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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 12/12·09.01.2012

Beschwerde gegen Aufhebung der Nebenklagezulassung teilweise erfolgreich

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklage/OpferrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Nebenklägerin C. wehrt sich gegen die Aufhebung ihrer Zulassung als Nebenklägerin im Verfahren wegen gemeinschaftlichen Raubes. Das OLG hebt die Aufhebung auf und stellt fest, dass vorübergehende körperliche Reaktionen (Erbrechen, Zittern, Übelkeit) eine Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB und damit Nebenklageberechtigung nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO begründen. Die Beiordnung des Rechtsanwalts bleibt wirksam; Anträge auf PKH waren daher gegenstandslos.

Ausgang: Beschwerde der Nebenklägerin gegen Aufhebung der Zulassung zum Teil stattgegeben; Aufhebungsbeschluss aufgehoben, Beiordnung unverändert, PKH-Anträge als gegenstandslos abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB kann auch in vorübergehenden körperlichen Reaktionen wie Erbrechen, Zittern oder Übelkeit bestehen und begründet insoweit Nebenklageberechtigung nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO.

2

Bei gemeinschaftlich durch mehrere Mittäter begangenen Angriffen ist kein Strafantrag nach § 230 StGB erforderlich, um die Strafverfolgung zu ermöglichen.

3

Die einmal wirksam getroffene Zulassung der Nebenklage wirkt für das weitere Verfahren fort und bindet die Entscheidung über die Stellung des Geschädigten als Nebenkläger für nachfolgende Verfahrensabschnitte.

4

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Nebenklägerbeistand bleibt wirksam, soweit sie von der ersten Instanz verfügt wurde; hierdurch werden nachträgliche Anträge auf Beiordnung oder Prozesskostenhilfe gegenstandslos, wenn die Beiordnung bereits besteht.

Relevante Normen
§ 395 Abs. 3 StPO§ 395 Abs. 1 Ziff. 3 StPO§ 223 Abs. 1 StGB§ 230 StGB§ 304 StPO§ 397a Abs. 1 StPO

Tenor

Der Beschluss wird aufgehoben, soweit die Zulassung der Zeugin C. als Nebenklägerin aufgehoben worden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 23.11.2010 u.a. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Zu dem Raubüberfall hat das Amtsgericht festgestellt, der Angeklagte habe zusammen mit drei oder vier anderen – unbekannten – Mittätern am 8.10.2009 gegen 22.20 Uhr nach mehrmaligem Klingeln die Tür zur Wohnung des Zeugen K., in der sich auch dessen Freundin, die Zeugin C., befunden habe, eingetreten, den Zeugen K. auf den Boden geschubst und danach mit einem Baseballschläger auf ihn einschlagen. Die Zeugin C. sei währenddessen von einem neben ihr stehenden Mittäter aufgefordert worden, die Hände hinter den Kopf zu nehmen. Die Täter erbeuteten Bargeld, elektronische Geräte und die Handtasche der Zeugin C.

Im erstinstanzlichen Verfahren ist die Zeugin C. durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 23.11.2010 als Nebenklägerin zugelassen worden. Durch Beschluss vom 12.1.2011 ist ihr Rechtsanwalt P. als Beistand beigeordnet worden.

Nachdem der Angeklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, hat die 4. große Strafkammer, 1. große Jugendkammer des Landgerichts K. mit Beschluss vom 31.8.2011die Zulassung der Zeugin C. als Nebenklägerin aufgehoben und ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt P. abgelehnt . Zur Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zulassung der Nebenklage hätten von Anfang an nicht vorgelegen, denn die Zeugin C. habe durch die Tat keine Körperverletzung erlitten. Auch seien bei ihr keine besonders schweren Folgen der Tat aufgetreten, die eine Zulassung der Nebenklage nach § 395 Abs. 3 StPO rechtfertigen würden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die – unbegründet gebliebene – Beschwerde der Zeugin C. vom 2.9.2011. In der Hauptverhandlung vom 22.9.2011 hat der Angeklagte seine Berufung zurückgenommen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 304 StPO zulässig und insoweit begründet, als die Zulassung der Nebenklage aufgehoben worden ist.

Die Zeugin C. ist nach § 395 Abs. 1 Ziff. 3 StPO nebenklageberechtigt, denn der brutale Überfall hat bei ihr – nachvollziehbar – zu einer Gesundheitsschädigung geführt. Wie die Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung am Morgen nach der Tat bekundet hat, musste sie sich nach dem Überfall ständig übergeben. Selbst am Vernehmungstag war sie noch zittrig und es war ihr noch ein bisschen übel. Solche körperlichen Reaktionen stellen, auch wenn sie vorübergehend sind, eine Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB dar. Da es sich um einen durch mehrere Mittäter gemeinschaftlich begangenen Angriff handelt, bedurfte es keines Strafantrags gem. § 230 StGB. Ob darüber hinaus schwere Folgen der Tat eingetreten sind, die eine Zulassung der Nebenklage nach § 395 Abs. 3 StPO rechtfertigen würden, kann dahingestellt bleiben.

Die vom Amtsgericht demnach zu Recht erklärte Zulassung der Nebenklage wirkt für das ganze weitere Verfahren (Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 396 Rdn. 13).

Das gilt ebenso für die Beiordnung von Rechtsanwalt P. als Beistand. Der Senat geht davon aus, dass der Beschluss des Amtsgerichts K. vom 12.1.2011, durch den die Beiordnung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ausgesprochen worden ist, klarstellende Funktion hatte, da angesichts des bestehenden Beiordnungsantrags die Zulassung der Geschädigten C. „vertreten durch Rechtsanwalt P. in K.“ offensichtlich auch als Beiordnung gewollt war. Jedenfalls ist die Beiordnung ab diesem Zeitpunkt wirksam.

Ob die rechtlichen Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben waren, ist nachträglich nicht von Amts wegen zu überprüfen. Der erneute Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt P. als Nebenklägervertreter ist infolge der Fortwirkung der Beiordnung gegenstandslos. Die bereits erfolgte Beiordnung lässt auch keinen Raum mehr für eine Prozesskostenhilfebewilligung, so dass diese Anträge vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer Analogie zu § 467 Abs. 1 StPO. Die Ablehnung der Anträge auf Beiordnung und Prozesskostenhilfe hat sich wirtschaftlich aufgrund der fortbestehenden Beiordnung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt.