Weitere Beschwerde: Pfändungsfreibetrag bei Unterhaltsvollstreckung teilweise herabgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger (minderjähriges Kind) wendet sich gegen die vom Landgericht erhöhten Pfändungsfreibeträge bei Vollstreckung eines Unterhaltstitels. Das OLG Köln gab der weiteren Beschwerde teilweise statt: Für die Vergangenheit blieb die Festsetzung bestehen, für die Zukunft (ab 01.07.1993) wurde der Freibetrag herabgesetzt. Das Gericht konkretisierte die Ermittlung des notwendigen Eigenunterhalts (Existenzminimum, Zuschläge) und stellte klar, dass § 850 d ZPO keinen weitergehenden Schutz über das Existenzminimum hinaus gewährt; Unterhaltsrückstände sind nur privilegiert, wenn sie mehr als ein Jahr vor Antrag fällig wurden.
Ausgang: Weitere Beschwerde des Gläubigers teilweise stattgegeben; Pfändungsfreibetrag für die Zukunft herabgesetzt, für die Vergangenheit nicht geändert
Abstrakte Rechtssätze
Bei Pfändung wegen laufendem Unterhalt ist dem Unterhaltsschuldner der notwendige Eigenunterhalt zu belassen; dieser kann am Existenzminimum bemessen werden, das sich aus dem Vergleich mit den zustehenden Sozialhilfesätzen ergibt.
Bei der Ermittlung des Existenzminimums sind Zuschläge wie 20 % für einmalige Leistungen und in der Regel 30 % für Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen; höhere pauschale Sätze müssen gesondert dargetan werden.
§ 850 d ZPO begründet keinen weitergehenden Schutz des Selbstbehalts über das Existenzminimum hinaus; pauschale zusätzliche Freigaben sind nur bei Nachweis besonderer berufsbedingter Mehrkosten oder besonderer Arbeitsanstrengungen zu gewähren.
Bei gleichrangigen Unterhaltsansprüchen ist der pfändbare Rest des Einkommens nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterhaltsanteile aufzuteilen; eine Verteilung bloß nach Kopfzahlen ist nicht geboten.
Die Privilegierung von Unterhaltsrückständen nach § 850 d I 4 ZPO erfasst nur Rückstände, die mehr als ein Jahr vor Antragstellung fällig geworden sind; für jüngere Rückstände gelten die Freibeträge des § 850 c ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 T 283/92
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.03.1993 (6 T 283/92) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1) Es wird angeordnet, daß dem Schuldner bei der Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 20.01.1992 hinsichtlich des laufenden Unterhalts (360,00 DM monatlich) und hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit ab 17.01.1991 für die Zeit ab 01.07.1993 folgende Beträge verbleiben müssen: 1.411,30 DM monatlich zuzüglich 70 % des Mehrbetrages, höchstens aber 2.332,30 DM. 2) Bei Vollstreckung hinsichtlich der titulierten Unterhaltsansprüche für die Zeit bis zum 16.01.1991 und der Kosten gelten die Freibeträge der Tabelle zu § 850 c ZPO bei Unterhaltspflicht für drei Personen, mindestens jedoch 2.332,30 DM. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der Gläubiger ist das minderjährige Kind des Schuldners. In einer vollstreckbaren Urkunde vom 14.10.1988 hat er sich verpflichtet, für das Kind einen laufenden Unterhalt von monatlich 360,00 DM zu zahlen.
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 20.01.1992 - Antragseingang am 17.01.1992; dem Drittschuldner zugestellt am 27.02.1992 - vollstreckt der Gläubiger wegen Unterhaltsrückständen in Höhe von 9.432,00 DM für die Zeit vom 01.12.1989 bis 31.01.1992 und wegen laufenden Unterhalts ab 01.02.1992.
Der Schuldner ist verheiratet und hat zwei weitere minderjährige Kinder unter 6 Jahren.
Durch Beschluß vom 26.11.1992 hat das Amtsgericht den Pfändungsfreibetrag auf 1.000,00 DM zuzüglich 1/2 des Mehrbetrages festgesetzt.
Das Landgericht hat diese Entscheidung auf die Beschwerde des Schuldners abgeändert und durch den angefochtenen Beschluß den Pfändungsfreibetrag hinsichtlich des laufenden Unterhalts auf 2.213,10 DM zuzüglich 30 % des Mehrbetrages festgesetzt. Hinsichtlich der Unterhaltsrückstände bis 01.01.1992 hat es den Pfändungsfreibetrag auf die Freibeträge entsprechend der Tabelle zu § 850 c ZPO bei Unterhaltspflicht für drei Personen, jedoch mindestens 2.430,10 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Schuldner müsse gemäß § 850 d BGB mindestens der notwendige Eigenunterhalt verbleiben. Diesen hat es wie folgt berechnet:
a) Regelsatz Haushaltsvorstand 509,00 DM
b) Mehrbedarf Erwerbstätigkeit (50 %) 254,50 DM
c) Miete 647,80 DM
d) Pauschale für Bekleidungs- und Haus-
ratszuschüsse (20 % des Regelsatzes) 101,80 DM
Summe: 1.513,10 DM.
Die Sozialhilferegelsätze für die Ehefrau und die beiden Kinder hat das Landgericht mit 407,00 DM und 255,00 DM je Kind = 917,00 DM angesetzt.
Für den laufenden Unterhalt hat es zwecks gleichmäßiger Befriedigung der Ansprüche davon nur 700,00 DM angesetzt, so daß sich ein Pfändungsfreibetrag von 2.213,10 DM ergibt. Außerdem hat das Landgericht dem Schuldner 30 % des Mehrbetrages belassen.
Für die Unterhaltsrückstände hat das LG den vollen Sozialhilfesatz für Ehefrau und Kinder bei der Errechnung des Mindestpfändungsfreibetrages angesetzt (= 2.430,10 DM) und im übrigen Freibeträge nach der Tabelle zu § 850 c ZPO zugebilligt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Gläubigers, der insbesondere meint, der titulierte Unterhalt sei voll zu erfüllen, andernfalls müsse Abänderungsklage erhoben werden. Die Ehefrau des Schuldners sei auf eigene Erwerbstätigkeit zu verweisen.
II.
Die weitere Beschwerde des Gläubigers ist gemäß §§ 568 II, 793 ZPO statthaft, soweit das Landgericht den Pfändungsfreibetrag hinaufgesetzt hat.
1)
Für die Vergangenheit kann der Senat die durch das Landgericht festgesetzte Pfändungsfreigrenze nicht herabsetzen, da das Landgericht die Wirkung seiner Entscheidung nicht von der Rechtskraft abhängig gemacht hat. Auf diese Rechtslage hat der Senat in mehreren veröffentlichten Entscheidungen hingewiesen und verweist daher zur näheren Begründung auf sie (Senat FamRZ 1992, 845; Senat FamRZ 1993, 584). Für die Zukunft (Zeit ab 01.07.1993) ist die Pfändungsfreigrenze jedoch herabzusetzen.
2)
a)
Das Landgericht ist für die Pfändung wegen des laufenden Unterhalts mit Recht davon ausgegangen, daß auch bei der gemäß § 850 d ZPO privilegierten Pfändung der notwendige Unterhalt des Schuldners geschont werden muß. Der notwendige Unterhalt in diesem Sinne kann mit dem Existenzminimum, dessen Höhe sich aus dem Vergleich mit den dem Schuldner zustehenden Sozialhilfesätzen ergibt, angesetzt werden (BVerfG FamRZ 1990, 955 = NJW 1990, 2869; FamRZ 1993, 285).
Dabei sind folgende Beträge zu berücksichtigen:
(a) Örtlicher Regelsatz für den Haushaltsvorstand 509,00 DM
(b) Zuschlag für einmalige Leistungen (20 %) 101,80 DM
- Der Senat setzt nunmehr 20 % als Zuschlag an, da dieser Wert der Schätzung der Bundesregierung ab 1986 entspricht (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 285 (286) -.
(c) Wohnung 647,80 DM
(d) Zuschlag für Erwerbstätigkeit (30 %) 152,70 DM
Der Ansatz des Landgerichts mit 50 % ist übersetzt, vgl. Nachweise Senat FamRZ 1992, 854.
Summe: 1.411,30 DM.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es im Rahmen des § 850 d ZPO nicht gerechtfertigt, dem Unterhaltsschuldner darüber hinaus noch zusätzlich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Mehrbetrages zu belassen. Der Arbeitsanreiz ist grundsätzlich mit dem bereits berücksichtigten Mehrbetrag für Erwerbstätigkeit bei der Sozialhilfeberechnung erfaßt. Hinzutreten können allerdings Beträge zum Ausgleich berufsbedingter Mehrkosten, die hier aber nicht dargetan sind oder auch Zuschläge zum Ausgleich besonderer Arbeitsanstrengungen, für die hier aber gleichfalls nichts dargetan ist.
Bei der Anwendung von § 850 d ZPO ist insoweit zu berücksichtigen, daß bereits im Erkenntnisverfahren die angemessene Relation zwischen Selbstgehalt (Eigenbedarf) und dem Unterhaltsbetrag festgestellt wird. Der Schutz des Existenzminimums wird zwar unabhängig davon vollstreckungsrechtlich gewährleistet, nicht aber der Schutz, der über dieses Existenzminimum hinausgeht. Im Fall des § 850 d ZPO ist ein weitergehender Schutz auch nicht nach dem System des § 850 c II ZPO (Unpfändbarkeit von Mehrbeträgen) gerechtfertigt.
Die Ehefrau und die beiden weiteren Kinder des Schuldners sind gleichmäßig mit dem Gläubiger zu befriedigen (§ 850 d I 2 ZPO), da die Unterhaltsansprüche gleichrangig sind. Für eine anderweitige Festsetzung des Rangverhältnisses durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 d II ZPO besteht hier kein Anlaß. Das Landgericht hat den Bedarf der Ehefrau nur mit 407,00 DM angesetzt. Dies entspricht dem Sozialhilferegelsatz, der insoweit zur Ermittlung des Existenzminimums angesetzt werden kann, da der Wohnbedarf bereits in vollem Umfang beim Schuldner selbst berücksichtigt worden ist.
Gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Ansprüche ist entgegen der Auffassung nicht dadurch zu erreichen, daß die Ansprüche der mit dem Unterhaltsschuldner zusammenlebenden Unterhaltsberechtigten pauschal gekürzt und der Gesamtbetrag dann dem unpfändbaren Betrag zugeschlagen wird. Wenn das Einkommen des Schuldners diesen Gesamtbetrag nicht erreicht, bliebe für den Unterhaltsanspruch des pfändenden Gläubigers nichts übrig, während die anderen jedenfalls ihr Existenzminimum erhalten. Zu einer gleichmäßigen Befriedigung kommt es nur dann, wenn der über das eigene Existenzminimum hinausgehende Betrag gleichmäßig im Verhältnis der Höhe der gleichrangigen Ansprüche aufgeteilt wird. Dies bedeutet, daß der pfändbare Rest des Einkommens vom Vollstreckungsgericht nach den Unterhaltsanteilen der gleichrangigen Unterhaltsgläubiger aufzuteilen ist und die auf den pfändenden Gläubiger entfallende Quote seiner Vollstreckung zu unterwerfen ist (Berner Rpfleger 1970, 149 (156), MK-ZPO-Smid, § 850 d Anm. 22 - soweit dort von Verteilung nach Kopfteilen (unabhängig von der jeweiligen Unterhaltshöhe) die Rede ist, ist dem nicht zu folgen). Dies bedeutet, daß dem Gläubiger bei einem laufenden Unterhaltsanspruch von monatlich 360,00 DM angesichts der Gesamthöhe der gleichrangigen Unterhaltsansprüche (360 + 255 + 255 + 411 = 1.231,00 DM) 30 % des Mehrbetrages zum Vollstreckungszugriff offenstehen.
b)
Für die Unterhaltsrückstände hat das Landgericht § 850 d I 4 ZPO nicht richtig angewandt. Die Vorschrift betrifft nur Unterhaltsrückstände, die länger als 1 Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind. Da der Pfändungsbeschluß am 17.01.1992 beantragt worden ist, sind davon nicht Unterhaltsrückstände bis 01.01.1992, sondern nur solche bis 16.01.1991 erfaßt.
Für länger zurückliegende Unterhaltsrückstände gilt § 850 d ZPO im übrigen nur dann nicht, wenn nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, daß der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Insoweit muß der Gläubiger vortragen (und ggf. beweisen), daß der Schuldner sich der Leistungspflicht absichtlich entzogen hat (Stöber, Forderungspfändung, 10. Aufl., Rn. 1090; MK-ZPO-Smid, § 850 d Rn. 9). Da dies - für die Vergangenheit - nicht substantiiert vorgetragen ist, ist das Landgericht für die Zeit vor dem 17.01.1991 mit Recht davon ausgegangen, daß für die Unterhaltsrückstände das Pfändungsprivileg des § 850 d I ZPO nicht eingreift.
Insoweit gelten die Pfändungsfreibeträge nach § 850 c ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Beschwerdewert: 3.000,00 DM.