Weitere Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Insolvenzverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin richtet sich mit einer weiteren Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Dortmund im Insolvenzverfahren. Das OLG Köln führt aus, dass nach § 4 InsO i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO eine Anfechtung der Kostenentscheidung nur bei gleichzeitigem Rechtsmittel in der Hauptsache statthaft ist. Die Ausnahme des § 91a Abs. 2 ZPO greift nicht, sodass die weitere Beschwerde nicht zugelassen und als unzulässig verworfen wird; die Kosten trägt die Schuldnerin.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung einer Kostenentscheidung im Insolvenzverfahren ist nur statthaft, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (Anwendung von § 99 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO).
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 2 ZPO setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen (u. a. übereinstimmende Erledigungserklärung) voraus; endet der Rechtsmittelzug beim Landgericht, rechtfertigt dies nicht die Zulassung einer weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht.
Erfüllt die weitere Beschwerde nicht die Zulassungsvoraussetzungen des § 7 InsO, ist sie als unzulässig zu verwerfen; die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Unterliegende zu tragen (vgl. §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO).
Eine einseitige (nicht übereinstimmende) Erledigungserklärung begründet für sich genommen nicht die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9 T 1090/00
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 2. April 2001 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25. Januar 2001 - 9 T 1090/00 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe
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Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1998 über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt u.a. auch in NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 25. Januar 2001 berufen.
Der Senat läßt die weitere Beschwerde nicht zu. Die Voraussetzungen der Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 InsO nicht erfüllt. Das Rechtsmittel ist vielmehr unstatthaft.
Die Schuldnerin wendet sich, wie sie auf den Hinweis der Verfügung des Senats vom 4. April 2001 mit Schriftsatz vom 9. April 2001 nochmals ausdrücklich klargestellt hat, mit ihrem Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanzen. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, NZI 2000, 374 = ZIP 2000, 1168 [1169]), ist nach der gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 99 Abs. 1 ZPO die Anfechtung einer Kostenentscheidung nur statthaft, wenn auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
In Abweichung von diesem Grundsatz sieht allerdings die - gleichfalls gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anwendbare - Bestimmung des § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO vor, daß eine gegen im Falle übereinstimmender Erledigungserklärung getroffene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statthaft ist. Daraus kann die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde indes - unabhängig davon, daß die Erledigungserklärung der Antragstellerin einseitig geblieben ist, - im Streitfall schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil im Verfahren nach § 91 a Abs. 2 ZPO der Rechtsmittelzug auch in Insolvenzsachen bei dem Landgericht endet (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 7, Rdn. 7 mit weit. Nachw.).
Es ist dem Senat daher verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen. Die weitere Beschwerde muß vielmehr mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Beschwerdewert : bis DM 1.500,-- (§§ 3 ZPO, 35 GKG)