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Oberlandesgericht Köln·2 W 70/01·27.03.2001

Weitere Beschwerde gegen Festsetzung des pfändungsfreien Betrags nach § 850f ZPO

SozialrechtGrundsicherungsrechtZwangsvollstreckungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wendet sich gegen die Abänderung des Landgerichts zur Festsetzung des pfändungsfreien Betrags und verlangt Berücksichtigung der tatsächlichen Mietaufwendungen. Streitpunkt ist, ob Mietkosten in voller Höhe oder nur bis zu einer sozialhilferechtlich angemessenen Grenze anzusetzen sind. Das OLG weist die weitere Beschwerde zurück: Das Gericht darf den Sozialhilfebedarf selbst ermitteln, ist an eine Sozialamtsbescheinigung nicht gebunden und darf die Miete insoweit auf den nach dem Wohngeldgesetz orientierten Höchstbetrag begrenzen.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung des pfändungsfreien Betrags als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Schuldner.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Entscheidungen nach § 850f ZPO hat das Vollstreckungsgericht den im Einzelfall anzunehmenden Sozialhilfebedarf eigenverantwortlich zu ermitteln; eine Bescheinigung des örtlichen Sozialamts ist nur als nicht bindende Entscheidungshilfe zu behandeln.

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Bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags sind Unterkunftskosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sozialhilferechtlich angemessen sind; als Orientierungsmaß können die nach dem Wohngeldgesetz maßgeblichen Höchstbeträge herangezogen werden.

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Sozialhilferechtlich sind tatsächliche Mietaufwendungen nur dann in voller Höhe zu gewähren, wenn eine Verminderung (z. B. durch Wohnungswechsel oder Teilvermietung) dem Leistungsberechtigten nicht zumutbar ist.

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Das Verschlechterungsverbot hindert das Rechtsmittelgericht nur daran, eine Festsetzung im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern; übergeordnete Instanzen sind jedoch als Tatsacheninstanzen befugt, die Richtigkeit aller Bedarfsposten zu überprüfen.

Relevante Normen
§ 850 f Abs. 1 ZPO§ 568 Abs. 2, 793 ZPO§ 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO§ 22 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG - Regelsatzverordnung§ 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG§ 21 Abs. 1 BSHG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10 T 14/01

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 20. März 2001 gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2001 - 10 T 14/01 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

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Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aufgrund einer notariellen Urkunde aus dem Jahre 1992 wegen eines Teilbetrages in Höhe von 10.000,00 DM die Zwangsvollstreckung. Sie hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 6. November 1995 - 287 M 9463/95 - erwirkt, durch den die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung von Rente gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen werden. Auf Antrag des Schuldners vom 16. Oktober 2000 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Köln durch Beschluß vom 21. Dezember 2000 gemäß § 850 f Abs. 1 ZPO den pfändungsfreien Betrag auf 3.584,84 DM pro Monat festgesetzt.

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Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 9. Januar 2001 hat das Landgericht durch Beschluß vom 19. Februar 2001 - 10 T 14/01 - den Beschluß des Rechtspflegers teilweise abgeändert und den unpfändbaren Betrag auf monatlich 3.412,89 DM festgesetzt (Regelsatz Haushaltsvorstand: 550,00 DM; Regelsatz Ehefrau 440,00 DM; Mehrbedarf wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs 88,00 DM; 20 % Zuschlag für einmalige Leistung 198,00 DM; private Krankenversicherung 1.284,34 DM; Mieter nach Regelsatzverordnung 772,55 DM; Heizkosten 80,00 DM).

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Gegen diesen ihm am 8. März 2001 zugestellten Beschluß wendet sich der Schuldner mit der weiteren Beschwerde vom 20. März 2001, die an diesem Tage beim Landgericht eingegangen ist, und mit er geltend macht, die Miete sei nicht nach dem Höchstbetrag des Wohngeldgesetzes, sondern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in Ansatz zu bringen.

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2.

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a)

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Die weitere Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 568 Abs. 2, 793 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

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In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Betrag, der dem Schuldner auf seinen Antrag nach § 850 f Abs. 1 ZPO als pfandfrei zu belassen ist, mit 3.412,89 DM pro Monat nicht zu gering bemessen. Insoweit ist der Senat - entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde - nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die von dem Landgericht gegenüber dem Amtsgericht vorgenommenen Abänderung hinsichtlich der Mietzahlung zutreffend war. Dies ist nur eine unselbständige Position der im Rahmen der Festsetzung des pfändungsfreien Betrages zu berücksichtigenden Bedarfsposten, so daß der Senat als Tatsacheninstanz auch die Richtigkeit der anderen Bedarfsposten überprüfen muß (vgl. allgemein: Senat, NJW 1992, 2836; Rpfleger 1999, 548); denn das Verschlechterungsverbot hindert das Gericht nur daran, die vom Landgericht festgesetzten Pfändungsgrenzen im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern.

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Ebensowenig ist der Senat - wie auch das Amtsgericht und das Landgericht - an die von dem Schuldner vorgelegte Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt H. vom 12. Oktober 2000 über die Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs, die das Amtsgericht und das Landgericht bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, gebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (NJW 1992, 2836; Rpfleger 1996, 118 = OLGR 1996, 75 [76]; Rpfleger 1999, 548) haben das Vollstreckungsgericht bzw. die ihm im Rechtsmittelzug übergeordneten Gerichte bei der Entscheidung nach § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO den im Einzelfall anzunehmenden Sozialhilfebedarf des Schuldners in eigener Verantwortung zu ermitteln, wobei eine entsprechende Bescheinigung des örtlich zuständigen Sozialamtes lediglich eine Entscheidungshilfe in Form einer behördlichen Auskunft darstellt.

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Bei der Prüfung eines Antrages gemäß § 850 f ZPO ist zunächst der Sozialhilfebedarf zu berücksichtigen. Dieser beträgt für den verheirateten Schuldner für den hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Juli 2000 550,00 DM (§ 22 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG - Regelsatzverordnung) und für seine nicht berufstätige Ehefrau 440,00 DM. Zudem ist für die Ehefrau des Schuldners ein Mehrbedarf von 20 % des maßgeblichen Regelsatzes anzuerkennen, da diese das 65. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen G ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Weiterhin ist ein Zuschlag für die einmalige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 BSHG mit 20 % des Sozialhilfebedarfs anzuerkennen (Senat, NJW-RR 1993, 1156; Rpfleger 1999, 548).

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Entgegen der Auffassung des Schuldners in der weiteren Beschwerdeschrift sind die tatsächlichen Aufwendungen für die zum 15. Januar 1996 angemietete, 48 m² große Wohnung in Höhe von 1.242,50 DM nicht in vollem Umfange zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Bedarfs des Schuldners sind Mietkosten nur anzuerkennen, soweit sie angemessen sind (vgl. allgemein: Senat NJW 1992, 2836 [2837]; Senat, Rpfleger 1999, 548; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Auflage 2001, § 850 f Rdnr. 2 m.w.N.), wobei die Angemessenheit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls für den jeweiligen Schuldner zu ermitteln ist. Sozialhilferechtlich werden gemäß § 3 RegelsatzVO die Kosten für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur gewährt, soweit eine Verringerung der Aufwendungen (insbesondere durch Wohnungswechsel oder Teilvermietung) durch den Sozialhilfeempfänger nicht zumutbar ist. Eine Orientierungshilfe und einen Anhaltspunkt für die nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten allenfalls noch angemessene Miete sieht der Senat (z.B. NJW 1992, 2836 [2837]; Rpfleger 1999, 548; vgl. auch KG, Rpfleger 1994, 373) in den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes. Das Wohngeldrecht kann zwar nicht dem Sozialhilferecht gleichgestellt werden, weil der mit dem Wohngeldrecht verfolgte Zweck weiter geht als derjenige der Sozialhilfegewährung und nicht nur dem Schutz des Existenzminimums des Schuldners dient. Das rechtfertigt indes den Schluß, daß auch im Sozialhilferecht die nach § 3 RegelsatzVO angemessenen Aufwendungen auf Dauer nicht höher liegen können als die Kosten, die nach dem Wohngeldgesetz zu berücksichtigen sind (Senat, NJW 1992, 2836 [2837]; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Auflage 2001, § 850 f Rdnr. 2).

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Auszugehen ist bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages von den Unterkunftskosten für eine verheiratete Person im Sinne des § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetzes. Der Höchstbeträg nach dem Wohngeldgesetz beläuft sich für für Wohnraum in H., der ab dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden ist, auf 772,55 DM. Dem Schuldner ist sozialhilferechtlich gesehen auch eine Veränderung seiner Wohnsituation zuzumuten. Die notarielle Schuldurkunde stammt bereits aus dem Jahre 1992 und der Schuldner hat die unangemessene teure Wohnung - die Kaltmiete der in H. gelegenen Wohnung beträgt derzeit 23,80 DM - in Kenntnis der bestehenden titulierten Verpflichtung erst im Jahre 1996 angemietet. Insoweit hätte der Schuldner bereits zu dem damaligen Zeitpunkt eine preisgünstigere (Erdgeschoß-)Wohnung suchen müssen.

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Insgesamt ergibt sich daher, daß das Landgericht den Sozialhilfebedarf nicht zum Nachteil des Schuldners zu niedrig berechnet hat, so daß insoweit die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.

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2.

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Die weitere Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

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Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:

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bis 10.000,00 DM

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(wie Vorinstanz)