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Oberlandesgericht Köln·2 WLw 2/76·14.12.1976

Genehmigung nach Grundstücksverkehrsgesetz wegen beeinträchtigter landwirtschaftlicher Eignung erteilt

Öffentliches RechtGrundstücksverkehrsrechtPlanungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer erhob sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Streitgegenstand war, ob der Erwerb durch einen Nichtlandwirt eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens darstellt. Das OLG hob den Beschluss auf und erteilte die Genehmigung, weil die absehbare planerische Entwicklung die landwirtschaftliche Eignung des Grundstücks bereits erheblich beeinträchtigt. Daher drohen weder die Sicherung einzelner Betriebe noch die Agrarstruktur.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Käufers gegen Versagung der GrdstVG-Genehmigung stattgegeben; Genehmigung erteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Grundstücksveräußerungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz kann die Behörde die absehbare künftige planerische Entwicklung (z. B. Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahren) berücksichtigen.

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Die Versagung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG wegen einer ‘ungesunden Verteilung des Grund und Bodens’ setzt Tatsachen voraus, die zeigen, dass der Eigentumswechsel den gesetzgeberischen Zielen zuwiderläuft.

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Der Erwerb eines Grundstücks durch einen Nichtlandwirt rechtfertigt nicht automatisch die Versagung; ist die landwirtschaftliche Eignung des Grundstücks bereits erheblich beeinträchtigt, spricht dies für die Erteilung der Genehmigung.

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Für die Beurteilung der Gefährdung der Agrarstruktur kommt es auf die tatsächliche Nutzbarkeit und den jetzigen sowie absehbaren Wert des Grundstücks für die Landwirtschaft an und nicht allein auf die Erwerbereigenschaft.

Relevante Normen
§ 9 LwVG§ 22 Abs. 1 LwVG§ 21 FGG§ 22 Abs. 1 FGG§ 4 Nr. 4 GrdstVG§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 8 LwG 7/75

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird zu dem von Notar E in T am 29.August 1975 unter UR.-Nr.1316/1975 beurkundeten Kaufvertrag die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erteilt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Käufer zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

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Durch den vorgenannten notariellen Vertrag hat der Beteiligte zu 1) von der Beteiligten zu 2) das im Grundbuch von X, Blatt 9xx, eingetragene Grundstück Flur x, Nr.3xx, Grünland, Streuwiese, Die Eisbachswiese, groß0526 ha, zum Preise von 61.000 DM gekauft. Die zu dem Vertrag erbetene Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ist vom Geschäftsführer der Kreisstelle S-Kreis der Landwirtschaftskammer S2 durch Bescheid vom 25.September 1975 versagt worden, weil der beabsichtigte Erwerb eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde und der vereinbarte Kaufpreis in einem groben Mißverhältnis zum wirklichen Wert des Grundstücks stehe.

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Gegen den ihm am 29.September 1975 zugestellten Bescheid hat der Beteiligte zu 1) am 10.0ktober 1975 Antrag auf

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gerichtliche Entscheidung gestellt. Vom Landwirtschaftsgericht sind zwei hauptberufliche Landwirte als Zeugen über ihr Erwerbsinteresse gehört worden. Danach hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 5.Dezember 1975 die Genehmigung ebenfalls versagt, jedoch nur mit der Begründung, daß der Erwerb des Grundstücks durch den Beteiligten zu 1) als Nichtlandwirt zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens führen würde.

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Der Beteiligte zu 1) hat gegen den ihm am 24.Dezember 1975 zugestellten Beschluß des Landwirtschaftsgerichts am 5. Januar 1976 sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er unter anderem vorgebracht, das hier fragliche Grundstück liege im Bereich des erweiterten Flächennutzungsplanes der Stadt L für das Wochenendhausgebiet Q und werde daher in absehbarer Zeit anderen Zwecken als der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Die Genehmigungsbehörde hat ein Schreiben der Stadtverwaltung L vom 8. Juni 1976 vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß der Regierungspräsident in L2Köln die Erweiterung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 30. März 1976 genehmigt und dabei auf die Notwendigkeit der Aufstellung eines Behauungsplanes hingewiesen hat. Wegen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist am 16. November 1976 ein Behördenanhörungstermin durchgeführt worden.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Beteiligte zu 1) beantragt, den Kaufvertrag über das Grundstück zu genehmigen. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Vertreter der Genehmigungsbehörde und der Landwirtschaftskammer haben zu den Anträgen der Beteiligten Stellung genommen.

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Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 9, 22 Abs.1 LwVG, 21, 22 Abs.1 FGG). Auch in der Sache konnte ihr der Erfolg nicht verwehrt werden.

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Nach dem von der Genehmigungsbehörde vorgelegten Schreiben der Stadtverwaltung L ist davon auszugehen, daß das hier in Rede stehende Grundstück im Bereich des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes für das Wochenendhausgebiet Q liegt. Das hat zwar nicht die Genehmigungsfreiheit des Kaufvertrages zur Folge, weil diese unter den Voraussetzungen des § 4 Nr.4 GrdstVG erst mit dem Vorliegen eines Bebauungsplanes eintreten würde. Da die Stadt L aber, wie die Durchführung des Behördenanhörungstermins vom 16. November 1976 zeigt, mit der Aufstellung des Bebauungsplanes bereits begonnen hat, kann die abzusehende künftige Entwicklung bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Beteiligten zu 1) nicht unberücksichtigt bleiben. Der Wert des Grundstücks für die landwirtschaftliche Nutzung ist schon jetzt erheblich beeinträchtigt, und zwar gleichgültig, wann und in welchem Umfang seine Bebauung erfo]gt. Das Grundstück wird künftig auf jeden Fall in unmittelbarer Nähe von Wochenendhäusern liegen. Eine derartige Lage bringt aber, wie dem Senat durch die Sachkunde der ehrenamtlichen Richter bekannt ist, bei der landwirtschaftlichen Nutzung so viele Erschwernisse mit sich, daß die Einbeziehung des Grundstücks in einen hauptberuflich und planmäßig geführten landwirtschaftlichen Betrieb kaum lohnend erscheint. Daraus ergibt sich die Ungeeignetheit des Grundstücks sowohl zur Sicherung eines einzelnen landwirtschaftlichen Betriebes als auch zur Verbesserung der allgemeinen Agrarstruktur.

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Beide Ziele werden jedoch mit dem Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz) verfolgt, das in § 9 Abs.1 Nr.1 die Versagung der Genehmigung ausdrücklich davon abhängig macht, daß Tatsachen vorliegen, die dem beabsichtigten Verkauf das Merkmal einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens verleihen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff bedarf der Ausfüllung entsprechend dem Zweck des Gesetzes, so daß als ungesunde Verteilung des Grund und Bodens ein solcher Eigentumswechsel anzusehen ist, der den Zielen des Gesetzes zuwiderläuft. Davon kann aber keine Rede sein, wenn, wie hier, ein Nichtlandwirt ein Grundstück erwirbt, das für die landwirtschaftliche Nutzung nur noch einen geringen Wert besitzt.

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Im Hinblick auf die veränderten tatsächlichen Verhältnisse mußte daher der angefochtene Beschluß aufgehoben und zu dem Kaufvertrag die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erteilt werden.

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Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 44 Abs. LwVG in Verbindung mit der im Kaufvertrag getroffenen Kostenregelung.

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Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 45 Abs.l Satz 1 LwVG war nicht veranlaßt.

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Beschwerdewert: 61.000 DM