Feststellung: Beschluss des Amtsgerichts durch Rücknahme des Konkursantrags wirkungslos
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin hat ihren Konkursantrag vor Rechtskraft des ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Beschluss durch diese Rücknahme wirkungslos geworden ist. Das Gericht begründet dies damit, dass ein Konkursantrag bis zur Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung zurückgenommen werden kann und die Rücknahme die Entscheidung aufhebt. Die Wirkungsaufhebung ist auf Antrag deklaratorisch auszusprechen.
Ausgang: Feststellungsantrag der Schuldnerin, dass der Beschluss des Amtsgerichts durch Rücknahme des Konkursantrags wirkungslos geworden ist, wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Konkursantrag kann bis zur Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung zurückgenommen werden; die Rücknahme bewirkt, dass die ablehnende Entscheidung wirkungslos wird.
Die Entscheidung des Amtsgerichts wird durch eine wirksame Rücknahme des Konkursantrags ohne ausdrücklichen Feststellungsakt inhaltlich aufgehoben; auf Antrag ist dies jedoch deklaratorisch festzustellen.
Rechtskraft tritt erst mit Ablauf der für Rechtsmittel laufenden Fristen ein; eine noch vor Fristablauf erklärte Rücknahme hat deshalb die rückwirkende Wirkung, die ablehnende Entscheidung unwirksam zu machen.
Der Antragssteller hat ein berechtigtes Interesse an einer förmlichen Feststellung der Wirkungslosigkeit der Entscheidung, weil aus den gesetzlichen Folgen (z. B. §§ 107 ff. KO) rechtliche Nachteile entstehen können.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 213/92
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 6. April 1992 - 25 N 4/92 - durch die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens wirkungslos geworden ist.
Gründe
Die Wirkungslosigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts durch den der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse gern. § 107 KO abgewiesen worden ist, ist im Verfahren der weiteren Beschwerde auf Antrag auszusprechen, da die Antragstellerin den Konkursantrag mit am 5. Juni 1992 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen hat. Ein Konkursantrag kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die die Eröffnung des Konkurses mangels Masse ablehnt, mit der Wirkung zurückgenommen werden, daß die ablehnende Entscheidung wirkungslos wird (OLG Hamm KTS 1976, 146, 148 f.; 1978, 106,107; Kilger, KO, 15. Aufl., § 103 Anm. 2; Kuhn/Uhlenbruck. KO, 10.Aufl., § 103 Rn. 3 a). Der Beschluß des Amtsgerichts war bei Eingang der Rücknahmeerklärung noch nicht rechtskräftig. Denn zu diesem Zeitpunkt lief noch die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Landgerichts (der Schuldnerin zugestellt am 25. Mai 1992). Die sofortige weitere Beschwerde war gemäß § 73 Abs. 3 KO n.F. in Verbindung mit § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. grundsätzlich statthaft. Die Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts trat demgemä8
- ungeachtet der Frage, ob die weitere Beschwerde im übrigen zulässig war frühestens mit Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 577 Abs. 2 ZPO) ein (OLG Hamm KTS 1978, 106 ff.; Kuhn/Uhlenbruck a.a.O.).
Durch die wirksame Rücknahme des Konkursantrags ist die Entscheidung des Amtsgerichts wirkungslos geworden, ohne daß dies eines ausdrücklichen Ausspruchs bedarf (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZFO in Verbindung mit § 72 KO; OLG Hamm KTS 1976, 146, 149; Kuhn/Uhlenbruck a.a.O.). Gleichwohl ist die WirkungsIosigkeit auf Antrag der Schuldnerin entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 72 KO
(deklaratorisch) auszusprechen, weil die Schuldnerin daran wegen der Folgen der §§ 107 F.bs. 2 KO, 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften ein berechtigtes Interesse hat (OLG Hamm a.a.O.; Kuhn/Uhlenbruck a.a.O.).