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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 115/15·04.03.2015

Verwerfung der weiteren Haftbeschwerde wegen begründeter Untersuchungshaft

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der wegen schweren sexuellen Missbrauchs und Besitzes kinderpornographischer Schriften Beschuldigte richtete eine weitere Beschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft und bemängelte mangelnde Einsicht in bildliches Beweismaterial sowie fehlende Haftgründe. Das OLG Köln hat die Beschwerde verworfen: Die Bilddateien stützen den dringenden Tatverdacht, Einsicht wurde verfahrensgerecht angeboten (§147 Abs.4 StPO, RiStBV) und Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung besteht. Eine Unverhältnismäßigkeit der rund siebenwöchigen Untersuchungshaft liegt nicht vor; die Kostenentscheidung erfolgte nach §473 Abs.1 StPO.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft als unzulässig/ohne Erfolg verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Beschuldigten

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft genügt dringender Tatverdacht, wenn Beweismittel (hier Bilddateien) einen hinreichenden Verdacht begründen und vom Gericht eingesehen wurden.

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Akteneinsicht in Beweisstücke, die Verletzte ganz oder teilweise unbekleidet zeigen, kann nach §147 Abs.4 S.1 StPO auf die Geschäftsstelle beschränkt werden; dies verletzt nicht das rechtliche Gehör, wenn die Einsichtnahme angeboten wurde.

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Fluchtgefahr im Sinne des §112 Abs.2 Nr.2 StPO ist begründet, wenn bei hoher Straferwartung und fehlenden engen sozialen Bindungen die Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht; hierfür sind nicht zwingend erhebliche Geldmittel erforderlich.

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Eine Untersuchungshaft ist nicht unverhältnismäßig (§120 StPO), wenn ihre Dauer (hier etwa sieben Wochen) angesichts der Schwere des Tatvorwurfs nicht außer Verhältnis zur zu erwartenden Strafandrohung steht.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB§ 304 StPO§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.

Gründe

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                                                                                    I.

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Der am 12.01.2015 vorläufig festgenommene Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 13.01.2015 seit diesem Tage in Untersuchungshaft. Ihm wird (tateinheitlich) schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes und der Besitz kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen vorgeworfen, Verbrechen und Vergehen gem. §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 4 S.2 StGB. Der Beschuldigte soll im Jahre 2014 mit dem zur Tatzeit zehn Jahre alten Jungen K T bei zwei Gelegenheiten in seiner Wohnung bzw. in einem Kellerraum  Analverkehr durchgeführt haben. Das Tatgeschehen soll auf Bilddateien zu sehen sein, die der Beschuldigte mit einer Kamera angefertigt haben soll.

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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.01.2015 eine Haftbeschwerde des Beschuldigten verworfen und der dagegen gerichteten weiteren Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beschuldigte wendet ein, es sei keine ausreichende Akteneinsicht in die Bilddateien, auf die sich der Haftbefehl stütze, gewährt worden. Außerdem bestünden keine Haftgründe.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat  mit dem Antrag auf Verwerfung der weiteren Beschwerde vorgelegt.

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                                                                                          II.

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Die nach §§ 304, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Amtsgericht und Landgericht haben die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und  ihren weiteren Vollzug zu Recht bejaht. Der Senat nimmt hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug. Mit dem Vorbringen der weiteren Beschwerde – die im wesentlichen den Inhalt der Haftbeschwerde wiederholt –  hat sich die Beschwerdekammer in der Nichtabhilfe-Entscheidung ebenfalls bereits auseinandergesetzt. Auch darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

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Der Senat hebt deswegen nur noch einmal hervor: Der dringende Tatverdacht wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwürfe ergibt sich vollständig aus den bei den Akten befindlichen Bilddateien, in die der Senat Einblick genommen hat. Das Bildmaterial ist von den Vorinstanzen der Haftanordnung rechtmäßig zugrunde gelegt worden. Gegen den insoweit zu beachtenden Grundsatz der Waffengleichheit ist nicht verstoßen worden. Dem Verteidiger ist die Einsichtnahme in das die Haftanordnung tragende Bildmaterial in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Geschäftsstelle angeboten worden. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2015 zur Haftbeschwerde zutreffend auf Nr. 220 Abs. 2, Nr. 225 RiStBV verwiesen, wonach Lichtbilder von Verletzten, die sie ganz oder teilweise unbekleidet zeigen, in einem verschlossenen Umschlag oder  - wie hier geschehen – gesondert geheftet zu den Akten zu nehmen,  bei der Gewährung von Akteneinsicht vorübergehend aus den Akten zu entfernen sind und insoweit nach § 147 Abs. 4 S.1 StPO Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle zu gewähren ist. § 147 Abs. 4  S.1 StPO nimmt im Übrigen Beweisstücke, zu denen die in Rede stehenden Bilddateien gehören, ausdrücklich von der Mitgabe in die Geschäftsräume des Verteidigers aus.

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Was die inzwischen vorliegende Verschriftung der Aussage des mutmaßlich Geschädigten angeht, hat die Kammer, der die Verschriftung noch nicht vorlag, ihre Entscheidung darauf nicht gestützt,  so dass auch insoweit eine verfahrensrelevante Einschränkung der Verteidigungsrechte nicht stattgefunden hat.

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Das Landgericht hat zutreffend auch den Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen und hierzu mit Recht auf die hohe Straferwartung einer Mindeststrafe von zwei Jahren nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB abgestellt. Dass der Beschuldigte, wie mit der weiteren Beschwerde vorgetragen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, räumt die Fluchtgefahr nicht aus. Ein Sich-Entziehen im Sinne von Fluchtgefahr liegt auch in einem Verhalten, durch das der Fortgang des Verfahrens wenigstens vorübergehend verhindert wird, wenn etwa der Beschuldigte für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen nicht zuverlässig zur Verfügung steht; größerer Geldmittel des Beschuldigten bedarf es dafür nicht. Starke familiäre oder berufliche Bindungen des ledigen Beschuldigten, die in der Regel gegen die Fluchtgefahr sprechen könnten, sind nicht festgestellt worden. Die Kammer hat die Gesamtumstände zutreffend dahin zusammengefasst, dass sich der Beschuldigte einen neuen Lebensmittelpunkt suchen könnte, ohne erhebliche feste soziale Bindungen hinter sich lassen zu müssen.

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Ob daneben auch die Haftgründe der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO bzw. der (neben Fluchtgefahr ohnehin subsidiären) Wiederholungsgefahr gem. § 112a StPO gegeben sind, muss der Senat nicht abschließend entscheiden.

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Auch soweit das Landgericht die Voraussetzungen für eine Haftverschonung gem. § 116 StPO nicht für gegeben erachtet hat, tritt der Senat dem bei und fügt an, dass die jetzt etwas mehr als sieben Wochen andauernde Untersuchungshaft angesichts der Schwere des Tatvorwurfs bisher nicht gem. § 120 StPO unverhältnismäßig ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.