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Oberlandesgericht Köln·2 W 7/14·19.02.2014

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrecht (ZPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter legte sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ein. Streitpunkt war, ob den am Verfahren wirtschaftlich Beteiligten – insbesondere der Finanzverwaltung – die Kostenaufbringung nach §116 ZPO zuzumuten ist und ob Erfolgsaussicht im Sinne des §114 ZPO vorliegt. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Zumutbarkeit der Kostentragung durch die Finanzverwaltung) nicht dargelegt sind; zudem fehlt substantiiert der Nachweis einer Gläubigerbenachteiligung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe des Insolvenzverwalters als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Insolvenzverwalter erhält Prozesskostenhilfe nach §116 S.1 Nr.1 ZPO nur, wenn die Kosten aus der Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden können und die Kostentragung den wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar ist.

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Der Steuerfiskus bzw. die Finanzverwaltung ist als wirtschaftlich Beteiligter grundsätzlich zur Aufbringung der Prozesskosten zumutbar, weil er die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen kann; eine Befreiung nach §2 Abs.1 GKG ändert hieran nichts.

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Zumutbarkeit setzt voraus, dass der bei Erfolg zu erwartende Nutzen den Aufwand der Vorschussleistung unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und des Prozesskostenrisikos voraussichtlich deutlich überwiegt.

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Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine ausreichende Erfolgsaussicht im Sinne des §114 S.1 ZPO hat.

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Für die Bejahung einer Gläubigerbenachteiligung nach §129 Abs.1 InsO ist vom Antragsteller ein substantiierter Vortrag erforderlich; bloße Behauptungen ohne Nachweise genügen nicht.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 2 Abs. 1 GKG§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 114 S. 1 ZPO§ 129 Abs. 1 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 337/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24.12.2013 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.11.2013 - 10 O 337/13 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise - insbesondere form- und fristgerecht - erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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1.

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Der Antragsteller hat bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht dargetan. Denn gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO erhält der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes auch bei gegebener Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der von ihm verwalteten Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zuzumuten ist.

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a) Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Landgerichts, dass jedenfalls der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen als am Verfahren wirtschaftlich Beteiligter die Aufbringung der Kosten zumutbar ist. Denn dem Steuerfiskus ist nach ständiger Rechtsprechung wie jedem anderen wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung im Sinne des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten, weil er die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen kann. Ein anders Ergebnis folgt insbesondere auch nicht daraus, dass der Bund und die Länder gemäß § 2 Abs. 1 GKG vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sind (BGHZ 138, 188 [juris-Rz. 6 ff.]; BGH DStR 2007, 2338; MüchKomm/ZPO-Motzer, 4. Aufl. 2013, § 116 Rdn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 116 Rdn. 16; jeweils m.w.Nachw.; die vom Antragsteller für seine entgegengesetzte Auffassung in Anspruch genommenen Entscheidungen des OLG Hamm [NJW-RR 1994, 1342] und des OLG Stuttgart [NJW 1974, 867] sind ersichtlich seit vielen Jahren überholt).

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Einzige Voraussetzung für die auch für die Finanzverwaltung maßgebliche Zumutbarkeit ist, dass der zu erwartende Nutzen des Rechtsstreits bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung den mit der Vorschussleistung verbundenen Aufwand voraussichtlich deutlich überwiegen wird (BGH DStR 2007, 2338 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung liegt für den Steuerfiskus ohne Weiteres vor. Die Finanzämter B und E haben nach der Darstellung des Antragstellers im Schriftsatz vom 25.09.2013 eine Forderung in Höhe von 31.000,00 € angemeldet (tatsächlich beträgt die Summe der angemeldeten Forderungen 32.404,88 €). Diese Forderungen könnten im Falle eines Obsiegens in Höhe von rund ca. 75 %, d.h. in Höhe von ca. 23.250,00 € befriedigt werden, während ohne die Prozessführung eine Befriedigungsaussicht nicht besteht. Dem stehen voraussichtliche Gerichtskosten und eigene Rechtsanwaltskosten (ein eventueller Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite ist nicht einzubeziehen; vgl. OLG Hamm, ZIP 2007, 147 [juris-Rz. 9]; KG, NZI 2008, 748 [juris-Rz. 15]; OLG Karlsruhe, ZIP 2012, 494 [juris-Rz. 35]) in Höhe von insgesamt weniger als 6.000,00 € gegenüber, die auch bei einem mit 50% veranschlagten Prozessrisiko nur etwa die Hälfte des bei einem Obsiegen zu erwartenden Nutzens für den Steuerfiskus ausmachen.

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b) Da die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO nach all dem bereits im Hinblick auf eine Zumutbarkeit der Kostentragung durch die Finanzverwaltung nicht vorliegen, bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung, ob auch der B2 als weiterer Gläubigerin die Tragung der Prozesskosten zumutbar wäre.

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2.

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Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben könnte, weil es an der von § 114 S. 1 ZPO vorausgesetzten Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt.

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Dem Antragsteller ist es auch im Beschwerderechtszug nicht gelungen darzulegen, dass die von der Ehefrau des Schuldners an die Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen das Vermögen des Schuldners vermindert und so zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO geführt haben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Zahlungen in Erfüllung einer ihr gegenüber dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit seiner Ehefrau erfolgten. Seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach die vorgenannten Zahlungen auf den nach dem Grundstückskaufvertrag vom 10.05.2012 geschuldeten Kaufpreis erfolgt seien, hält der Antragsteller nicht weiter aufrecht. Auch soweit er nunmehr ohne jegliche Substantiierung behauptet, die Ehefrau habe die gezahlten Beträge dem Schuldner als Darlehen zur Verfügung gestellt (Beschwerdeschriftsatz vom 24.12.2013, Bl. 88 f. d.A.), steht dies im Widerspruch zum Inhalt des zwischen den Eheleuten abgeschlossenen Kaufvertrages vom 10.05.2012 und lässt zudem unberücksichtigt, dass die Ehefrau, die zu Gunsten der Antragsgegnerin auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte übernommen hatte, ein eigenes Interesse an der Tilgung der zu Grunde liegenden Darlehensforderungen hatte.

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3.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen für eine der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 u. 3 ZPO) sind nicht erfüllt.