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Oberlandesgericht Köln·2 W 5/09·29.01.2009

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Das OLG bestätigt die Ablehnung, weil sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Insbesondere fehlen konkrete Nachweise zur Verwertung eines geerbten Ferienhauses und Belege zu den behaupteten Mieteinnahmen. Das Gericht weist auf Nachholmöglichkeiten und die vorzulegenden Kontoauszüge hin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Satz 1 ZPO).

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Kommt der Antragsteller einer gerichtlichen Aufforderung zur glaubhaften Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht oder nicht hinreichend nach, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

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Zur Begründung der Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO bedarf es konkreter und nachweisbarer Angaben; bloße Behauptungen über fehlende Unterlagen oder unregelmäßige Mieteinnahmen ohne Vorlage entsprechenden Schriftverkehrs oder Belege genügen nicht.

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Widersprüchliche oder unvollständige Angaben zu Einkünften und Vermögen entziehen dem Vortrag die Glaubhaftigkeit; bei vorhandenen Konten sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit insbesondere Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 568 Satz 1 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 115 Abs. 3 ZPO§ 114 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Dezember 2008 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 18 O 69/08 – wird zurückgewiesen.

Gründe

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1. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2009 nicht abgeholfen hat und über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Senats zu befinden hat, ist nicht begründet. Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zu Recht abgelehnt, weil diese nicht hinreichend dargelegt hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Satz 1 ZPO).

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a) Ein Antragsteller ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gehalten, innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen bzw. bestimmte Fragen zu beantworten. Kommt der Antragsteller dem nicht bzw. nicht hinreichend nach, so hat das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

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b) So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat die Antragstellerin durch Verfügung vom 24. Oktober 2008 aufgefordert, nähere Angaben zu dem von der Antragstellerin ererbten Haus in N. (Ferienhaus) zu machen und darauf hingewiesen, dass es sich um einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO handeln dürfte. Die Antragstellerin hat hierzu in dem Stellungnahmeschriftsatz vom 2. Dezember 2008, den das Landgericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich berücksichtigt hat, geltend gemacht, sie könne das Haus nicht auf sich umschreiben lassen, weil sie hierfür die von dem Antragsgegner ihr vorenthaltenen Unterlagen, insbesondere Steuerunterlagen benötige, die die N.-Behörden von ihr verlangten. Zudem sei die Erbschaftssteuer bereits angefallen. Die monatlichen Mieten in Höhe von 250,00 € flössen unregelmäßig, weil Mängel im Haus vorhanden seien und die Mieter die Reparaturkosten von der Miete in Abzug brächten.

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aa) Aus diesem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich jedoch zunächst nicht entnehmen, ob und wenn ja welche konkreten Anfragen sie an die N.-Behörden gerichtet hat und in welcher konkreten Form die N.-Behörden auf diese Anfragen reagiert haben. Etwaiger Schriftverkehr zwischen der Antragstellerin und den N.-Behörden, den es nach dem Vorbringen der Antragstellerin eigentlich geben müsste, wird von ihr nicht – auch nicht mit der Beschwerdebegründung -vorgelegt. Die Antragstellerin hat deshalb jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Verwertung des Ferienhauses – sei es in Form der Veräußerung, sei es in der Form der Belastung - nur dann möglich wäre, wenn sie über die mit der beabsichtigten Klage herausverlangten Unterlagen verfügt. Nur unter dieser Voraussetzung könnte aber der Einsatz des Ferienhauses mangels Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO ausscheiden.

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bb) Unabhängig davon ist auch der Vortrag der Antragstellerin zu den derzeit erzielten Mieten, die „wegen der Mängel im Haus unregelmäßig fließen“, nicht hinreichend aussagekräftig. Einzelheiten zu den Mängeln, die von den Mietern auf eigenen Kosten beseitigt sein sollen bzw. in Zukunft noch beseitigt werden müssen, werden nicht mitgeteilt. Zudem widerspricht der Vortrag der Antragstellerin zu den Mieteinnahmen den Angaben in der zu den Akten gereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, in der die Frage den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verneint worden ist.

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c) Bei dieser Sachlage scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits mangels hinreichender Darlegung der Bedürftigkeit der Antragstellerin aus, ohne dass es auf die von dem Senat noch nicht geprüfte Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) ankommt. Lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin durch den vorliegenden Beschluss nicht gehindert ist, die bislang noch unzureichenden Darlegungen zur Unzumutbarkeit (§ 115 Abs. 3 ZPO) des Einsatzes des Hauses nachzuholen und durch aussagekräftige Unterlagen zu belegen und gestützt hierauf bei dem Landgericht einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag unter Vorlage einer aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen. Da die Antragstellerin ausweislich der bislang vorgelegten Erklärung auch über ein Bankkonto verfügt, bedürfte es insoweit näherer Angaben sowie der Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate, um sich ein verlässliches Bild über ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse machen zu können.

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2. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO) sind nicht gegeben.