Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 W 90/98·23.08.1998

Verwerfung der Beschwerde gegen Entscheidung über Gegenvorstellung als unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem auf ihre Gegenvorstellung nicht eingegangen wurde. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil gegen Entscheidungen über Gegenvorstellungen kein Rechtsmittel statthaft ist. Alternativ fehlt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund i.S.v. § 568 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin gegen Landgerichtsentscheidungen als unzulässig verworfen; Kosten trägt die Schuldnerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung ist nicht Gegenstand eines Rechtsmittels; ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, der über eine Gegenvorstellung entscheidet, ist unzulässig.

2

Die Gegenvorstellung ist ein formloser, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, und über sie ist nur dann zu entscheiden, wenn sie Erfolg hat.

3

Eine weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts ist nur statthaft, wenn durch den angefochtenen Beschluss ein neuer selbständiger Beschwerdegrund im Sinne des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzt wird.

4

Fehlt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund oder liegt kein wesentlicher Verfahrensfehler des Landgerichts vor, ist die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und das Obergericht darf in der Sache nicht weiter entscheiden.

Relevante Normen
§ 567 ZPO§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 793 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10 T 124/98

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin vom 9. Juni 1998 gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1998 - 10 T 124/98 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe

2

Die Schuldnerin hat mit Schreiben an den Senat vom 29.Juni 1998 klargestellt, daß ihr Schreiben vom 9. Juni 1998 als Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 28.Mai 1998 - 10 T 124/98 - angesehen werden soll. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluß ist nicht zulässig. Das Landgericht hat auf die "Gegendarstellung" der Schuldnerin vom 27. Mai 1998 durch den angefochtenen Beschluß vom 28. Mai 1998 entschieden, daß der Beschluß der Kammer vom 18. Mai 1998, mit dem die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 3. April 1998 - 285 M 133/98 - zurückgewiesen worden ist, aufrechterhalten bleibt. Gegen einen Beschluß, der über eine Gegenvorstellung einer Partei entscheidet, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft ( vgl. OLG München, ZSW 1980, 217; Zöller - Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 567, Rdn. 28 ). Das ergibt sich aus dem Wesen der Gegenvorstellung. Sie ist ein gesetzlich nicht geregelter formloser Rechtsbehelf, durch den das Gericht, das entschieden hat, veranlaßt werden soll, seine Entscheidung aus übersehenen oder neuen tatsächlichen Gründen zu ändern

3

( vgl. Thomas - Putzo, ZPO, 21. Aufl., vor § 567, Rdn. 14; Zöller- Gummer, a.a.O., Rdn. 22 ). Einer Entscheidung über eine Gegenvorstellung bedarf es auch nur, wenn sie Erfolg hat ( vgl. Thomas - Putzo, a.a.O., Rdn 17 ). Aus dieser verfahrensrechtlichen Besonderheit folgt, daß die Entscheidung über die Gegenvorstellung nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann.

4

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Entscheidung der Kammer über die Gegenvorstellung überhaupt zulässig gewesen ist ( vgl. zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung Thomas - Putzo, a.a.O., Rdn. 14 f ). Wenn man das Schreiben der Schuldnerin vom 27. Mai 1998 nicht als Gegenvorstellung, sondern als weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Kammer vom 18. Mai 1998 ansehen würde, so wäre dieses Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Zur Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts genügt nämlich nicht jede denkbare Beschwer. Gemäß § 568 Absatz 2 Satz 2, 793 Absatz 2 ZPO ist die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts nur dann gegeben, wenn durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts ein "neuer selbständiger Beschwerdegrund" gesetzt worden ist. Voraussetzung hierfür ist, daß das Amtsgericht und das Landgericht ungeachtet der Fassung der jeweiligen Beschlußgründe im Ergebnis voneinander abweichend entschieden haben. Darüber hinaus kommt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nur in Betracht, wenn das Verfahren des Landgerichts bei der Entscheidung über die Erstbeschwerde an einem wesentlichen Mangel leidet und die angefochtene Entscheidung möglicherweise auf diesem Verfahrensfehler beruht ( vgl. Senat, NJW-RR 1990, 511; ZIP 1995, 1823, 1833; Zöller / Gummer, § 568, Rdn. 6 ff, 16 ff ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stimmen im Ergebnis überein, so daß es an einer neuen Beschwer des Schuldnerin durch den Beschluß des Landgerichts vom 18. Mai 1998 fehlt. Das Landgericht hat durch diesen Beschluß die Erstbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und damit den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 3.April 1998 - 285 M 133/98 - bestätigt. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts ist nicht dargetan oder sonst aus den Akten ersichtlich. Seine verfahrensrechtliche Pflicht, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, hat das Landgericht ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 18. Mai 1998 erfüllt. Da es somit an einem neuen selbständigen Beschwerdegrund im Sinne von § 568 Absatz 2 Satz 2 ZPO fehlt, ist dem Senat ein Eingehen auf die Sache selbst verwehrt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Beschwerdewert: Bis 300,-- DM ( geschätzt nach § 3 ZPO).