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Oberlandesgericht Köln·2 W 87/83·04.10.1983

Streitwertfestsetzung bei vereinsinternem Verfügungsverfahren auf 1.000 DM

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostengesetz (GKG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln setzt den Beschwerdewert und den Streitwert im ersten Rechtszug jeweils auf 1.000 DM fest. Es qualifiziert die Auseinandersetzung als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, da es um vereinsinterne Mitgliedschaftsfragen eines nichtwirtschaftlichen Vereins (§ 21 BGB) geht. Mangels Beweisaufnahme und wegen geringer Bedeutung des Verfügungsverfahrens rechtfertigt dies einen niedrigen Wertansatz. Die abweichende landgerichtliche Festsetzung wird gemäß § 25 Abs. 1 S. 3 GKG von Amts wegen geändert.

Ausgang: Antrag/Beschwerde auf Festsetzung des Streitwerts auf 1.000 DM stattgegeben; landgerichtliche Festsetzung abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist § 12 Abs. 2 S. 1 GKG anzuwenden; der Streitwert bemisst sich nach Umfang und Bedeutung der Sache.

2

Verfügungsverfahren sind wegen ihrer vorläufigen Regelungspflicht regelmäßig niedriger zu bewerten als Hauptsacheverfahren.

3

Vereinsinterne Mitgliedschaftsfragen eines nichtwirtschaftlichen Vereins (§ 21 BGB) begründen keinen vermögensrechtlichen Anspruch und sind als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren.

4

Fehlt eine umfangreiche Beweisaufnahme und ist die streitige Frage von geringer Bedeutung, rechtfertigt dies einen niedrigen Streitwertansatz; abweichende Festsetzungen der Vorinstanz sind nach § 25 Abs. 1 S. 3 GKG von Amts wegen zu berichtigen.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 1 GKG§ 12 Abs. 2 S. 1 GKG§ 21 BGB§ 294 Abs. 2 ZPO§ 25 Abs. 1 S. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 150/83

Tenor

I. Der Beschwerdewert für das Verfahren 2 W 87/83 wird auf 1.000,-- DM festgesetzt.

II. In Abänderung der Streitwertfestsetzung am Ende des landgerichtlichen Beschlusses vom 9. Mai 1983 - 8 0 150/83 - wird der Streitwert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf 1.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Streitwert ist nach §§ 20 Abs. 1, 12 Abs. 2 S. 1 GKG auf 1.000,-- DM festzusetzen.

3

Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 1 GKG ist anwendbar. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Der Antragsgenner ist ein nicht wirtschaftlicher Verein imSinne des § 21 BGB. Dementsprechend betrifft auch die Frage der Zugehörigkeit des Antragstellers zu diesem Idealverein einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch. Das Begehren des Antragstellers ist nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet und entspringt nicht einem vermögensrechtlichen Verhältnis.

4

Für die Bemessung des Streitwertes sind neben den Umständen des Einzelfalles Umfang und Bedeutung der Sache maßgebend. In tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht lag das Verfügungsverfahren einfach und überschaubar. Eine Beweisaufnahme (§ 294 Abs. 2 ZPO) hat nicht stattgefunden. Die Bedeutung der Sache ist gering. Sie betrifft im Kern vereinsinterne Differenzen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß Verfügungsverfahren wegen ihrer lediglich vorläufigen Regelung ohnehin geringer zu bewerten sind, erscheint ein Wertansatz von mehr als 1.000,-- DM nicht vertretbar.

5

Die abweichende Wertfestsetzung des Landgerichts ist nach § 25 Abs. 1 S. 3 GKG von Amts wegen abzuändern.