Weitere Beschwerde (§ 7 InsO) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1) legte eine weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Bielefeld ein. Das OLG Köln verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil der Zulassungsantrag nach § 7 Abs. 1 InsO die Notfrist von zwei Wochen einhalten und deutlich geltend machen muss, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Eingabe erfüllte diese formellen Anforderungen nicht; Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO erfolgte zu Lasten des Beteiligten.
Ausgang: Weitere Beschwerde als unzulässig verworfen mangels zulässigem Zulassungsantrag; Kosten trägt der Beteiligte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag innerhalb der zweiwöchigen Notfrist seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung gestellt wird und darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der weiteren Beschwerde entsprechend; auch wenn § 554 ZPO nicht ausdrücklich in § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO genannt ist, muss innerhalb der Rechtsmittelfrist deutlich werden, daß eine Gesetzesverletzung gerügt wird und nicht nur ein abweichender Sachverhalt behauptet werden soll.
Erfüllt die Rechtsmittelschrift die formellen Anforderungen an den Zulassungsantrag nicht, ist die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; dies zieht die Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO nach sich.
Ein nachträglicher Hinweis des Gerichts auf Mängel in der Rechtsmittelschrift entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, die Zulassungsvoraussetzungen fristgerecht und substantiiert darzulegen; bleibt dies aus, ist die Beschwerde zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23 T 380/99
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 30. Dezember 1999 gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 9. Dezember 1999 - 23 T 380/99 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Da für den Zulassungsantrag nach § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO die Vorschriften über die Einlegung der weiteren Beschwerde entsprechend gelten, kann das Rechtsmittel nur zugelassen werden, wenn der Zulassungsantrag innerhalb der Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (§§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 ZPO) darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (vgl. Senat, Beschluß vom 3. Januar 2000 - 2 W 214/99 -, zur Veröffentlichung in NZI vorgesehen). Auch wenn die Bestimmung des § 554 ZPO über die Revisionsbegründung, anders als andere Vorschriften des Revisionsrechts, in § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht in Bezug genommen ist und somit die weitere Beschwerde sowie ihre Zulassung nicht voraussetzen, daß der Beschwerdeführer das Rechtsmittel im einzelnen - entsprechend den für eine Revisionsbegründung in § 554 Abs. 3 ZPO normierten Anforderungen - begründet (vgl. Hoffmann, NZI 1999, 425 [429]), muß somit nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 7 Abs. 1 InsO innerhalb der Rechtsmittelfrist jedenfalls deutlich werden, daß der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gesetzes rügt und nicht statt dessen etwa lediglich ein anderer als der vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt behauptet und unter Beweis gestellt werden soll (vgl. Senat, a.a.O.; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, 1999, § 7, Rdn. 13). Diesen Anforderungen genügt die Rechtsmittelschrift des Beteiligten zu 1) vom 30. Dezember 1999 nicht. Darauf hat der Senat durch Verfügung vom 17. Januar 2000 hingewiesen.
Da das Rechtsmittel somit nicht zuzulassen ist, muß es mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.