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Oberlandesgericht Köln·2 W 45/97·25.03.1997

Weitere Beschwerde in Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob eine sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Bonn in Zwangsvollstreckungssachen. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil kein neuer selbständiger Beschwerdegrund nach §§ 793, 568 ZPO vorliegt und die Entscheidungen im Ergebnis übereinstimmen. Zudem war die Beschwerde verspätet, die Zweiwochenfrist wurde überschritten. Das Gericht legt der Schuldnerin die Kosten auf; Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht ersichtlich.

Ausgang: Weitere Beschwerde als unzulässig verworfen; Kosten gegen die Schuldnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Zwangsvollstreckungssachen ist eine sofortige weitere Beschwerde nach §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.

2

Fehlt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund und stimmen die erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen im Ergebnis überein, ist die weitere Beschwerde unzulässig.

3

Sofortige Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen (§§ 793 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO); eine verspätete Einreichung ist ohne wirksame Wiedereinsetzung unzulässig.

4

Die Kosten des Verfahrens über eine erfolglose weitere Beschwerde trägt der Unterlegene nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 793 Abs. 2 ZPO§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 236 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 6 T 28/97

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 3. März 1997 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. Februar 1997 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die weitere Beschwerde ist aus zwei voneinander unabhängigen Gründen nicht zulässig.

3

Sie ist nicht statthaft. Nach den §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in Zwangsvollstreckungssachen gegen die Entscheidung eines Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn in jener Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Langerichts stimmen im Ergebnis überein. Dem Landgericht ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem seine Entscheidung beruhen könnte, so daß darin eine neue selbständige Beschwer zu sehen wäre. Insbesondere spricht nichts dafür, daß die Zivilkammer das Vorbringen der Schuldnerin bei der Beschlußfassung ganz oder teilweise nicht berücksichtigt hätte. Eines Eingehens auf jeden vorgebrachten Gesichtspunkt bedarf es nicht, wenn das erste Beschwerdegericht der Auffassung ist - wie hier - , die tragenden Gründe der ersten Sachentscheidung seien nicht entkräftet.

4

Die weitere Beschwerde ist überdies verspätet. In Zwangsvollstreckungssachen muß jede - erste oder weitere - Beschwerde als "sofortige" Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden (§§ 793 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO). Der Beschluß des Landgerichts vom 11. Februar 1997 ist der Schuldnerin durch Postniederlegung am 19. Februar 1997 zugestellt worden. Die Zweiwochenfrist endete also mit dem 5. März 1997. Die Beschwerdeschrift vom 3. März 1997 ist erst am 10. März 1997 bei Gericht eingegangen. Gesichtspunkte, die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 ZPO sprechen könnten, sind nicht erkennbar.

5

Die Kosten des Verfahrens über die erfolglose weitere Beschwerde fallen der Schuldnerin zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).

6

Streitwert des Verfahrens über die weitere Beschwerde:

7

bis 1.200,-- DM