Versagung von PKH für Anfechtung gegen Treuhänder (§143 InsO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragte PKH und klagte auf Rückzahlung von 114.039,33 DM aus einem Abtretungs- und Treuhandvertrag. Das Landgericht verweigerte PKH; das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück. Das Gericht entschied, dass §143 InsO Rückgewähransprüche nur gegen den wirtschaftlich Begünstigten, nicht gegen bloße Mittelspersonen/Treuhänder gerichtet sind. Ein Durchgriff würde zu einer doppelten Befriedigung der Gläubiger führen und fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht, ist PKH zu versagen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückgewähranspruch nach § 143 InsO richtet sich gegen denjenigen, der durch die anfechtbare Handlung einen Vermögensvorteil aus dem Schuldnervermögen erlangt hat, nicht gegen bloße Mittelspersonen/Treuhänder.
Hat der Treuhänder das Treugut nicht wirtschaftlich zugeführt und wurde durch die Treuhand lediglich eine formelle Position übertragen, besteht kein Wertersatzanspruch gegen den Treuhänder.
Ein Wertersatzanspruch gegen einen Treuhänder ist zu versagen, wenn ein Durchgriff zu einer doppelten Befriedigung der Gläubiger führen würde.
Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage (vgl. § 114 ZPO) zu berücksichtigen; mangels Erfolgsaussicht kann PKH versagt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30 O 197/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.02.2002 gegen den ihm Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.01.2002 - 30 O 197/01- in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.03.2002 wird zurückgewiesen
Gründe
I.
Mit der am 11.12.2001 eingereichten Klageschrift macht der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. R. Malerwerkstätten GmbH gegenüber dem Beklagten Rückzahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 114.039,33 DM aus einem am 05.02.1999 zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten geschlossenen Abtretungs- und Treuhandvertrag geltend. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage beantragt und gebeten, vorab über diesen Antrag zu entscheiden.
In dem Abtretungs- und Treuhandvertrag hatte die Schuldnerin ihr zustehende Forderungen gegen die Fa. A. Malerbetrieb GmbH an den Beklagten als Treuhänder abgetreten. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, diese Forderungen einzuziehen und mit den Geldern Forderungen der im Vertrag aufgeführten Gläubiger der Schuldnerin zu befriedigen. Unter anderem sollte dem Finanzamt B. ein Betrag von 74.262,10 DM zufließen. Der Beklagte zog insgesamt 114.039,33 DM bei der A. Malerbetrieb GmbH ein und zahlte diese Summe sodann an die im Vertrag vom 5.2.1999 benannten Gläubiger wieder aus.
Mit Beschluss vom 20.06.2000 (Amtsgericht Köln, AZ. 74 IN 22/00) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Mit Schreiben vom 28.06.2001 erklärte der Kläger unter Berufung auf § 133 Abs. 1 InsO gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des Abtretungs- und Treuhandvertrages und forderte den Beklagten zur Rückzahlung der vereinnahmten Beträge in Höhe von 114.039,33 DM auf. Er begründete dies damit, dass der Abtretungs- und Treuhandvertrag nur zu dem Zwecke der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geschlossen worden und dies dem Beklagten auch bewusst gewesen sei. Der Beklagte ist der Zahlungsaufforderung des Klägers nicht nachgekommen.
Die Insolvenzmasse wies am 16.11.2001 einen positiven Saldo von 2.765,70 DM aus.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers durch Beschluss vom 22.01.2002 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 133 InsO erfüllt seien, denn der Beklagte sei als bloße Mittelsperson für die Vermögensübertragung jedenfalls nicht passivlegitimiert. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 13.03.2002 nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert.
Ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 116 Nr. 1 ZPO erfüllt sind oder den wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten wäre, die für die Prozessführung erforderlichen Mittel aufzubringen, kann hier auf sich beruhen, denn wie das Landgericht zutreffend befunden hat, bietet die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für einen Rückgewähranspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 143 InsO liegen nicht vor.
Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben oder aufgegeben ist. Die Bestimmung entspricht wörtlich § 37 Abs. 1 KO und bringt den Grundsatz des Anfechtungsrechts zum Ausdruck, dass der Anfechtungsgegner alles zur Insolvenzmasse zurückgewähren muss, was dem Vermögen des Schuldners durch die anfechtbare Rechtshandlung entzogen worden ist (Kreft, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2000, § 143 Rn. 2). Dieser Anspruch aber richtet sich allein gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Gemeinschuldners erhalten hat. Er richtet sich nicht gegen denjenigen, der - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - lediglich als Mittelsperson Vermögen des Gemeinschuldners auf die Gläubiger übertragen hat, denn es entspricht dem Sinn und Zweck der Rückgewährsregelung, dass Anfechtungsgegner nur diejenigen sind, die auf diese Weise im Ergebnis der Gläubigergesamtheit gegenüber bevorzugt wurden. Der BGH hat daher dem anfechtungsberechtigten Gläubiger einen Wertersatzanspruch gegen den Treuhänder versagt, wenn jener die formelle Rechtsposition wegen Beendigung des Treuhandvertrages nicht mehr herauszugeben vermag und sich das Treugut nicht wirtschaftlich zugeführt hat. Maßgebend dafür war vor allem die Erwägung, dass durch die Treuhand nur eine formelle Position aus dem Schuldnervermögen weggegeben wurde und der Anfechtungsgläubiger bei einem Durchgriff gegen den Treuhänder eine doppelte Befriedigungsmöglichkeit erhielte, ohne dass dafür ein anzuerkennendes Bedürfnis bestände (BGH ZIP 1999, 1764, 1766 m.w.N.; vgl. auch Kreft, a.a.O., § 129 Rn. 89 m.w.N.). Dem schließt der Senat sich an. Auf eine solche doppelte Befriedigungsmöglichkeit aber liefe es auch hier hinaus, wenn der Klage stattgegeben würde. Die Masse würde außer der Leistung der Beklagten auch die Befreiung von den Gläubigeransprüchen erhalten, die der Beklagte getilgt hat.
Der Ausschluss des Anspruchs gegen den Treuhänder benachteiligt die Masse nicht unbillig. Es entspricht dem Inhalt und Zweck der gesetzlichen Anfechtungsregelung, dass der Verwalter Rückgewähr grundsätzlich nur von demjenigen verlangen kann, dem der Vorteil zugeflossen ist, welcher bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Masseschmälerung ausmacht (vgl. BGH, a.a.O., zu §§ 37, 38 KO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.