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Oberlandesgericht Köln·2 W 4/14·28.01.2014

§ 148 ZPO: Aussetzung bei Streit über Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagte auf Zahlung aus Insolvenzanfechtung; das Land rechnete mit einer Umsatzsteuervorauszahlung auf und es lief dazu ein finanzgerichtliches Klageverfahren. Das Landgericht setzte den Zivilprozess nach § 148 ZPO bis zum Abschluss des Finanzgerichtsverfahrens aus. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück, weil die Frage, ob die Umsatzsteuerforderung als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 4 InsO besteht, für die Wirksamkeit der Aufrechnung präjudiziell ist. Zustimmung i.S.d. § 55 Abs. 4 InsO kann nach der Auffassung des Senats auch konkludent durch Duldung der Betriebsfortführung erfolgen; Ermessensfehler der Aussetzung lagen nicht vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung nach § 148 ZPO zurückgewiesen; Aussetzungsgrund bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Aussetzung nach § 148 ZPO setzt eine präjudizielle Vorgreiflichkeit voraus; ein bloßer möglicher Einfluss der Entscheidung eines anderen Verfahrens genügt nicht.

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Im Beschwerdeverfahren gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO ist die Ermessensausübung nur auf Ermessensfehler überprüfbar; das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes ist jedoch anhand eigener rechtlicher Beurteilung voll nachzuprüfen.

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Die Aufrechnungsbeschränkungen der §§ 94–96 InsO erfassen nach ihrem Zweck nur die Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger; Massegläubiger können grundsätzlich ohne diese Beschränkungen gegen Masseansprüche aufrechnen.

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Umsatzsteuerforderungen, die nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten gelten, sind wie sonstige Masseverbindlichkeiten zu behandeln und unterfallen deshalb nicht den Aufrechnungsbeschränkungen der §§ 94–96 InsO.

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Die „Zustimmung“ des vorläufigen Insolvenzverwalters i.S.d. § 55 Abs. 4 InsO kann auch konkludent, insbesondere durch Dulden der Unternehmensfortführung ohne Widerspruch gegen Umsatzgeschäfte, erteilt werden.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO§ 143 Abs. 1, 131 InsO§ 95 Abs. 1 S. 3 InsO§ 38 InsO§ 55 Abs. 4 InsO§ 148 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 228/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.12.2013 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.11.2013 - 12 O 228/13 -  wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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I.

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Der Kläger ist aufgrund Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 01.02.2013 (91 IN 38/13) Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 15xxx eingetragenen N GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Dem Verfahren liegt ein am 05.10.2012 bei Gericht eingegangener Eigenantrag der Schuldnerin zu Grunde. Vor Verfahrenseröffnung war der Kläger zunächst mit Beschluss vom 30.11.2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; in diesem Beschluss ist angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger unstreitige Anfechtungsansprüche nach §§ 143 Abs. 1, 131 in Höhe von nunmehr noch 15.362,83 € nebst Zinsen geltend. Das beklagte Land hat gegenüber dem Anfechtungsanspruch die Aufrechnung mit einer Umsatzsteuervorauszahlungsforderung für Dezember 2012 in gleicher Höhe erklärt; gegen den dieser Forderung zu Grunde liegenden Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom 07.05.2013 hat der Kläger vor dem Finanzgericht Düsseldorf Klage erhoben (13 K 2739/13 U). 

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Der Kläger meint, die vom beklagten Land erklärte Aufrechnung sei gemäß § 95 Abs. 1 S. 3 InsO ausgeschlossen. Insbesondere handele es sich bei der zur Aufrechnung gestellten Umsatzsteuerforderung um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO. Die in § 55 Abs. 4 InsO normierten Voraussetzungen für die rechtliche Einordnung der Steuerschuld als Masseverbindlichkeit seien nicht gegeben, weil die insoweit für jeden einzelnen Umsatz erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht vorliege.

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Demgegenüber hält das beklagte Land die zur Aufrechnung gestellte Umsatzsteuerforderung für eine nach Maßgabe des § 55 Abs. 4 InsO begründete Masseverbindlichkeit, für die die Beschränkungen der §§ 94 ff. InsO nicht gälten. Für die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 4 InsO sei insoweit ausreichend, dass der Kläger der Betriebsfortführung der Schuldnerin im Dezember 2012 nicht widersprochen und so den der Steuerforderung zu Grunde liegenden Umsatzgeschäften jedenfalls konkludent zugestimmt habe.

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Das Landgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 21.11.2013 (Bl. 91 f. d.A.) gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 13 K 2739/13 U - Finanzgericht Düsseldorf - ausgesetzt. Der Ausgang dieses Verfahrens sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich; Belange der Prozessförderung stünden nicht entgegen.

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Gegen diesen ihm ausweislich der Akte nicht förmlich zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.12.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hält die Aussetzung des Verfahrens für unzulässig, da es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf den Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens ankomme. Selbst wenn die Steuerforderung als solche berechtigt sei, stehe der vom beklagten Land erklärten Aufrechnung jedenfalls die Vorschrift des § 95 Abs. 1 S. 3 InsO entgegen.

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Die Einzelrichterin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.01.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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1.

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Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht; sie scheidet hingegen aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das ausgesetzte Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (BGH NJW 2005, 1947; BGH NJW-RR 2006, 1289, 1290; MünchKomm/ZPO-Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 148 Rdn. 17 m.w.Nachw.). Soweit die Aussetzung - wie etwa im hier vorliegenden Fall des § 148 ZPO - in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden; das Beschwerdegericht hat aber auf der Grundlage seiner eigenen rechtlichen Beurteilung uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH NJW-RR 2006, 1289, 1290; Gehrlein, a.a.O.). Dementsprechend kann die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Verfahrensaussetzung nicht bereits deshalb Bestand haben, weil die vom beklagen Land erklärte Aufrechnung Auswirkungen auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits tatsächlich vom Ergebnis des im angefochtenen Beschluss genannten finanzgerichtlichen Verfahrens abhängt. Auch nach diesem strengen Maßstab ist aber Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO gegeben.

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a) Die Vorgreiflichkeit folgt bereits daraus, dass die Prüfung im finanzgerichtlichen Verfahren entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung des Klägers keineswegs auf den Bestand der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung beschränkt ist. Denn nach dem Inhalt des vom beklagten Land zur Akte gereichten Einspruchsschreibens vom 11.03.2013 (Anlage B 1 , Bl. 31 ff. d.A.) beanstandet der Kläger auch insoweit nicht etwa die Berechtigung oder die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlung; er verfolgt vielmehr ausschließlich den auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwand, er sei in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nicht Steuerschuldner, weil es bei der Umsatzsteuervorauszahlung sich nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO handele.

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Eben diese Frage ist aber auch für das vorliegende Verfahren von entscheidender Bedeutung, weil hiervon die Wirksamkeit der vom beklagten Land erklärten Aufrechnung abhängt. Denn die Bestimmungen der §§ 94 bis 96 InsO regeln nach Wortlaut und Gesetzeszweck nur die Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger und gelten deshalb nicht für die Aufrechnung durch Massegläubiger; da diese ohnehin bevorrechtigt und voll aus der Masse befriedigt werden sollen, können sie auch jederzeit ohne Rücksicht auf die Beschränkungen der §§ 94 - 96 InsO gegen zur Masse gehörige Ansprüche aufrechnen (BGH NJW-RR 2004, 50, 52; HambKomm/Jacoby, InsO, 4. Aufl. 2012, Vorbem. §§ 94 – 96 InsO Rdn. 9; K.Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl. 2013, § 94 Rdn. 3). Dies gilt entgegen einer im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung (vgl. Kahlert, ZIP 2011, 401, 404) auch für Steuerforderungen, die gemäß § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten „gelten“. Diese Forderungen sind ebenso wie andere Masseverbindlichkeiten bevorrechtigt aus der Masse zu befriedigen; vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Senat nicht, weshalb ihrem Inhaber die Möglichkeit der Aufrechnung genommen werden sollte (ebenso Onusseit, ZInsO 2011,  641, 648 f.). Sofern es sich also bei der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2012 um eine Forderung handeln sollte, die sich als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO gegen den Kläger richtet, stünde der vom beklagten Land erklärten Aufrechnung die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 95 Abs. 1 S. 3 InsO nicht entgegen; die Klage wäre dann im noch streitigen Umfang unbegründet.

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b) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die notwendige Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO auch dann vorläge, wenn die finanzgerichtliche Prüfung entgegen den dargelegten Bedenken auf den Bestand der Umsatzsteuerforderung beschränkt wäre. Denn jedenfalls nach der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Auffassung des Senats kann die vorliegende Klage nur dann Erfolg haben, wenn die im Verfahren 13 K 2739/13 U -  Finanzgericht Düsseldorf - streitgegenständliche Steuerforderung nicht besteht. Im Falle ihres Bestehens handelte es sich nämlich wegen § 55 Abs. 4 InsO um eine Masseverbindlichkeit, mit der das beklagte Land aus den bereits dargelegten Gründen ohne Rücksicht auf die Beschränkungen der §§ 94 ff. InsO aufrechnen könnte. 

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Insbesondere ist die streitige Umsatzsteuervorauszahlungspflicht entgegen der Auffassung des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO „mit Zustimmung“ des vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden. Der Senat teilt insoweit die vom Finanzgericht Düsseldorf (ZInsO 2013, 2567 ff.) in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.01.2012, ZInsO 2012, 213, 214) vertretene Meinung, dass der Begriff der Zustimmung vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention in einem weiten Sinne zu verstehen ist und dass die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters aktiv oder auch durch konkludentes Handeln (z.B. Tun, Dulden, Unterlassen) erfolgen kann. Denn erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, die Position der öffentlichen Hand als „Zwangsgläubiger“ im Insolvenzverfahren gegenüber abgesicherten Insolvenzgläubigern zu verbessern; ihre Verluste sollen minimiert und - wo möglich - zusätzliche Einnahmequellen für den Fiskus im Insolvenzverfahren erschlossen werden (vgl. BT-Drs. 17/3030, S. 42). Konkret in Bezug auf § 55 InsO hat der Gesetzgeber Änderungsbedarf gesehen, weil die bisherige Rechtslage die Erwartung nicht erfüllt habe, dass Personen, die Geschäfte mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter abschlössen, dadurch besonders geschützt seien, dass ihnen regelmäßig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit zustünde. Die Insolvenzgerichte bestellten vielmehr regelmäßig „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter, auf die die Regelung in § 55 Abs. 2 InsO nicht anzuwenden sei. Darüber hinaus hätten auch manche schwache vorläufige Insolvenzverwalter ihre Rechtsstellung gezielt ausgenutzt, um die Insolvenzmasse durch aktive Gestaltungen zu Lasten des Fiskus weiter anzureichern. Sie hätten durch Umsatztätigkeiten im Insolvenzeröffnungsverfahren weitere Steuerrückstände entstehen lassen, mit denen der Fiskus dann regelmäßig ausgefallen sei, weil es sich nur um Insolvenzforderungen gehandelt habe. Durch den neu angefügten Abs. 4 des § 55 InsO, nach dem diese Forderungen nunmehr als Masseverbindlichkeiten gelten, werde dieser Praxis ein Riegel vorgeschoben (BT-DRucks 17/3030, S. 42). Dieses gesetzgeberische Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn der Begriff der „Zustimmung“ im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO weit ausgelegt wird. Sie setzt deshalb lediglich ein tatsächliches Einverständnis des vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters mit der Handlung des Schuldners voraus und umfasst jede Art von aktiver oder konkludenter Billigung. (FG Düsseldorf, ZInsO 2013, 2567, 2571; a.a.O., ebenso HambKomm/Jarchow, a.a.O., § 55 Rdn. 84; MünchKomm/InsO-Hefermehl, 3. Aufl. 2013, § 55 Rdn. 245; Onusseit, ZInsO 2011, 641, 645; stillschweigend vorausgesetzt auch vom AG Düsseldorf, ZInsO 2011, 438 f.). Dies gilt auch für die Begründung von Umsatzsteuerschulden durch die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens. Der vorläufige Verwalter stimmt dieser - nur dann - nicht mehr zu, wenn er Umsatzgeschäften des Schuldners widerspricht (FG Düsseldorf, a.a.O., MünchKomm/InsO-Hefermehl, a.a.O.); einen derartigen Widerspruch trägt auch der Kläger indes nicht vor.

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Da die nach § 55 Abs. 4 InsO erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters schon durch sein konkludent durch Duldung erklärtes Einverständnis mit der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens vorliegt, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob - wie dies das beklagte Land meint - eine solche Zustimmung auch darin gesehen werden kann, dass der Kläger nach Verfahrenseröffnung die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2012 eingereicht hat.

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2.

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Nach all dem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 148 ZPO vor. Das dem Landgericht hierdurch eröffnete Ermessen kann - wie bereits eingangs dargelegt - im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Derartige Ermessenfehler sich indes nicht ersichtlich; auch der Kläger erinnert insoweit nichts. Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, wäre eine solche jedenfalls durch die Würdigung des Beschwerdevorbringens im landgerichtlichen Abhilfeverfahren geheilt worden (vgl. zu dieser Möglichkeit etwa BGH ZInsO 2011, 724 ff.).

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III.

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Die Kostentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

23

Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) besteht nicht. Zwar sind die Voraussetzungen des §§ 55 Abs. 4 InsO höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt; auf die auf Auslegung dieser Vorschrift kommt es für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis aber nicht an.

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Beschwerdewert:  3.072,58 €

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(das gemäß § 3 ZPO geschätzte Interesse des Klägers an einer Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses, das der Senat mit einem Fünftel der noch streitigen Hauptforderung bemisst)