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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 113/02·13.03.2002

Beschwerde gegen Haftbefehl: Aufhebung wegen mangelhafter Tatsachengrundlage und SDÜ-Prüfung

StrafrechtUntersuchungshaftInternationales StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde aufgrund einer SIS-Ausschreibung vorläufig festgenommen und mit Haftbefehl wegen Fluchtgefahr belegt; die Beschwerde hiergegen war beim Landgericht erfolglos. Das OLG Köln hob Haftbefehl und landgerichtlichen Beschluss auf, da der dringende Tatverdacht nicht mehr hinreichend gestützt war. Entscheidungsrelevant waren das noch nicht ausgewertete ausländische Urteil (umfangreich, nicht übersetzt), erwartbar aufwändige Ermittlungen im Ausland sowie Verhältnismäßigkeits- und Doppelverfolgungsfragen nach Art. 54 SDÜ.

Ausgang: Beschwerde gegen Haftbefehl erfolgreich; Haftbefehl und Landgerichtsbeschluss aufgehoben, Staatsanwaltschaft zur SDÜ-Prüfung angewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 112 StPO ist eine hinreichende Tatsachengrundlage für den dringenden Tatverdacht erforderlich; bloße Angaben in einer SIS-Ausschreibung und ein ausländisches Urteil, das nicht übersetzt bzw. nicht ausgewertet vorliegt, genügen hierfür nicht dauerhaft.

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Bei umfangreichem Ermittlungsaufwand im Ausland, langem Zeitablauf seit der tatgegenständlichen Handlung und unklarer Verfügbarkeit ausländischer Beweismittel ist die Annahme des dringenden Tatverdachts zur Fortdauer der Haft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich fraglich.

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Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist nicht anzunehmen, wenn die Herbeiführung einer Anklagereife ungewiss und zeitlich fern ist und der Beschuldigte aufgrund bestehender internationalen Ausschreibungen die Bundesrepublik nicht ohne Weiteres verlassen kann.

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Bei Vorliegen eines ausländischen rechtskräftigen Strafurteils sind die Ermittlungsbehörden und Gerichte verpflichtet zu prüfen, ob das Verbot der Doppelverfolgung nach Art. 54 SDÜ einschlägig ist; dies kann die Fortführung von Ermittlungen oder Untersuchungshaft ausschließen.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 StPO§ 112 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ Art. 54 SDܧ Art. 68 ff. SDܧ 465 StPO

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bergheim vom 24. Januar 2002 - 44 Gs 88/02 - und der Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. Februar 2002

- 108 Qs 7/02 - werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Der Beschuldigte ist am 23. Januar 2002 unter dem Verdacht des Hausfriedensbruchs in C vorläufig festgenommen worden. Dieser Verdacht hat sich im folgenden nicht bestätigt.

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Bei der Überprüfung der Person des Beschuldigten wurde festgestellt, dass gegen ihn eine Ausschreibung der italienischen Behörden zur Festnahme zwecks Auslieferung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. November 1999 besteht. Nach den Ausschreibungsunterlagen soll gegen den Beschuldigten durch Urteil des Gerichts ("corte d`assise") in Mailand (28/97 SENT - 16/94 REG.GEN.) vom 4. September 1997 - rechtskräftig seit dem 17. Oktober 1998 - wegen einer Betäubungsmittelstraftat eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren verhängt worden sein. In der in Abwesenheit des Beschuldigten ergangenen Entscheidung wird diesem - laut Kurzmitteilung der Auschreibung - zur Last gelegt, als Kapitän des Schiffes "G." gemeinschaftlich mit gesondert verfolgten Personen am 21. April 1993 in M./Italien als Vermittler sieben Tonnen Haschisch von Marokko an die italienische Küste verbracht zu haben. Das Rauschgift soll zu gewinnbringenden Verkauf in Italien bestimmt gewesen sei.

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Wegen dieses Tatvorwurfes ist von der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beschuldigten, welcher derzeit aus rechtlichen Gründen nicht nach Italien ausgeliefert werden kann, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Das Amtsgericht Bergheim hat auf Antrag der Ermittlungsbehörde unter dem 24. Januar 2002 einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl erlassen.

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Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten ist durch Beschluss der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Köln (108 Qs 7/02) vom 4. Februar 2002 verworfen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 21. Februar 2002 eingelegte weitere Beschwerde.

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Das verurteilende Erkenntnis des Gerichts in Mailand, welches nach Auskunft der Staatsanwaltschaft ca. 800 Seiten umfassen und sich gegen insgesamt 104 Angeklagte gerichtet haben soll, ist am 28. Februar 2002 zu den Ermittlungsakten gelangt. Es wird derzeit ins Deutsche übersetzt. Mit der Vorlage erster - lediglich auszugsweiser - Übersetzungen kann frühestens Mitte der kommenden Woche gerechnet werden.

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II.

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Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 StPO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

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Der Haftbefehl ist aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gemäß § 112 StPO - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht mehr vorliegen.

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Es fehlt an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme des dringenden Tatverdachts bezüglich des vorgeworfenen Tatgeschehens vom April 1993. Der Beschuldigte hat bei seiner richterlichen Anhörung in Abrede gestellt, sich seinerzeit im Sinne der abgeurteilten Vorwürfe strafbar gemacht zu haben. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben sich zur Begründung des Tatverdachts allein auf die (Kurz-)Mitteilungen in der SIS-Ausschreibung gestützt, wonach wegen des Vorwurfs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gegen den Beschuldigten ein rechtskräftiges Urteil in Italien ergangen ist. Nachdem seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers nunmehr über sieben Wochen vergangen sind, hält der Senat es nicht mehr für vertretbar, die Anordnung der Untersuchungshaft allein mit dem Inhalt einer bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht - auch nicht auszugsweise - in deutscher Übersetzung vorliegenden und damit noch gar nicht ausgewerteten vorliegenden Urteilsurkunde zu begründen. Der Verweis auf ein ausländisches Strafurteil - zumal zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen eines massiven Drogendelikts - mag zwar in einem frühen Stadium der Ermittlungen im Einzelfall als hinreichend anzusehen sein, um die Annahme des dringenden Tatverdachts zu rechtfertigen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist dies nicht mehr der Fall. Angesichts des - jetzt bereits feststehenden - Umfangs von 800 Blatt der Urteilsurkunde kann auf äußerst umfangreiche und schwierige Untersuchungen gegen einen außergewöhnlich großen Personenkreis in Italien geschlossen werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Verurteilung erst über vier Jahre nach dem vorgeworfenen Tatgeschehen erfolgt ist. All dies lässt es - ohne dass der angekündigte Eingang der Übersetzung von Teilen des Urteils abzuwarten wäre -, als sehr zweifelhaft erscheinen, dass sich der aus den schriftlichen Gründen möglicherweise ergebende Verdacht zur Anklagereife verdichten lassen wird. Angesichts des Bestreitens des Beschuldigten würde dies voraussetzen, dass sämtliche Beweismittel, deren Existenz und Verfügbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt sind, (erneut) ausgeschöpft werden müssten. Die Ermittlungen wären ganz überwiegend im Ausland im Wege der Rechtshilfe durchzuführen. Sie würden sich dementsprechend umständlich und zeitaufwendig gestalten. Ihre Erfolgsaussichten sind dabei grundsätzlich geringer einzuschätzen als dies bei entsprechenden Untersuchungen im Inland der Fall wäre. Dies gilt zumal deswegen, weil Gegenstand der Untersuchungen eine Tat ist, die jetzt annährend neun Jahre zurückliegt. Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft würden sich angesichts des zu erwartenden Ermittlungsumfangs und der dafür benötigten Zeit im übrigen auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.

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Angesichts dieser - dem Beschuldigten bekannten - Sachlage erscheint auch die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht gerechtfertigt. Die Herbeiführung einer möglichen Anklagereife ist ungewiss und liegt aus den oben genannten Gründen jedenfalls noch in weiter Ferne. Für den Beschuldigte, für den angesichts der weiter fortbestehenden SIS-Ausschreibung ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ohnehin nicht tunlich wäre, besteht derzeit daher kein besonders hoher Anreiz, sich dem Verfahren zu entziehen.

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Da die Haftanordnung bereits mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 112 StPO aufzuheben ist, erübrigt sich eine Entscheidung der Frage, ob durch das verurteilende Erkenntnis in Italien hinsichtlich der im Haftbefehl enthaltenen Tat bereits Strafklageverbrauch eingetreten ist. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass gemäß Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) das Verbot der Doppelverfolgung vorliegend greift. Danach darf ein Abgeurteilter wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, wenn die Sanktion im anderen Staat vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Nach der weiten Auslegung, die diese Regelung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfahren hat (vgl. NStZ 2001, 163 f.), würde bereits eine (im Ausland) zur Bewährung ausgesetzte Strafe diesen Anforderungen genügen. Nach Auffassung des BGH wird auch ein solches Erkenntnis "gerade vollstreckt", denn - so wird ausgeführt - auch bei laufender Bewährung könne die Strafaussetzung jederzeit widerrufen und um Auslieferung zur Vollstreckung oder Übernahme der Vollstreckung gerade nach dem SDÜ (Artikel 68 f.) ersucht werden. Unter Anlegung dieser Maßstäbe müsste Artikel 54 SDÜ im Fall des Beschuldigten erst recht greifen, da das vom Mailänder Gericht ausgeurteilte Straferkenntnis sogar jetzt schon vollstreckbar ist und die italienischen Behörden zudem in Form der SIS-Ausschreibung konkrete Maßnahmen zur Einleitung der Vollstreckung ergriffen haben.

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Nach dem Gesagten wird die Staatsanwaltschaft die Frage der Fortführung der Ermittlungen unter dem Aspekt des Art. 54 SDÜ (erneut) zu prüfen haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 465, 467 StPO.

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Siegert Heidemann Conzen