Vollstreckungsschutz bei Zwangsräumung vor Schuljahresende; Kostenfolge nach § 788 III ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner, eine Familie mit vier minderjährigen Kindern, suchten Vollstreckungsschutz gegen eine Räumung. Das OLG Köln bejaht wegen der Belastung kurz vor dem Schuljahresende eine sittenwidrige Härte bis zum 31.7.1995, lehnt aber weiteren Aufschub ab. Es betont die enge Auslegung des § 765a ZPO und ordnet die Verfahrenskosten den Schuldnern nach § 788 III ZPO zu.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Gläubiger teilweise stattgegeben: Vollstreckungsschutz nur bis 31.7.1995 gewährt; Kostenentscheidung zu Lasten der Schuldner abgeändert (Schuldner tragen die Verfahrenskosten).
Abstrakte Rechtssätze
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann auch ergänzend zu einer nach § 721 ZPO gewährten Räumungsfrist gewährt werden, er verlangt jedoch besondere Umstände und ist eng auszulegen.
Eine Zwangsräumung wenige Wochen vor dem Ende des Schuljahres kann für eine Familie mit mehreren minderjährigen Kindern eine sittenwidrige Härte darstellen und Vollstreckungsschutz rechtfertigen; der Aufschub ist zeitlich zu begrenzen (z.B. bis zum Schuljahresende).
Bei der Abwägung sind die Interessen der Gläubiger, insbesondere Belastungen durch Vermieterschikanen und die Zumutbarkeit von Ersatzunterkünften, zu berücksichtigen; Risiken eines Neubaus oder Bauverzögerungen der Schuldner dürfen nicht einseitig den Gläubigern auferlegt werden.
Die Kosten des Vollstreckungsschutzverfahrens sind nach § 788 III ZPO grundsätzlich dem Schuldner aufzuerlegen, auch für Verfahren der Beschwerde, wenn der Schuldner erst in der Beschwerdeinstanz mit seinem auf sozialen Gesichtspunkten gestützten Antrag Erfolg hat; für erfolglose Rechtsmittel des Gläubigers gilt § 97 ZPO.
Leitsatz
1) Bei einer Familie mit vier Kindern, die alle noch zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen, kann eine Zwangsräumung wenige Wochen vor Schuljahresende eine sittenwidrige Härte darstellen.
2) Auch bei einem erfolgreichen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO hat der Schuldner die Kosten nach § 788 III ZPO zu tragen. Das gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wenn er erst in der Beschwerdeinstanz Erfolg hatte. Für erfolglose Rechtsmittel gilt dagegen § 97 ZPO.
Gründe
I. Durch Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 7.4.1994 wurden die Schuldner zur Räumung des Hauses Finkenweg 2 in Pulheim verurteilt. Die Berufung der Schuldner (Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.1994) blieb erfolglos, ihnen wurde aber eine Räumungsfrist bis zum 30.4.1995 eingeräumt, wobei schon darauf hingewiesen wurde, daß ungeachtet des geplanten Eigenheimbaus intensiv nach einer Ersatzwohnung gesucht werden müsse.
Das Amtsgericht hat weiteren Räumungsschutz, den die Schuldner mit Rücksicht auf ein im Bau befindliches Eigenheim - die Bauarbeiten wurden am 18.3.1995 begonnen - bis zum 31.8.1995 beantragt haben, versagt. Zur Begründung hat es auf die schon umfängliche Räumungsschutzfrist im Urteil des Landgerichts Köln und die unzumutbare Wohnsituation der Gläubiger hingewiesen. Im übrigen hätten die Schuldner sich selbst zum Umzug in einen Wohnwagen auf Baugrundstück bereit erklärt, dies aber von einer Zahlung von 10.000 DM durch die Gläubiger abhängig gemacht.
Auf ihre Beschwerde hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil bis zum 31.8.1995 eingestellt. Da bis zum 31.8.1995 nach dem Bautenstand ein Einzug der Schuldner möglich sei, sei den Schuldnern als einer Familie mit vier minderjährigen Kindern ( 16, 14 ,10 und 4 Jahre ) der Umzug in eine Obdachlosenunterkunft für die Übergangszeit, also ein kurzfristige doppelter Umzug, nicht zumutbar, zumal Schul- und Kindergartenbesuch erschwert würden, da die Obdachlosenunterkünfte in einem anderen Stadtteil lägen. Auch bei Berücksichtigung der Gläubigerinteressen in Bezug auf Schikanen in ihrer derzeitigen Mietwohnung stelle die Räumung daher eine sittenwidrige Härte dar, denn die Gläubiger könnten gegen die behaupteten Schikanen rechtliche Schritte einleiten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Gläubiger, die auch rügen, daß das Landgericht ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.
II.
1) Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 793 II, 568 II ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Entgegen der Auffassung der Schuldner sind die Gläubiger durch die Entscheidung des Landgerichts neu und selbständig beschwert, da die stattgebende Entscheidung des Landgerichts von der abweisenden Entscheidung des Amtsgerichts abweicht.
2) In der Sache ist die weitere Beschwerde mit der Maßgabe begründet, daß Vollstreckungsschutz nur bis zum 31.7.1995 zu gewähren ist und die Kostenentscheidung des Landgerichts abzuändern war.
a) Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann auch dann gewährt werden, wenn das Prozeßgericht bereits eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO gewährt hatte ( OLG Frankfurt WuM 1981, 46; Zöller/Stöber, 19.Aufl. (1995), § 765a Rn. 13 m.w.N.).
Bei der Gewährung von Vollstreckungschutz nach § 765a ZPO müssen aber ganz besondere Umstände vorliegen, die eine sittenwidrige Härte der Vollstreckung begründen; die Norm ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ( vgl. nur Zöller/Stöber, 19.Aufl. (1995), § 765 a, Rn. 5 m.w.N.).
Hier hat das Landgericht eine sittenwidrige Härte für die Zeit bis zum 31.7.1995 mit Recht bejaht. Wesentliche Bedeutung hat dafür der Umstand, daß die Schuldner vier minderjährige Kinder haben, die alle noch die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Eine Räumung der Wohnung vor dem bevorstehenden Schuljahrsende ist unzumutbar, auch wenn nach Auskunft der Stadt Pulheim noch nicht festeht, in welche Obdachllosenunterkunft die Schuldner bei Räumung eingewiesen werden müßten. Zum einen bleibt danach völlig offen, ob die bisherige Schule bzw. der Kindergarten noch in zumutbarer Entfernung liegt, zum anderen ist schon der kurzfristige Umzug selbst während der Schulzeit für die Kinder eine erhebliche Belastung. Diese Erwägungen gelten aber nur bis zum Schuljahrsende Mitte Juli 1995 (Donnerstag, 13.7.1995 ist der letze Schultag), wobei der Senat mit Rücksicht auf die danach notwendigen Vorbereitungen Vollstreckungsschutz bis zum Ende des Monats Juli 1995 gewährt hat.
b) Unter der gesetzlich gebotenen vollen Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger ist ein weiterer Vollstreckungsaufschub zur Vermeidung einer sittenwidrigen Härte nicht geboten. Wegen der Schul- und Kindergartenferien ist in der Zeit ab Anfang August 1995 ein umzugsbedingter Schul- und Kindergartenwechsel nicht erforderlich. Für sich genommen begründet die Tatsache, daß einer Familie mit vier Kindern eine vorübergehende Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft oder eine sonstige vorübergehende Unterbringung droht, noch keine Sittenwidrigkeit der Zwangsvollstreckung, denn auch dann muß stets eine Abwägung der Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen stattfinden. Besondere Belastungen der Schuldner durch schwerwiegende Krankheiten der Kinder sind hier nicht vorgetragen (so aber bei AG Hamburg WuM 1992, 147 und LG München WuM 1993, 473).
Ein sittenwidrige Härte ist unter den Umständen dieses Einzelfalls auch nicht deshalb zu bejahen, weil es für eine verhältnismäßig kurze Zeit zu einem weiteren Wohnungswechsel kommt. Wesentliche Bedeutung hat insoweit der Umstand, daß die einzugsbereite Fertigstellung des Neubaus nach dem bisherigen Bautenstand keineswegs gesichert ist. Da den Schuldnern vom Landgericht mit Rücksicht auf die Familiengröße schon eine lange Räumungsfrist gewährt worden war, konnten sie sich nicht darauf verlassen, bis zur Fertigstellung des Neubaus in der bisherigen Wohnung verbleiben zu können. Ernstliche Bemühungen um eine Ersatzwohung für die Übergangszeit haben die Schuldner nicht vorgetragen. Das Risiko von Bauverzögerungen des Neubaus, das auch vom Verhalten der Schuldner beeinflußt werden kann, kann nicht den Gläubigern aufgelastet werden. Würde man allein auf die bevorstehende Fertigstellung des Neubaus abstellen, müßte auf erneute Vollstreckungschutzanträge nach dem 31.8.1995 wiederum Räumungsschutz gewährt werden, da das Argument des unzumutbaren doppelten Umzugs dann erst recht gelten würde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann bei der Interessenabwägung auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Gläubiger wegen der Schikanen ihrer Vermieter selbst in einer unzumutbaren Wohnungssituation sind. Das kann bei der Interessenabwägung nicht deshalb völlig außer Betracht bleiben, weil die Gläubiger dagegen im Rechtswege vorgehen könnten. Schon wegen der Dauer und Kosten solcher Verfahren kann die dadurch eintretende Belastung der Gläubiger nicht als unerheblich angesehen werden und muß bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden. Insgesamt stellt die Vollstreckung für die Zeit nach dem 31.7.1995 daher keine sittenwidrige Härte dar.
c) Die Kosten des Vollstreckungsschutzverfahrens einschließlich der Verfahren der Beschwerde haben gem. § 788 III ZPO die Schuldner zu tragen. Nach § 788 III ZPO kann das Gericht sie dem Gläubiger nur dann ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, daß es sich bei diesem Vollstreckugsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit der Gläubigervollstreckung grundsätzlich außer Zweifel steht, die Zwangsvollstreckung aber aus Gründen, die mit dem Gläubigerverhalten nichts zu tun haben, einzustellen sein kann. Das Kostenrisiko soll den Gläubiger daher nur dann treffen, wenn der Erfolg des Vollstreckungsschutzantrages auch auf seinem Verhalten beruht. Im Streitfall hat der Vollstreckungsschutzantrag allein aus Gründen der familiären und sozialen Verhältnisses der Schuldner teilweise Erfolg. Die Schuldner haben damit die Kosten zu tragen. Das gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Landgericht, in dem die Schuldner erst mit ihrem Vollstreckungsschutzantrag Erfolg gehabt haben (ebenso OLG Karlsruhe WuM 1986, 147; LG Berlin Rpfleger 1991, 219; KG KG-Report 1994, 179 m.w.N.; a.M. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 788 Rn. 42; Baumbach/Hartmann, ZPO, 53.Aufl. (1995), § 788 Rn.8). Maßgebend dafür ist, daß es nach der Interessenlage gleich ist, ob der Schuldner schon im ersten Rechtszug oder erst im zweiten Rechtszug mit seinem auf soziale Gesichtspunkte gestützten Antrag Erfolg hat. Die Entscheidung BGH NJW-RR 1989, 125, nach der über die Kosten einer Vollstreckungserinnerung nicht nach § 788 I ZPO, sondern anch §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden ist, steht dem nicht entgegen. Der BGH stellt insoweit nur auf die Eigenständigkeit der Verfahren ab, sagt aber nichts darüber, wieweit der Gläubigerschutzzweck des § 788 III ZPO reicht. Für erfolglose Rechtsmittel des Gläubiger gilt § 788 III ZPO hingegen nicht, sondern insoweit richtet sich die Kostenentscheidung nach § 97 ZPO ( OLG FRankfurt WuM 1981, 147 ), denn diese Kosten beruhen auf seinem unbegründeten REchtsmittel, nicht darauf, daß Verfahrenskosten im Interesse eines besonderen sozialen Schutzes des Schuldners entstanden sind. Da die Gläubiger im Streitfall mit ihrer weiteren Beschwerde in der Hauptsache überwiegend keinen Erfolg hatten, waren die Kosten der weiteren Beschwerde wie geschehen zu verteilen.
Beschwerdewert: 2000,- DM.