Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Auflassungsklage nach Verkehrswert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Auflassung eines Grundstücks; der Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht aus einer geringfügigen Gegenforderung geltend. Das OLG Köln bestätigt die Streitwertfestsetzung nach dem vollen Verkehrswert des Grundstücks (2.628.040 EUR). Begründet wird dies damit, dass es dem Kläger auf einen Titel zur Übertragung des gesamten Eigentums ankommt; Grundpfandrechte und Gegenleistungen bleiben bei der Wertermittlung außer Betracht. Die Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Wertfestsetzung der Auflassungsklage als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Grundstücks, auch wenn der Beklagte die Zustimmung nur mit Verweis auf eine geringfügige Gegenforderung zurückhält.
Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist maßgeblich, über welchen Gegenstand das Gericht nach Klageantrag und zugrunde liegendem Sachverhalt zu entscheiden hat.
Bei der Bemessung des Streitwerts bleiben auf dem Grundstück ruhende Grundpfandrechte und vereinbarte Gegenleistungen unberücksichtigt.
Wollte der Kläger nur die Klärung einer Gegenforderung erreichen, wäre statt der Auflassungsklage eine negative Feststellungsklage möglich; die Wahl des auf Übertragung gerichteten Rechtsbegehrens rechtfertigt die Bemessung nach dem vollen Grundstückswert.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 583/02
Leitsatz
Der Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks bestimmt sich grundsätzlich auch dann nach dessen Verkehrswert, wenn nur ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten streitig ist, welches auf eine geringwertige Gegenforderung gestützt wird.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten vom 22. August 2003 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5. Juni 2003 - 12 O 583/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthafte Streitwertbeschwerde, der das Landgericht gemäß Beschluss vom 15. September 2003 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das Landgericht hat den für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Streitwert des Rechtsstreits zutreffend festgesetzt.
Entgegen der Beschwerde bemisst sich der Streitwert des hier mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Auflassung bis zur Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks, der unstreitig 2.628.040,00 EUR beträgt. Etwaig auf dem Grundstück ruhende Grundpfandrechte bleiben ebenso außer Betracht wie Gegenleistungen. Dies gilt nach der vom Senat geteilten herrschenden Meinung in der Rechtsprechung selbst dann, wenn ein Beklagter die Auflassung nur wegen einer geringfügigen Gegenforderung verweigert (vgl. z.B. OLG Bamberg, JurBüro 1989, 1598; OLG Celle, 1999, 200; OLG Frankfurt [19. Senat], OLGR 1995, 238 [239]; OLG Hamm, MDR 2002, 1458; OLG Jena, OLGR 1998, 350 [351]; OLG München, MDR 1997, 599; OLG Nürnberg, MDR 1995, 966; Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage 2003, § 12 GKG, Anh 1, § 6 ZPO Stichwort "Auflassung"). Die von der Rechtsprechung und Literatur teilweise gegenteilig vertretene Auffassung (z.B. KG, NJW-RR 2003, 787; OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 348; OLG Frankfurt [23. Senat], OLGR 1996, 58 [59]; Zöller/Herget, ZPO, 23. Auflage 2003, § 3 Rn 16 Stichwort "Auflassung"; offen gelassen: BGH, MDR 2002, 295) überzeugt nicht. Der Maßstab für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts einer Klage richtet sich grundsätzlich allein danach, über welchen Gegenstand das Gericht nach dem Antrag des Klägers und dem diesen Antrag zugrundeliegenden Sachverhalt eine Entscheidung zu treffen hat (vgl. allgemein BGH, MDR 2002, 295). Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - der Beklagte die Zustimmung von einer im Verhältnis zum Grundstückswert geringeren Gegenleistung abhängig macht, geht es dem Kläger nicht ausschließlich nur um die Klärung dieses Gegenanspruchs. Insoweit hätte der Kläger eine negative Feststellungsklage erheben können (vgl. allgemein: OLG Hamm, MDR 2002, 1458 [1459]). Vielmehr ist das mit dem Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Begehren darauf gerichtet, einen Titel zu erlangen, der die unmittelbare Übertragung des gesamten Grundeigentums sichert. Dies rechtfertigt, den Wert nach dem vollen Grundstückswert zu bemessen.
2.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlasst.