Beschwerde gegen Wertfestsetzung wegen Notweg zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zur Heraufsetzung des Streitwerts ein. Streitgegenstand war insbesondere die wertmäßige Bemessung eines Notwegrechts und weiterer Ansprüche. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die vom Landgericht zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe und Streitwerte. Entscheidungsbegründend war, dass für Notwege nicht prozentual auf den Verkehrswert abgestellt und unzureichend belegt Mehrwerte nicht zu höheren Streitwertansätzen führen.
Ausgang: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten gegen eine Wertfestsetzung ist statthaft; zur Entscheidung ist nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Senats berufen (§§ 68 Abs.1, 32 Abs.2 RVG maßgeblich).
Bei der Schätzung des Streitwerts für die Gestattung eines Notweges ist nicht auf eine prozentuale Verkehrswertsteigerung des herrschenden Grundstücks abzustellen; maßgeblich sind vielmehr Herstellungskosten, Unterhaltskosten und gegebenenfalls die nach § 917 Abs.2 S.1 BGB maßgebliche Notwegrente (analoge Anwendung von § 7 i.V.m. § 9 ZPO möglich).
Ansprüche oder Anträge, die lediglich der Durchsetzung eines bereits verfolgten Rechts dienen (z. B. Beseitigung von Hindernissen zur Realisierung des Notwegrechts), sind bei der Streitwertfestsetzung zusammen zu bewerten und erhalten in der Regel keinen selbständigen Streitwert.
Zur Erhöhung des Streitwerts gegenüber der Angabe in der Klageschrift sind konkrete, verlässliche und substantiierte Anhaltspunkte vorzulegen; bloße pauschale Behauptungen oder nicht nachvollziehbare Schätzungen genügen nicht, um einen höheren Streitwert zu begründen.
Eine abweichende Kostenentscheidung nach § 68 Abs.3 GKG ist nicht geboten, wenn die Voraussetzungen für einen höheren oder abweichenden Kostenansatz nicht dargelegt sind.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 306/09
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klä-gers, des Herrn Rechtsanwalts Dr. N. S., vom 07.05.2010 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.04.2010 - 25 O 306/09 - in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 08.06.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte, auf eine Heraufsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde, der das Landgericht nur teilweise abgeholfen hat, ist gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft. Zur Entscheidung ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Senats berufen.
In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, soweit sie - nachdem das Landgericht ihr durch Beschluss vom 08.06.2010 teilweise abgeholfen hat - in der Beschwerdeinstanz angefallen ist. Das Landgericht hat im Beschluss vom 08.06.2010 den (Gebühren-)Streitwert mit insgesamt 17.500,- € nicht zu gering bemessen.
Zutreffend ist das Landgericht bei der Bewertung des Interesses des Klägers an der Gestattung der Zufahrt und des Zugangs über das Grundstück der Beklagten gemäß Klageantrag zu 1. von einer analogen Anwendung des § 7 i.V.m. § 9 ZPO im Rahmen der Schätzung nach § 3 ZPO ausgegangen. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist in diesem Zusammenhang nicht auf eine prozentual zu veranschlagende Verkehrswertsteigerung des Grundstücks des Klägers abzustellen. Denn der Wert, den die Gestattung eines Notweges für den Begünstigten hat, stellt sich nicht als prozentuale Erhöhung des Verkehrswertes seines Grundstücks dar. Wenn auch – was hier dahinstehen kann - eine direkte Anwendung des § 7 ZPO dazu führen mag, dass für die Bewertung einer Grunddienstbarkeit die Erhöhung des Verkehrswerts des herrschenden Grundstücks maßgeblich ist, so ist dies nicht auf ein Notwegrecht übertragbar. Denn zwischen diesem und jener besteht ein maßgeblicher Unterschied: Bei der Grunddienstbarkeit handelt es sich um ein aus dem Grundbuch ersichtliches dingliches Recht. Bei der Bemessung des Wertes eines Notwegrechts kann daher nicht auf eine prozentual bemessene Verkehrswertsteigerung abgestellt werden. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der im Schriftsatz vom 17.04.2010 zitierten Fundstelle Herget/Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn. 4208): Dort ist - in Anlehnung an § 7 ZPO - die Rede von dem "Wert, den das Notwegrecht für das herrschende Grundstück hat". Dass damit nicht auf eine prozentual zu veranschlagende Verkehrswertsteigerung des herrschenden Grundstücks abgestellt wird, wie der Beschwerdeführer meint, ergibt sich aus der weiteren, in der Beschwerdebegründung allerdings nicht mehr berücksichtigten Kommentierung (Rn. 4212), wonach –im Rahmen eines auf Duldung eines Notweges und, was der Beschwerdeführer verkennt, nicht im Rahmen eines auf Zahlung einer Notwegrente gerichteten Verfahrens - für die Schätzung der Wertsteigerung "die Summe der Kosten für die Herrichtung und Unterhaltung des Notwegs sowie der nach § 917 Abs. 2 S. 1 BGB an den Nachbarn zu zahlenden Geldrente" den zuverlässigsten Anhalt bilden solle (ebenso LG Freiburg, Beschluss vom 22.02.1988 – 9 S 113/87 - KostRsp. ZPO § 7 Nr. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2002 – 11 W 149/02 – juris -; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. 2009, § 3 Rn. 16 "Notweg"; Madert/von Seltmann, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 5. Aufl. 2008, Rn. 357; für die Maßgeblichkeit der Notwegrente unter Heranziehung des § 9 ZPO s. a. BGH, Urt. v. 18.05.1990 – V ZR 291/89 – juris - Senat, Beschluss vom 01.07.1991 – 2 W 100/91, JurBüro 1991, 1386). Diese Maßstäbe hat das Landgericht bei der Bewertung des Klageantrages zu 1. in seinem Beschluss vom 08.06.2010 zutreffend zugrunde gelegt.
Zu berücksichtigen ist indes, dass dem Klageantrag zu 2. im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. kein selbständiger Streitwert beizumessen ist, weil die mit dem Antrag zu 2. erstrebte Beseitigung des Metallzauns und weiterer den Zuweg blockierender Hindernisse der Verwirklichung des mit dem Antrag zu 1. verfolgten Notwegrechts dient. Aufgrund der Annahmen des Landgerichts ergibt sich für diese beiden Anträge ein Streitwert von zusammen 7.500,- €. Dieser Wert kann bei Heranziehung der aufgeführten Maßstäbe und bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers nicht als zu gering angesehen werden. Die von ihm für angemessen erachtete Notwegrente für 3,5 Jahre beläuft sich auf 420,- €. Dass hinsichtlich des begehrten Notweges Herstellungs- und Unterhaltungskosten zu erwarten sind, welche zusammengerechnet mit vorstehendem Betrag eine Gesamtsumme von 7.500,- € übersteigen, lässt sich auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auch bei Berücksichtigung der Zahlenangaben auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 17.04.2010, nicht feststellen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Klageantrag zu 3. (Regenwasserleitung) bilden keine Grundlage dafür, hier einen über 5.000,- € hinausgehenden Streitwertanteil anzuerkennen; dieser Betrag ist auch in der Klageschrift angesetzt; aus den Angaben im Schriftsatz vom 17.04.2010, wie auch aus der Beschwerdebegründung, ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert.
Entsprechendes gilt für den Streitwertanteil des Klageantrages zu 4.). Zwar ist für den Gebührenwert der Feststellungsantrag in seiner ursprünglichen Form maßgeblich, der auch noch Schäden durch Baumwurzeln zum Gegenstand hatte. Wenn es im Schriftsatz vom 17.04.2010 heißt, "ein solcher Schaden hätte für sich betrachtet bereits leichthin 10.000 – 15.000 € ausmachen können, wenn die Baumwurzeln in tragende Fundament- und/oder Mauerteile eingedrungen und dort Schaden angerichtet hätten", so lassen sich dem keine hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte entnehmen, um über die eigene Wertangabe in der Klageschrift (5.000,- €) hinauszugehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.