PKH-Beschwerde in Räumungsklage nach Zuschlag: keine Erfolgsaussicht der Verteidigung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Räumungs- und Herausgabeklage nach § 985 BGB. Streitpunkt war u.a., ob die Klägerin Eigentum an den Räumen des 1. OG durch Zuschlag im Vollstreckungsverfahren erlangt habe und ob dem Beklagten ein Besitzrecht (insbes. Leibgedinge) zustehe. Das OLG Köln bestätigte die Versagung von PKH, weil die Verteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 114 ZPO). Die Klägerin sei jedenfalls Eigentümerin (entweder als Grundstückserwerberin bei Wesentlichkeit oder durch Versteigerung beweglicher Sachen mit Ablieferung durch Zuweisung mittelbaren Besitzes), ein Recht zum Besitz bestehe nicht; das Wohnrecht sei erloschen und kein Leibgedinge.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen eine Herausgabeklage nach § 985 BGB keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO).
Der Eigentumserwerb des Erstehers bei der Versteigerung beweglicher Sachen nach §§ 814, 816, 817 ZPO setzt neben Zuschlag und Zahlung die Ablieferung voraus; die Ablieferung erfolgt durch Übertragung des Besitzes an der Sache.
Die Ablieferung i.S.d. § 817 Abs. 2 ZPO kann in besonderen Ausnahmefällen durch Zuweisung mittelbaren Besitzes entsprechend § 931 BGB ersetzt werden, wenn der Gerichtsvollzieher nur mittelbaren Besitz hat und der Ersteher mit dieser Handhabung einverstanden ist.
Ist der Zuschlag für einen als Scheinbestandteil (§ 95 BGB) behandelten, mit einem Grundstück verbundenen Gegenstand dem Grundstückseigentümer erteilt, ist für den Eigentumserwerb regelmäßig kein Ausbau und erneuter Einbau allein zum Zwecke der Ablieferung erforderlich.
Ein nicht in das geringste Gebot fallendes Wohnungsrecht erlischt mit dem Zuschlag (§ 91 Abs. 1 ZVG) und begründet gegenüber dem Ersteher kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB), wenn es nicht als privilegiertes Leibgedinge i.S.d. § 9 Abs. 1 EGZVG einzuordnen ist.?
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22 O 242/95
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten vom 17. November 1995 gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. November 1995 -22 O 242/95 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Mutter des Beklagten, Frau Exxx Sxxx, war Eigentümerin des Grundstücks Hxxx 15, in xxx, das ursprünglich mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut war. Im Jahre 1977 ließ der Beklagte auf diesem Gebäude ein weiteres Stockwerk, das erste Obergeschoß, errichten. Im Zusammenhang hiermit schloß er mit seiner Mutter einen notariellen Vertrag vom 17. Mai 1977, durch den ihm gestattet wurde, das Haus auf seine Kosten aufzustocken, und seine Mutter ihm und seiner Ehefrau ein Wohnungsrecht an den zu errichtenden Räumen in dem ersten Obergeschoß einräumte sowie die Eintragung dieses Rechts im Grundbuch bewilligte.
In den Jahren 1989 und 1990 betrieb der heutige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Wxxx, gegen den Beklagten als Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung in das erste Obergeschoß des Hauses Hxxx 15. Er vertrat die Auffassung, daß es sich bei dem ersten Obergeschoß um einen Scheinbestandteil des Hausgrundstücks handele. Mit Schreiben vom 21. November 1989 lehnte der Gerichtsvollzieher eine Pfändung mit der Begründung ab, daß es sich bei den Räumen um unbewegliche Sachen handele. Nachdem der Beklagte im Verfahren der Erinnerung mitgeteilt hatte, daß gegen die Pfändung keine Bedenken beständen, wies das Amtsgericht Bergisch Gladbach durch einen von dem Beklagten nicht angefochtenen Beschluß vom 13. Dezember 1989 - 30 M 4309/89 - auf die Erinnerung von Rechtsanwalt Wxxx den Gerichtsvollzieher an, die Pfändung des ersten Obergeschosses nicht deshalb abzulehnen, weil es sich um unbewegliche Sachen handele. Gemäß dem Vollstreckungsprotokoll vom 30. Januar 1990 pfändete der Gerichtsvollzieher im Auftrag von Rechtsanwalt Wxxx die Wohnung im ersten Obergeschoß, wobei er im Eingangsbereich der Wohnung an der Wand eine Pfandanzeige anbrachte. Auf Antrag der Klägerin wurde durch den Gerichtsvollzieher am 9. März 1990 wegen eines Teilbetrages in Höhe von DM 100.000,-- einer gegen den Beklagten titulierten Forderung eine Anschlußpfändung ausgebracht. Rechtsanwalt Wxxx verzichtete später im Vergleichswege auf die Rechte aus der in seinem Auftrag bewirkten Pfändung.
Im Termin zur Versteigerung der Räume im ersten Obergeschoß des Hauses Hxxx 15 am 24. Januar 1995 wies der Gerichtsvollzieher bei der Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen unter anderem darauf hin, daß er die zu versteigernden Räume nicht dem Ersteher übergeben könne, da sie noch von dem Beklagten bewohnt wurden, und daß der Ersteher diesen gegebenenfalls auf Räumung werde verklagen müssen. Der Ersteher erhalte eine beglaubigte Kopie des Versteigerungsprotokolls als Nachweis dafür, daß er Eigentümer der Räume geworden sei. Die Klägerin blieb hinsichtlich der Räume im ersten Obergeschoß mit einem Gebot von DM 145.000,-- Meistbietende. Ihr erteilte der Gerichtsvollzieher den Zuschlag. Einen Teilbetrag ihres Gebots in Höhe von DM 100.000,-- schrieb er von ihrer titulierten Forderung ab. Restliche DM 45.000,-- zahlte die Klägerin in bar an den Gerichtsvollzieher.
Eine gegen das Verfahren des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung des Beklagten wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 24. Januar 1995 - 30 M 310/95 - zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht Köln durch Beschluß vom 22. März 1995 - 19 T 42/95 - zurück. Die gegen diesen Beschluß des Landgerichts gerichtete weitere Beschwerde des Beklagten wurde durch Beschluß des Senats vom 27. September 1995 - 2 W 152/95 - zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses hat der Senat unter anderem ausgeführt, daß es in diesem Verfahren nicht auf die Einhaltung der Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes ankomme, weil das Verfahren nach dem vom Beklagten nicht angefochtenen Beschluß vom 13. Dezember 1989 die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen zu Gegenstand habe. Gegen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sei nicht verstoßen worden. Aus dem Vermerk im Versteigerungsprotokoll, daß der Vollstreckungsschuldner noch in den Räumen wohne, folge nicht, daß sie nicht im Sinne von § 817 Abs. 3 ZPO abgeliefert worden seien. Vielmehr habe der Gerichtsvollzieher damit ersichtlich den mittelbaren Besitz durch Abtretung des Herausgabeanspruchs entsprechend § 931 BGB zugewiesen. Die Zwangsvollstreckung in die Räume sei damit durch den Zuschlag und die folgende Auskehrung des Erlöses beendet.
Die Klägerin hatte auch die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks der Mutter des Beklagten betrieben. Durch Beschluß vom 24. Januar 1995 - 34 K 8/93 - hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Bergisch Gladbach der Klägerin als der Meistbietenden den Zuschlag hinsichtlich des Grundstücks erteilt. Hiermit ist das nicht in das geringste Gebot fallende Wohnungsrecht erloschen. Die gegen den Zuschlag gerichtete, mit ihrer Vorlage an das Landgericht als sofortige Beschwerde geltende befristete Erinnerung des Beklagten und seiner Mutter ist durch Beschluß des Landgerichts Köln vom 20. Juli 1995 - 12 T 30/95 - zurückgewiesen worden. Die weitere Beschwerde des Beklagten und seiner Mutter gegen diesen Beschluß hat der Senat durch Beschluß vom 27. September 1995 - 2 W 151/95 - als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat den Beklagten mit der zunächst an das Amtsgericht Bergisch Gladbach gerichteten Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung im ersten Obergeschoß des Hauses Hxxx 15 xxx in Anspruch genommen. Die Klage ist dem Beklagten am 18. Mai 1995 zugestellt worden. Durch Beschluß vom 9. Juni 1995 hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei gemäß § 985 BGB zur Herausgabe der Räume verpflichtet. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und unter anderem die Ansicht vertreten, die Klägerin sei mangels Ablieferung nicht Eigentümerin der Räume im ersten Obergeschoß des Hauses Hxxx 15 geworden. Jedenfalls stehe ihm, dem Beklagten, gegenüber der Klägerin ein Recht zum Besitz an diesen Räumen aufgrund eines Leibgedinges zu. Das ihm von seiner Mutter eingeräumte Wohnrecht erfülle die Voraussetzungen eines solchen Leibgedinges, welches gemäß § 9 Abs. 1 EGZVG nicht durch den Zuschlag betreffend das Grundstück erloschen sei.
Der Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt, ihm zur Verteidigung gegen die Klage Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Dieses Prozeßkostenhilfegesuch hat das Landgericht Köln durch Beschluß vom 6. November 1995 mit der Begründung abgelehnt, daß die Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 17. November 1995, der das Landgericht - gemäß Beschluß vom 14. Dezember 1995 - nicht abgeholfen hat. Durch Urteil vom 14. Dezember 1995, das dem Beklagten zusammen mit dieser Nichtabhilfeentscheidung am 28. Dezember 1995 zugestellt worden ist, hat das Landgericht ihn entsprechend dem Klageantrag zur Räumung und Herausgabe der Räume im ersten Obergeschoß des Hauses Hxxx 15 an die Klägerin verurteilt.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts vom 6. November 1995 ist nicht begründet. Das Landgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zu Recht abgelehnt, weil seine Rechtsverteidigung gegen die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.
Der Beklagte ist gemäß § 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Räume im ersten Obergeschoß des Hauses Hxxx 15 an die Klägerin verpflichtet: Er ist Besitzer dieser Räume, die Klägerin ist seit dem 24. Januar 1995 ihre Eigentümerin. Da gilt unabhängig davon, ob das erste Obergeschoß des Hauses nach §§ 93, 94 BGB als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder - entsprechend dem rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 13. Dezember 1989 - als Scheinbestandteil (§ 95 BGB) dieses Grundstücks anzusehen ist.
Wesentliche Bestandteile einer Sache können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, § 93 BGB. Wenn es sich bei dem ersten Obergeschoß des Hauses nicht um einen Scheinbestandteil gehandelt hat, hat die Klägerin daher gemäß den §§ 90 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, 93, 94, 1120 BGB durch den Zuschlagsbeschluß des Rechtspflegers vom 24. Januar 1995 zugleich mit dem Eigentum an dem Hausgrundstück auch das Eigentum an dem ersten Obergeschoß des auf diesem Grundstück aufstehenden Gebäudes erlangt, so daß sie deshalb nach 4985 BGB von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe der Räumung ersten Obergeschoß verlangen kann und seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung läßt sich hier auch nicht damit begründen, daß es am Rechtsschutzbedürfnis für die Herausgabeklage fehle, wenn und weil die Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 ZVG die Räumungsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluß auch gegen den Beklagten betreiben könnte. Denn es ist allgemein anerkannt, daß dem Gläubiger trotz Vorliegens eines Vollstreckungstitels die Klageerhebung dann nicht verwehrt ist, wenn ein vernünftiger Grund hierfür vorliegt, insbesondere deshalb, weil der Schuldner gegen die Berechtigung der Forderung Einwendungen erhebt und deshalb bei Einleitung der Zwangsvollstreckung mit der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage zu rechnen wäre (vgl. BGH NJW 1961, 1116; OLG Hamm, NJW 1976, 246; OLG Hamm, MDR 1989, 266, 267; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl. 1986, vor § 253, Rdn. 115). So liegt es hier: Der Beklagte macht - auch - geltend, daß ihm ein Recht zum Besitz an den Räumen zustehe.
Wenn es sich bei dem ersten Obergeschoß dagegen - wie im Zwangsvollstreckungsverfahren angenommen worden ist - nur um einen Scheinbestandteil (§ 95 BGB) des Hausgrundstücks gehandelt hat, ist die Klägerin am 24. Januar 1995 dadurch Eigentümerin der Räume geworden, daß ihr der Gerichtsvollzieher das Eigentum übertragen hat. Wie der Senat bereits im Beschluß vom 27. September 1995 - 2 W 152/95 - ausgeführt hat, sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen eingehalten worden.
Bei der Versteigerung beweglicher Sachen gemäß den §§ 814, 816, 817 ZPO erlangt der Ersteher das Eigentum durch einen Hoheitsakt, nämlich dadurch, daß der Gerichtsvollzieher im Anschluß an die Erteilung des Zuschlags (§ 817 Abs. 2 ZPO) und die Zahlung durch den Meistbietenden gemäß § 817 Abs. 2 ZPO diesem die Sache abliefert (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 54. Aufl. 1996, § 817, Rdn. 4; Rosenberg/ Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 1987, S. 621; Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 1992, § 817 ZPO, Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 817, Rdn. 21, 22; Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 817, Rdn. 8). Mit dieser Ablieferung geht das Eigentum Kraft Gesetzes auf den Ersteher über (vgl. Schuschke, a.a.O.). Unstreitig ist der Klägerin durch den Gerichtsvollzieher am 24. Januar 1995 der Zuschlag hinsichtlich des ersten Obergeschosses erteilt worden. Wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 27. September 1995 - 2 W 152/95 - dargelegt hat, war die Klägerin von der Zahlung auf das Meistgebot in Höhe eines Teilbetrages von DM 100.000,-- gemäß § 817 Abs. 4 ZPO deshalb befreit, weil dieser Betrag von ihrer titulierten Forderung gegen den Beklagten abgesetzt worden ist. Den Restbetrag ihres Gebots, DM 45.000,--, hat sie in bar an den Gerichtsvollzieher gezahlt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch dem Erfordernis der Ablieferung im Sinne von § 817 Abs. 2 ZPO genügt. Die Ablieferung ist hier in der Weise erfolgt, daß die Übergabe der Räume im Einverständnis mit der Klägerin als der Ersteherin durch die Übertragung des mittelbaren Besitzes entsprechend § 931 BGB ersetzt worden ist. Die Ablieferung im Sinne von § 817 Abs. 2 ZPO erfolgt durch Übertragung des Besitzes an dem versteigerten Gut (vgl. Schuschke. a.a.O.). Sie ist regelmäßig in der Weise vorzunehmen, daß der Gerichtsvollzieher dem Ersteher die Sache übergibt und hierdurch den unmittelbaren Besitz an ihr verschafft. Dies gilt indes nicht ausnahmslos (vgl. Rosenberg/Gaul/Schilken. a.a.O.; Schilken in: Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 817, Rdn. 10; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O.). So bedarf es entsprechend § 929 Satz 2 BGB keiner Übergabe der Sache, wenn der Ersteher sie bereits in Besitz hat (vgl. OLG Köln, OW 1930, 2987). In besonderen Ausnahmefällen kann zur Ablieferung auch die Zuweisung mittelbaren Besitzes an den Ersteher, etwa entsprechend § 931 BGB, genügen, wenn der Gerichtsvollzieher lediglich mittelbarer Besitzer ist, weil sich die zu versteigernde Sache nicht am Versteigerungsort befindet (vgl. OLG München, DGVZ 1956, 56, 57) oder sonstige Transportprobleme entstehen würden (vgl. Stein/Jonas/ Münzberg, a.a.O., § 817, Rdn. 22). Dem steht der hier gegebene Fall gleich, in dem der Gerichtsvollzieher deshalb im Zeitpunkt der Versteigerung nur mittelbarer Besitzer der zu versteigerten Sache ist, weil es sich bei diesem als Scheinbestandteil eines Grundstücks und damit im Rechtssinne als bewegliche Sache behandelten Gegenstand um die Wohnung des Schuldners handelt und der Gerichtsvollzieher deshalb aus Gründen des Schuldnerschutzes nicht schon vor der Durchführung der Versteigerung den unmittelbaren Besitz an der Sache ergriffen und dem Schuldner zum Zwecke der Versteigerung den Besitz entzogen hat. Die Interessen des Erstehers werden durch eine solche Handhabung jedenfalls dann nicht berührt, wenn er - wie hier - mit ihr einverstanden ist. Zwar wird zur Ablieferung die Gestattung der Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher nicht ausreichen, wenn die versteigerte Sache mit fremdem Grund und Boden fest verbunden ist (vgl. RGZ 153, 257, 261; OLG München, a.a.O.), zumal der Gerichtsvollzieher in einem solchen Fall dem Ersteher nicht einmal mittelbaren Besitz zu verschaffen in der Lage ist. In einem solchen Fall ist es daher Voraussetzung für die Ablieferung und damit für den Eigentumsübergang auf den Ersteher, daß die Sachen ausgebaut und dem Ersteher übergeben werden (vgl. RGZ a.a.O.). Anders liegt es indes, wenn - wie hier - der Zuschlag für eine als Scheinbestandteil mit einem Grundstück verbundene Sache demjenigen erteilt wird, der Eigentümer dieses Grundstücks ist. In diesem Fall ist - wie das Landgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 zutreffend dargelegt hat - nicht zu verlangen, daß die Sache zunächst - zum Zwecke der Ablieferung an den Ersteher - aus- oder abgebaut und erst anschließend von ihm wieder mit dem Grundstück verbunden wird. Vielmehr erlangt in einem solchen Falle der Ersteher das Eigentum an dem versteigerten Gute dadurch, daß es ihm von dem Gerichtsvollzieher im Anschluß an die Zahlung oder die der Zahlung nach § 817 Abs. 4 ZPO gleichstehende Verrechnung von dem Gerichtsvollzieher zugewiesen wird, im Streitfall ist die Klägerin seit dem 24. Januar 1995 aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des Rechtspflegers auch Eigentümerin des Hausgrundstücks. Der Wille des Gerichtsvollziehers, ihr das Eigentum und den - mittelbaren - Besitz an den Räumen im ersten Obergeschoß zuzuweisen, ist in dem Versteigerungsprotokoll vom 24. Januar 1995 eindeutig zum Ausdruck gebracht worden. Sie ist damit Eigentümerin auch dieser Räume.
Ein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) an diesen Räumen steht dem Beklagten nicht zu. Schuldrechtliche Vereinbarungen mit der Klägerin, aufgrund derer er die Räume weiterhin nutzen dürfte, bestehen nicht. Ein möglicherweise entstandenes Wohnungsrecht an dem Hausgrundstück ist unstreitig nicht in das geringste Gebot gefallen und daher gemäß § 91 Abs. 1.ZVG durch den Zuschlag des Rechtspflegers erloschen.
Wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 14. Dezember 1995 zutreffend dargelegt hat, kann das dem Beklagten von seiner Mutter eingeräumte Wohnungsrecht auch nicht als ein - gemäß § 9 Abs. 1 EGZVG und Art. 6 Abs. 2 nwAusfG zum ZVG durch den Zuschlag nicht berührtes - Leibgedinge angesehen werden. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Landgerichts, denen der Beklagte - auch in seinem Schriftsatz vom 28. Dezember 1995 - nichts mehr entgegen gesetzt hat, an und nimmt auf sie daher entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO auch zur Begründung seiner vorliegenden Entscheidung Bezug.
Die Beschwerde des Beklagten muß daher zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.