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Oberlandesgericht Köln·2 W 55/12·01.07.2012

Beschwerde gegen Entscheidung über Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer über ein Befangenheitsgesuch. Streitfrage war die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung nach § 569 Abs. 1 ZPO. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen Fristversäumnis; die Zustellung war wirksam, § 87 ZPO findet im Nebenverfahren keine Anwendung. Die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Beschwerde gegen Entscheidung über Befangenheitsgesuch mangels fristgerechter Einlegung als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch ist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung einzulegen; die Fristberechnung richtet sich nach § 188 Abs. 2 BGB.

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Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht eingeht.

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Die Zustellung einer Entscheidung ist auch dann wirksam, wenn § 87 Abs. 1 ZPO (Anwaltszwang) betroffen sein könnte; die Wirkung des § 87 Abs. 1 ZPO reicht nur so weit wie der Anwaltszwang, und in selbstständigen Nebenverfahren, in denen die Partei postulationsfähig ist, findet § 87 Abs. 1 ZPO keine Anwendung.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; bei Verwerfung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen; gegen die Kostenentscheidung ist die Rechtsbeschwerde nur nach den dafür vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.

Relevante Normen
§ 568 S. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 188 Abs. 2 BGB§ 172 Abs. 1 ZPO§ 87 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 284/10

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten vom 3. 6. 2012 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. 5. 2012 - 10 O 284/10 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

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Über die Beschwerde des Beklagten vom 3. 6. 2012 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer vom 16. 5. 2012, der dieser mit Beschluss vom 13. 6. 2012 nicht abgeholfen hat, entscheidet der Senat durch den Einzelrichter. Wenn der Einzelrichter der Zivilkammer selber über ein gegen ihn gerichtetes Befangenheitsgesuch entschieden hat, ist für die Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter des Senats zuständig (Senat, Beschl. v. 18. 12. 2002 - 2 W 146/02 - OLGR Köln 2003, 107 f.).

3

Die Beschwerde ist, worauf bereits das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung hingewiesen hat, nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 6 SH IV d. A.) ist der Beschluss vom 16. 5. 2012 dem Beklagten am 22. 5. 2012 zugestellt worden, so dass die zweiwöchige Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit dem 5. 6. 2012 ablief. Die Beschwerde vom 3. 6. 2012 ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels Bl. 13 SH IV d. A. erst am 6. 6. 2012, mithin nach Fristablauf, bei dem Landgericht Bonn eingegangen.

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Die Zustellung war auch wirksam. §§ 172 Abs. 1, 87 Abs. 1 ZPO stehen dem nicht entgegen. Die Wirkung des § 87 Abs. 1 ZPO reicht nur so weit wie der Anwaltszwang. In selbstständigen Nebenverfahren, in denen die Partei selbst postulationsfähig ist, gilt § 87 Abs. 1 ZPO hingegen nicht (OLG München, Beschl. v. 21. 8. 1979 - 11 W 1881/79 - juris; OLG Koblenz, 30. 5. 1983 - 14 W 168/83 - VersR 1984, 545; Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 87 Rn. 5), mithin auch nicht im Verfahren betreffend die Richterablehnung (§ 44 Abs. 1 i. V. m. § 78 Abs. 3 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 6. 4. 2005 - V ZB 25/04 - NJW 2005, 2233 ff. und den Beschluss des Senats vom 30. 6. 2011, 2 W 64/11). Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss sind nicht erfüllt. Gegen ihn ist deshalb kein Rechtsmittel gegeben.

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Eine Streitwertfestsetzung (von Amts wegen) für das Beschwerdeverfahren ist aus den Gründen des Beschlusses vom 30. 6. 2011 auch diesmal nicht veranlasst.