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Oberlandesgericht Köln·2 W 74/00·30.05.2000

Weitere Beschwerde gegen Erinnerung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner begehrt die zulässige sofortige weitere Beschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss, mit dem seine Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen wurde. Zentral ist, ob ein Rechtsschutzinteresse gegen die Anordnung der erweiterten Pfändung besteht und ob der Schuldner vorsätzliche Zahlungsverweigerung nachweist. Der Senat bestätigt die Zurückweisung mangels überzeugender Substantiierung und weist den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab.

Ausgang: Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Landgerichtsbeschluss wird zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige weitere Beschwerde nach § 793 Abs. 2 ZPO ist statthaft und fristgerecht, wenn die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die nach § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO geforderte neue und selbständige Beschwer entstanden ist.

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Eine Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse gegen die angegriffene Maßnahme mehr verbleibt.

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Die Eintragung der erweiterten Pfändbarkeit nach § 850d ZPO kann ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse begründen, weil dadurch Zuwendungen zugreift werden können, die sonst pfändungsfrei wären.

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Zur Begründung einer vorsätzlichen Zahlungsverweigerung sind konkrete, nachvollziehbare Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen für die relevanten Zeiträume erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn das Beschwerdevorbringen offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Relevante Normen
§ 793 Abs. 2 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 568 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 850 d ZPO§ 850 f ZPO§ 850 c ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10 T 35/00

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 27. März 1999 gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Februar 2000 - 10 T 35/99 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen. 3. Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozeßkos- tenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO) und in rechter Frist (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden.

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Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO ist erfüllt. Der Schuldner wird durch den von ihm angefochtenen Beschluß des Landgerichts vom 29. Februar 2000 neu und selbständig beschwert, da dieser von der Vorentscheidung inhaltlich abweicht.

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Das Amtsgericht hat ungeachtet der Formulierung des Beschlußtenors und des Eingangssatzes der Beschlußgründe nach dem sachlichen Gehalt des Beschlusses vom 12. Januar 2000 - 281 M 6871/99 - die Erinnerung des Schuldners nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen. Es hat seine Entscheidung allein damit begründet, daß für eine Feststellung darüber, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 30. April 1999 zu Unrecht den Vermerk über die erweiterte Pfändbarkeit gem. § 850 d ZPO enthält, kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, da dem Schuldner gemäß Beschluß des Landgerichts vom 8. Oktober 1999 - 10 T 251/99 - mindestens 3.107,18 DM seines Arbeitseinkommens gemäß § 850 f ZPO verbleiben müßten, während nach der Tabelle zu § 850 c ZPO ein höherer Betrag pfändbar wäre.

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Das Landgericht hat demgegenüber in der Sache entschieden. Es hat ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners, sich gegen die im angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß enthaltene Feststellung zu wehren, bejaht, weil gem. § 850 d ZPO eine - erweiterte - Pfändung von Zuwendungen möglich sei, die gem. § 850 a ZPO ansonsten grundsätzlich oder zumindest teilweise der Pfändung entzogen wären. Überdies habe der Schuldner anhand einer Verdienstbescheinigung glaubhaft gemacht, daß er in einzelnen Monaten - insbesondere wenn Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zur Auszahlung komme - durchaus mehr verdiene als 3.107,18 DM. In der Sache hat das Landgericht die Erstbeschwerde sodann zurückgewiesen mit der Begründung, das Amtsgericht habe zu Recht festgestellt, daß der Schuldner sich wegen länger als ein Jahr zurückliegender Unterhaltsansprüche seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe.

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Die weitere Beschwerde des Schuldners ist indes nicht begründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht und mit überzeugenden Gründen, die der Senat sich in allen wesentlichen Punkten zu eigen macht und auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Auch das keine neuen Tatsachen enthaltende weitere Beschwerdevorbringen des Schuldners vermag eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

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Der Schuldner hat weiterhin nicht nachvollziehbar dargetan, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat. Insbesondere hat er für die hier interessierenden länger als ein Jahr vor Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30. April 1999 zurückliegenden Zeiträume keinerlei spezifizierte Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Dazu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als der Schuldner in der Zeit vor Erlaß des Unterhaltstitels im Dezember 1992 noch über ganz erhebliche Geldmittel verfügt haben müßte, wenn sein diesbezüglicher Sachvortrag zutreffen sollte. Danach hätte er nämlich noch Mitte 1992 einen Betrag von 50.000,- DM an seine Schwiegermutter "vorab" als Unterhalt für seine Tochter B. gezahlt, obwohl dazu keine rechtliche Verpflichtung bestand. Daß es nach Zahlung dieses Betrages zu einer plötzlichen und drastischen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gekommen wäre, hat der Schuldner nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch der vom Schuldner vorgelegte "Darlehensvertrag" bietet dafür keinen Anhaltspunkt. Nach dem Inhalt dieses Schriftstücks hätte der Schuldner sich am 2.1.1992 seinem Vater gegenüber verpflichtet, diesem am 30.3.1992 einen Betrag von 100.000,-- DM zurückzuzahlen. Daß er diese Zusage in der Gewißheit gemacht hätte, sie nicht erfüllen zu können, behauptet der Schuldner nicht. Daß er sie nicht - auch nicht teilweise - zum Fälligkeitstermin hätte erfüllen können, ließe sich indessen nur schwer nachzuvollziehen, wenn er andererseits wenig später in der Lage gewesen sollte, seiner Schwiegermutter 50.000,-- DM "vorab" zu zahlen. Daß der Schuldner im Jahre 1995 Vollstreckungsbescheid seines Vaters über den erwähnten Betrag von 100.000,-- DM gegen sich hat ergehen lassen, aus dem dann die Lohnpfändung betrieben worden ist, kann unter diesen Umständen ebenfalls nicht als überzeugender Hinweis darauf gewertet werden, daß er damals nicht über genügend Geldmittel zur Zahlung des Kindesunterhalts verfügte.

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Soweit der Schuldner beanstandet, daß ihm bei Festlegung des unpfändbaren Betrages gem. § 850 f ZPO auf 3.107,18 DM wegen der Gehaltspfändungen in den Monaten mit Weihnachtsgeld- bzw. Urlaubsgeldzahlung im Monatsdurchschnitt letztlich weniger als der Sozialhilfesatz bleibe, läßt sich auch darauf die weitere Beschwerde nicht gründen. Die Festsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850 f ZPO ist nicht Gegenstand dieses Verfahrenszuges. Das Landgericht hat den Betrag auf die Beschwerde des Schuldners vom 20.9.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 13.9.1999 mit abänderndem Beschluß vom 8.10.1999 - 10 T 251/99 - auf 3.107,18 DM festgesetzt. Gegen den am 18.10.1999 zugestellten Beschluß hat der Schuldner ein Rechtsmittel nicht eingelegt.

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Da die weitere Beschwerde ohne Aussicht Erfolg war, konnte auch dem Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht stattgegeben werden (§ 114 ZPO).

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Der Senat weist den Schuldner vorsorglich darauf hin, daß gegen diesen Beschluß kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: bis 3.000,00 DM (geschätzt wie in der Vorinstanz)