesten Freunde" des Angeklagten durchgehend an der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer teilgenommen hätten, ist in dem Nichtabhilfebeschluß der Kammer nicht in Abrede gestellt worden.

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Somit läßt sich insgesamt feststellen, daß in Abwägung der bestehenden familiären Kontakte des Angeklagten in sein Heimatland einerseits und seiner seit Jahrzehnten in ... aufgebauten Beziehungen andererseits keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der schon fast 62 Jahre alte Angeklagte, der schon in jungen Jahren nach Deutschland gekommen ist, sich vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens diesem angesichts der nicht so hohen Reststraferwartung entziehen wird. Weitere Gesichtspunkte, die die Schwurgerichtskammer in dem Nichtabhilfebeschluß vom 14. März 1996 aufführt, sind für die Beurteilung der Frage der Fluchtgefahr indifferent; sie lassen sich sowohl für als auch gegen eine Fluchtgefahr anführen und haben daher für die Entscheidung keine durchgreifende Bedeutung: Der Sohn des Angeklagten ist zwar derzeit in Deutschland inhaftiert; dies spricht aber nicht etwa für eine Fluchtgefahr, weil dem Angeklagten angesichts der bisherigen guten Beziehungen zu seinem Sohn auch daran gelegen sein kann, ihn in ... in der Justizvollzugsanstalt besuchen zu können. Die Erkrankung des Angeklagten mag zwar den Angeklagten - so die Schwurgerichtskammer - nicht hindern, sich beispielsweise nach S. abzusetzen; ebensogut ist aber - wie auch schon vor der Inhaftierung des Angeklagten - eine weitere medikamentöse Behandlung in ... weiterhin möglich.

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Macht es nach alledem die Würdigung der Umstände nicht wahrscheinlicher, daß sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren entziehen, als daß er sich ihm zur Verfügung halten werde, so muß der Haftbefehl mit der Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren aus § 467 Abs. 1 StPO analog aufgehoben werden.