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Oberlandesgericht Köln·2 W 53/01 + 2 W 54/01·01.05.2001

Sofortige Beschwerde: Schutz von jährlich gezahltem Weihnachtsgeld unter § 850 k ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin focht die Entscheidung des Amtsgerichts zur Kontenpfändung und insbesondere zur Unpfändbarkeit von 540 DM Weihnachtsgeld an. Das Landgericht hatte der Erinnerung stattgegeben; das Oberlandesgericht hebt diese Entscheidung auf. Es stellt klar, dass jährlich gezahltes Weihnachtsgeld als "wiederkehrende Einkünfte" i.S.v. § 850 k Abs.1 ZPO geschützt ist und eine rückwirkende Wiederherstellung aufgehobener Pfändungsbeschlüsse nicht möglich ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.12.2000 wird zurückgewiesen; Weihnachtsgeld als wiederkehrende Einkunft i.S.v. § 850 k ZPO geschützt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 850 k Abs. 1 ZPO schützt wiederkehrende Einkünfte der in §§ 850 bis 850 b ZPO bezeichneten Art; hierzu können Weihnachtsgeldzahlungen gehören, wenn sie nicht nur einmalig, sondern jährlich gewährt werden.

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Bei Pfändungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Zahlung als einmalig oder als Eingang aus wiederkehrenden Einkünften i.S.d. § 850 k ZPO anzusehen ist.

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Hebt das Vollstreckungsgericht auf zulässige und begründete Erinnerung eine von ihm selbst getroffene Pfändungsmaßnahme auf, wird die Aufhebung mit Bekanntmachung wirksam; eine rückwirkende Wiederherstellung durch das Beschwerdegericht ist nicht möglich, allenfalls ist ein Neuerlass mit Wirkung für die Zukunft erforderlich.

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Ein Antrag nach § 765 a ZPO setzt mehr als die schlichte Darstellung finanzieller Schwierigkeiten voraus; die Annahme unbilliger Härte erfordert hinreichend substantiiertes Vorbringen.

Relevante Normen
§ 850k Abs. III ZPO, § 832 Abs. II ZPO§ 850c ZPO§ 850 c ZPO§ 850 a ZPO§ 850 k ZPO§ 850 a Nr. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 5 T 6/01 + 5 T 7/01

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 9. März 2001 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21. Februar 2001 - 5 T 6/01 und 5 T 7/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schleiden vom 13.12.2000 6 M 2283/00 und 6 M 2224/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

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1.

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Die Gläubigerin geht gegen den Schuldner im Wege der Forderungspfändung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 23.9.1999 -99-3070406-0-6- vor.

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Mit Beschluss vom 30.11.2000 hat das Amtsgericht Schleiden - Rechtspflegerin - gemäß § 850 k III, 832 II ZPO bestimmt, dass von dem Konto des Schuldners bei der Drittschuldnerin zu 2) ein Betrag von 1.800,-- DM aus Gutschrift von Arbeitseinkommen für den Monat Dezember an den Schuldner auszuzahlen ist.

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Mit weiterem Beschluss vom 13.12.2000 hat das Amtsgericht Schleiden - Rechtspflegerin - auf den Antrag des Schuldners vom 30.11.2000 bestimmt,

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dass bei der Ermittlung des monatlich pfändbaren Betrages

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des Arbeitseinkommens des Schuldners bei der Drittschuldnerin zu 1) die Unterhaltspflicht für ein Kind zu berücksichtigen ist,

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weiterhin,

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dass von dem gepfändeten Guthaben des Schuldners bei der

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Drittschuldnerin zu 2) ein weiterer Betrag von 797,23 DM

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an den Schuldner, der darüberhinausgehende Betrag von

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1.423,79 DM an den Gläubiger auszuzahlen ist,

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weiterhin,

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dass das künftig eingehende Arbeitseinkommen des Schuld-

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ners als Gutschrift auf dem Konto bei der Drittschuldne-

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rin zu 2) von der Pfändung nicht erfasst ist und an den

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Schuldner auszuzahlen ist.

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Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, bei der Ermittlung des monatlich pfändbaren Betrages gemäß § 850 c ZPO sei die Unterhaltspflicht des Schuldners für das Kind R.H., geboren am 08.02.1986, zu berücksichtigen.

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Das Arbeitseinkommen des Schuldners für den Monat Dezember setze sich zusammen aus 2.418,73 DM Nettolohn sowie 1.602,29 DM netto Weihnachtsgeld. Gemäß der Tabelle zu § 850 c ZPO sowie § 850 a ZPO seien hiervon pfändbar 361,50 DM sowie 1.062,29 DM. Der Gesamtbetrag von 1.423,79 DM stehe dem Gläubiger zu.

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Die unpfändbaren Beträge von 2.057,23 DM sowie 540,--DM abzüglich bereits vorab freigegebener 1.800,--DM gemäß Beschluss vom 30.11.2000 seien an den Schuldner auszuzahlen.

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Da das künftig eingehende Arbeitseinkommen unpfändbare Beträge darstelle, sei dieses an den Schuldner auszuzahlen.

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Hiergegen hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt, soweit der Beschluss des Landgerichts den gemäß § 850 a Nr. 4 ZPO unpfändbaren Betrag in Höhe von 540,-- DM mit einbezieht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Schutz der Vorschrift des § 850 k ZPO betreffe nur wiederkehrende Leistungen, nicht jedoch einmalige Leistungen etwa der in § 850 a Ziffer 4 ZPO bezeichneten Art.

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Der Schuldner hat seinerseits die Entscheidung des Amtsgerichts verteidigt und zugleich vorsorglich gemäß § 765 a ZPO beantragt, ihm einen Betrag in Höhe von 540,-- DM aus der Weihnachtsvergütung zu belassen, da die Vollstreckung insoweit eine unbillige Härte darstellen würde.

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Das Landgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin vom 27.12.2000 als statthafte sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Absatz 1 RPflG, 793 ZPO angesehen und dem Rechtsmittel stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Weihnachtsvergütung des Schuldners sei nicht vom Schutz der Vorschrift des § 850 k ZPO umfasst, da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich wiederkehrende Einkünfte betreffe. Der Abänderung des angefochtenen Beschlusses stehe auch nicht der Antrag des Schuldners nach § 765 a ZPO entgegen. Dass der Schuldner sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde, rechtfertige nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Darüber hinaus gehende Gesichtspunkte, die die Annahme einer unbilligen Härte i. S. d. § 765 a ZPO rechtfertigen könnten, seien nicht in hinreichender Weise dargelegt worden.

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Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 27.2.2001 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit am 13.3.2001 eingegangenem Schriftsatz vom 9.3.2001 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, da das Weihnachtsgeld, das er jährlich mit dem Monat November erhalte, bei einer Lohnpfändung bis zum Betrage von 540,-- DM unpfändbar sei, könne es auch nach Auszahlung auf sein Girokonto nicht der Pfändung unterworfen sein.

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2.

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Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO statthaft und in rechter Frist (§§ 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Auch die Zulässigkeits-voraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist erfüllt: Der Schuldner wird durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts neu und selbständig beschwert, weil das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.12.2000 zu seinen Lasten dahin abgeändert hat, dass die Kontenpfändung hinsichtlich des Weihnachtsgeldes ohne Einschränkung aufrecht-erhalten wird.

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Das Rechtsmittel des Schuldners hat auch in der Sache Erfolg.

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a)

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Die Entscheidung des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil eine rückwirkende Wiederherstellung eines aufgehobenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht nicht möglich ist.

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Das Landgericht hat verkannt, dass die abändernde Entscheidung der Rechtspflegerin vom 13.12.2000 insofern fehlerhaft war, als die Wirksamkeit des abändernden Beschlusses nicht von dessen Rechtskraft abhängig gemacht worden ist. Hebt das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger oder Richter) auf zulässige und begründete Erinnerung die von ihm selbst erlassene Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf, so wird die Aufhebung sofort mit Bekanntmachung der Entscheidung wirksam (Senat, NJW-RR 1987, 380; Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 766 Rn. 30 m.w.N.). Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Gläubiger ist es daher in diesen Fällen grundsätzlich geboten, dass die Wirksamkeit bis zur Rechtskraft der abändernden Entscheidung hinausgeschoben wird (Zöller-Stöber, a.a.O.). Das hat das Amtsgericht hier jedoch versäumt, so dass durch den Beschluss vom 13.12.2001 der ursprüngliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss endgültig beseitigt worden ist, soweit er auch die Pfändung des Betrages von 540,- DM aus der Weihnachtsgeldzahlung betraf. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wäre daher nur durch Neuerlass mit Wirkung für die Zukunft möglich (Senat, a.a.O.).

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b)

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Rechtlichen Bedenken begegnen allerdings auch die sachlichen Ausführungen, mit denen das Landgericht seine Entscheidung begründet hat.

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Das Landgericht meint, dass die Weihnachtsvergütung nicht vom Schutz der Vorschrift des § 850 k ZPO umfasst sei, weil die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur wiederkehrende Einfünfte betreffe; einmalige Leistungen nach §§ 850 bis 850 b ZPO, zu denen gemäß § 850 a Ziffer 4 ZPO auch Weihnachtsvergütungen gehörten, schütze § 850 k ZPO damit nicht. Dem liegt indessen ersichtlich ein Missverständnis zugrunde. Die genannten Vorschriften betreffen keineswegs nur einmalige Leistungen. § 850 ZPO bezieht sich auf Arbeitseinkommen und gleichgestellte (wiederkehrende) Bezüge, § 850 a ZPO betrifft unpfändbare (wiederkehrende) Bezüge, und § 850 b ZPO betrifft pfändbare (wiederkehrende) Bezüge. Dementsprechend bezieht sich auch die Regelung des § 850 k Abs. 1 ZPO ausdrücklich auf "wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850 b bezeichneten Art".

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Es ist daher im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob die konkrete Pfändungsmaßnahme eine nur einmalige Zahlung oder einen Zahlungseingang aus "wiederkehrenden" Einkünfte betrifft. Das gilt uneingeschränkt auch für Weihnachtsgeldzahlungen, die als "wiederkehrende Einkünfte" i.S.d. § 850 k Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen sind, wenn sie nicht nur einmalig, sondern jährlich gezahlt werden (vgl. auch Stein/Jonas- Münzberg, ZPO, VI/1986, § 850 k Rn. 10; MüKo-Smid, ZPO, 1997, § 85o k Rn. 10).

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Der angefochtene Beschluss des Landgerichts war daher aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.12.2000 zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: 540,00 DM