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Oberlandesgericht Köln·2 W 60/98·29.12.1998

Weitere sofortige Beschwerde gegen Haftanordnung nach § 284 AO als unzulässig verworfen

SteuerrechtAbgabenordnungSteuerliche ZwangsvollstreckungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erstbeschwerde gegen die Haftanordnung zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung (§ 284 AO) ein. Streitpunkt war, ob Einwendungen, die erst nach Übergang in das Haftverfahren erhoben werden, noch aufschiebende Wirkung haben. Das OLG Köln verwirft die weitere Beschwerde als unzulässig, da kein neuer selbständiger Beschwerdegrund vorliegt. Es bestätigt, dass nach der Neufassung des § 284 Abs. 5 AO der nachträgliche Einwand keine aufschiebende Wirkung hat.

Ausgang: Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Schuldner.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach der ab 1.1.1994 gültigen Fassung des § 284 Abs. 5 AO haben Einwendungen, die erstmals geltend gemacht werden, nachdem das Verfahren in das Haftverfahren nach § 284 Abs. 7 AO übergegangen ist, keine aufschiebende Wirkung.

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Die Neufassung des § 284 Abs. 5 AO schließt eine Ausdehnung der Präklusionswirkung auf von Beginn an bekannte, aber nicht erhobene Einwendungen aus.

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Die aufschiebende Wirkung eines steuerlichen Rechtsbehelfs gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass die Einwendungen rechtzeitig vorgebracht worden sind und nicht erst nach Anordnung der Haft erhoben werden.

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Die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 568 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn der angefochtene Beschluss einen neuen selbständigen Beschwerdegrund begründet; dies erfordert eine im Ergebnis von der Vorinstanz abweichende Entscheidung oder einen wesentlichen Verfahrensmangel.

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Das Gericht erfüllt seine Pflicht zum rechtlichen Gehör, wenn es das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis nimmt und in der Entscheidung berücksichtigt; es muss nicht jeden einzelnen Gesichtspunkt gesondert erörtern.

Relevante Normen
§ AO § 284§ 284 Abs. 5 AO§ 284 Abs. 1 bis 5 AO§ 284 Abs. 7 AO§ 284 AO§ 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 5 T 331/97

Leitsatz

Auch nach der ab 1.1.1994 gültigen Fassung von § 284 Abs. 5 AO gilt weiterhin, dass den Einwendungen des Schuldners keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, die erstmals geltend gemacht worden sind, wenn das Verfahren nach § 284 Abs. 1 bis 5 in das Haftverfahren nach § 284 Abs. 7 AO übergegangen ist.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 2. April 1998 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. März 1998 - 5 T 331/98 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

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Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht Aachen durch Haftbefehl vom 13. Oktober 1997 gegen den Schuldner die Haft angeordnet, um die eidesstattliche Versicherung gemäß § 284 AO zu erzwingen. Am 21. November 1997 hat der Schuldner zum Aktenzeichen 201/0088/3204 bei dem Gläubiger Einspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingelegt. Jenes Verfahren ist nunmehr bei dem Finanzgericht anhängig, nachdem der Schuldner gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben hat. Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 13. Oktober 1997 gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Aachen durch Beschluß vom 10. März 1998 - 5 T 331/97 - auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist den Bevollmächtigten des Schuldners am 19. März 1998 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 2. April 1998, bei Gericht eingegangen an demselben Tage, hat der Schuldner sofortige weitere Becshwerde eingelegt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Mai 1998 hat der Gläubiger den Antrag auf Erlaß des Haftbefehls zurückgenommen.

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Daraufhin hat der Schuldner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Juni 1998 " den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt ". Der Gläubiger vertritt demgegenüber den Standpunkt, die weitere Beschwerde sei unzulässig wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 567 Abs. 3 Satz 1, 568 Abs. 2 ZPO.

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Die Erklärung des Schuldners mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 ist als einseitige Erledigterklärung des Rechtsmittels anzusehen. Das Rechtsmittel hat sich indes nicht durch die Rücknahme des Antrages auf Erlaß des Haftbefehls durch den Gläubiger erledigt. Eine dahingehende Feststellung kann nicht getroffen werden, weil die sofortige Beschwerde nicht zulässig gewesen ist. Da sie nicht zurückgenommen worden ist, muß sie nunmehr als unzulässig verworfen werden.

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Gemäß den §§ 568 Absatz 2 Satz 2, 793 Absatz 2 ZPO ist die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts in Zwangsvollstreckungssachen nur dann gegeben, wenn durch den angefochtenen Beschluß ein "neuer selbständiger Beschwerdegrund" gesetzt worden ist. Voraussetzung hierfür ist, daß das Amtsgericht und das Landgericht ungeachtet der Fassung der jeweiligen Beschlußgründe im Ergebnis voneinander abweichend entschieden haben. Darüber hinaus kommt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nur in Betracht, wenn das Verfahren des Landgerichts bei der Entscheidung über die Erstbeschwerde an einem wesentlichen Mangel leidet und die angefochtene Entscheidung möglicherweise auf diesem Verfahrensfehler beruht ( vgl. Senat, NJW-RR 1990, 511; ZIP 1995, 1823, 1833; Zöller / Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 568, Rdn. 6 ff, 16 ff ).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stimmen im Ergebnis überein, so daß es an einer neuen Beschwer des Schuldners durch den Beschluß des Landgerichts fehlt. Das Landgericht hat durch diesen Beschluß die Erstbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und damit den Haftanordnungsbeschluß des Amtsgerichts bestätigt.

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Ein entscheidungsursächlicher Verfahrensfehler des Landgerichts ist nicht ersichtlich. Seine verfahrensrechtliche Pflicht, das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, hat das Landgericht ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses erfüllt. Die Zivilkammer brauchte nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt in den Beschlußgründen ausdrücklich einzugehen.

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Selbst wenn man im übrigen davon ausgehen wollte, das Landgericht habe den Vortrag des Schuldners zu der Änderung des § 284 AO durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts ( StMBG ) vom 21. Dezember 1993

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( BGBl. I, 2310 ) bei seiner Entscheidung in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen, führte dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf fehlender Auseinandersetzung mit den geänderten Rechtsvorschriften der Abgabenordnung beruht.

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Nach der ab 1. Januar 1994 gültigen geänderten Fassung von § 284 Abs. 5 AO hat die Erhebung von Einwendungen nur dann keine aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die Einwendungen in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen sind. Die nach vorher geltendem Recht mögliche Ausdehnung der Präklusionswirkung auf nicht erhobene, aber von Beginn des Verfahrens an bekannte Einwendungen ist nach der Gesetzesänderung nicht mehr zulässig. Damit ist aber nicht die Rechtsprechung überholt, nach der diejenigen Einwendungen des Schuldners keine aufschiebende Wirkung haben, die erstmals geltend gemacht worden sind, nachdem der Schuldner dem ersten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt ferngeblieben ist und die Haft angeordnet war ( vgl. grundlegend BFH, BStBl. II 1990, 146; ebenso Senat, OLGR 1993, 278 ).

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Zwar kann nach der Neufassung des § 284 Abs. 5 und 7 AO die Parallele zu den mit der früheren Fassung im Wortlaut teilweise übereinstimmenden §§ 900, 901 ZPO nicht mehr zur Auslegung herangezogen werden ( so zum alten Recht BFH a.a.O., BStBl. II 1990, 147 ). Die übrigen Gesichtspunkte jener Rechtsprechung gelten aber weiterhin. Die Systematik von § 284 Abs. 5 und 7 AO ist im Vergleich zur alten Fassung unverändert geblieben ( vgl. dazu Thesling, DStR 1994 1338, 1340 ). Dem systematischen Aufbau der Norm ist zu entnehmen, daß den Einwendungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, wenn das Verfahren nach § 284 Abs. 1 bis 5 AO in das Haftverfahren nach § 284 Abs. 7 AO übergegangen ist. Aus § 284 Abs. 7 Satz 1 AO ergibt sich, daß die Befugnis der Vollstreckungsbehörde, beim zuständigen Amtsgericht die Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung zu beantragen, nur davon abhängig ist, daß der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen ist oder ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert. Diese Regelung setzt voraus, daß das besondere Verfahren nach § 284 Abs. 5 AO beendet ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Anordnung der Haft für zulässig erklärt, während noch keine Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestand, was nicht angenommen werden kann. Demnach ist dieser Systematik zu entnehmen, daß spätestens nach Anordnung der Haft dem steuerrechtlichen Rechtsbehelf im Sinne des § 284 Abs. 5 Satz 2 AO keine aufschiebende Wirkung zukommt ( vgl. Tipke / Kruse, AO, 16. Aufl., § 284, Rn 19 mit weiteren Nachweisen ). Damit wird der Schuldner auch nicht in ungerechtfertigter Weise schutzlos gestellt. Es ist jedem Schuldner durchaus zuzumuten, rechtzeitig einen Rechtsbehelf im Sinne von § 284 Abs. 5 Satz 2 AO einzulegen und zu begründen, um die aufschiebende Wirkung zu erreichen.

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Die weitere Beschwerde muß danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

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Beschwerdewert: bis 3.000,-- DM ( geschätzt wie in der Vorinstanz )