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Oberlandesgericht Köln·2 W 60/03·20.05.2003

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Insolvenzverfahren: Amtsgericht Bonn zuständig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner stellte am 13.12.2002 beim Amtsgericht Bonn einen Insolvenzeröffnungsantrag. Streitpunkt war, welches Amtsgericht örtlich zuständig ist, nachdem der Schuldner später seinen Wohnsitz verlegte. Das OLG Köln bestimmte das Amtsgericht Bonn als zuständig, weil auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist und spätere Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit nicht berühren. Ein zuvor ergangener Verweisungsbeschluss war mangels Rechtsgrundlage nicht bindend.

Ausgang: OLG Köln bestimmt das Amtsgericht Bonn als örtlich zuständiges Insolvenzgericht (Zuständigkeit auf Zeitpunkt des Antragseingangs abstellend)

Abstrakte Rechtssätze

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Für die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 3 Abs. 1 S. 1 InsO ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags abzustellen.

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Ein nach Antragstellung vorgenommener Wohnsitzwechsel des Schuldners ändert die einmal begründete Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nicht (vgl. §§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, 4 InsO).

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Ein Verweisungsbeschluss ist nur dann bindend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn er auf einer rechtlichen Grundlage beruht; fehlt diese, entfällt die Bindungswirkung.

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Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 4 InsO ist zulässig, wenn beteiligte Gerichte die Sache jeweils durch rechtskräftige Beschlüsse für örtlich unzuständig erklärt haben und Widersprüche in der Zuständigkeitszuweisung bestehen.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO§ 281 Abs. 1 ZPO§ 4 InsO§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 95 IN 137/02

Tenor

Für die Bearbeitung des Insolvenz(eröffnungs)verfahrens zuständig ist das Amtsgericht Bonn.

Gründe

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1. Der Schuldner hat am 13. Dezember 2002 bei dem Amtsgericht Bonn

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einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt und zugleich um Erteilung der Restschuldbefreiung und um Stundung der Verfahrenskosten nachgesucht. Der Schuldner wohnte damals unter der Anschrift "X.berg 1 a, N.". Unter dieser Anschrift war er vom 1. März 2001 bis zum 1. Januar 2003 gemeldet. Eine Verfügung des Amtsgerichts Bonn vom 23. Dezember 2002, die am 6. Januar 2003 zur Zustellung an den Schuldner unter dieser Anschrift abgesandt wurde, konnte ihm zunächst nicht zugestellt werden. Vielmehr teilte die Post unter dem 9. Januar 2003 mit, der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln; er sei nämlich unbekannt verzogen. Nach einer Auskunft der Gemeinde N. vom 19. Februar 2003 hat sich der Schuldner dort am 4. Februar 2003 nach K., L.-U.Straße 6, abgemeldet. Diese Änderung seiner Anschrift hat er dem Amtsgericht Bonn mit einem Schreiben, welches das Datum vom 9. Januar 2003 trägt, dem Amtsgericht indes erst mit einem Telefax vom 25. Februar 2003 übermittelt worden ist, mitgeteilt.

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Mit Rücksicht hierauf hat sich das Amtsgericht Bonn durch Beschluß vom 24. März 2003 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf einen am 21. März 2003 eingegangenen Antrag des Schuldners mit der Begründung an das Amtsgericht Aachen verwiesen, daß es zuständig sei, weil sich der Wohnsitz des Schuldners in K. befinde. Das Amtsgericht Aachen hat sich durch Beschluß vom 6. Mai 2003 gleichfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hat ausgeführt, dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Aachen komme wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage keine Bindungswirkung zu. Zuständig sei das Amtsgericht Bonn, weil der Schuldner bei Eingang des Antrags im Bezirk dieses Insolvenzgerichts gewohnt habe. Der spätere Wohnsitzwechsel habe die einmal begründete Zuständigkeit nicht berührt.

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2. Die Voraussetzungen der Bestimmung des örtlich zuständigen Ge-

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richts gemäß den §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO, 4 InsO durch das Oberlandesgericht Köln sind erfüllt (vgl. Senat, NZI 2000, 232; BayObLG NZI 2001, 372; OLG Naumburg, ZIP 2001, 753). Sowohl das zunächst mit der Sache befaßte Amtsgericht Bonn als auch das Amtsgericht Aachen haben sich jeweils durch Beschluß gemäß den §§ 281 Abs. 1 ZPO, 4

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InsO rechtskräftig für unzuständig erklärt. Eines dieser Gerichte, nämlich das Amtsgericht Bonn, ist für die Entscheidung über den Insolvenzantrag zuständig.

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Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nach dieser Bestimmung ist ausschließlich zuständig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Maßgeblich ist hierfür - wie allgemein anerkannt ist - der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages (vgl. OLG Köln [1. Zivilsenat], OLGE 19, 218; OLG Hamm, NZI 2000, 220 [221]; OLG Naumburg, ZIP 2001, 753 [754]; Braun/Kießner, InsO, 2002, § 3, Rdn. 2; Ganter in Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 3, Rdn. 5; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 3, Rdn. 5). Spätere Veränderungen lassen die einmal begründete Zuständigkeit nach den §§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, 4 InsO auch dann nicht entfallen, wenn sie vor der Entscheidung über den Antrag vollzogen werden. Im Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrages, am 13. Dezember 2002, wohnte der Schuldner noch in N..

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Der hierdurch begründeten Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn steht nicht entgegen, daß dessen Verweisungsbeschluß vom 24. März 2003 bindend wäre. Zwar ist im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses zu beachten. Wenn eines der beteiligten Gerichte die Sache nach den §§ 281 Abs. 2 Satz 5, 495 ZPO, 4 InsO bindend an das andere verwiesen hat, ist deshalb das letztere als das zuständige Gericht zu bestimmen (vgl. Senat NZI 2002, 232; OLG Naumburg, ZIP 2001, 753). Eine solche Bindungswirkung besteht indes dann nicht, wenn der Verweisung jegliche Rechtsgrundlage fehlt, so daß sie objektiv als willkürlich erscheint (vgl. Senat, NZI 2000, 232; BayObLG NZI 2001, 372 [373]; OLG Hamm, NZI 2000, 220 [221]; OLG Naumburg, ZIP 2001, 753 f). So liegt es hier. Daß sich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts durch eine nach Antragstellung vorgenommene Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners in einen anderen Bezirk ändern könnte, wird nirgends vertreten.