Gegenvorstellung als Anhörungsrüge (§321a ZPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin reichte eine als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe gegen einen Senatsbeschluss ein; der Senat wertet sie als Anhörungsrüge nach §321a ZPO. Zentral war die Frage, ob das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Die Rüge wird zurückgewiesen, weil keine Gehörsverletzung vorliegt, unzureichende Sachaufklärung durch die Partei bzw. deren Bevollmächtigten besteht und eine nachträgliche Zulassung versäumter Vorbringen durch §571 Abs.3 ZPO ausgeschlossen ist.
Ausgang: Gegenvorstellung als Anhörungsrüge nach §321a ZPO zurückgewiesen; keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Gegenvorstellung eingereichte Beschwerde gegen einen unanfechtbaren Beschluss ist nach Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes nur als Anhörungsrüge im Sinne des §321a Abs.1 ZPO statthaft.
Die Anhörungsrüge nach §321a Abs.1 ZPO setzt voraus, dass die Partei substantiiert darlegt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
Rechtliches Gehör erfordert, dass der Beteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommt; überraschende neue Anforderungen sind ohne vorherigen Hinweis unzulässig.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei gemäß §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen, und verspätet vorgetragenes Vorbringen ist nach §571 Abs.3 ZPO nur in engen Ausnahmefällen zuzulassen, was eine Abänderung eines bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens in der Regel ausschließt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7 O 296/04
Tenor
Die als Gehörsrüge im Sinne des § 321 a ZPO auszulegende Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 28. Februar 2005 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2005 - 2 W 4/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Da die als "Gegenvorstellung" bezeichnete Eingabe der Antragstellerin vom 28. Februar 2005 - vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten - nach dem 1. Januar 2005 bei dem Senat eingegangen ist, kommt eine Abänderung des im Beschwerdeverfahren ergangenen und mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Beschlusses des Senats vom 15. Februar 2005 nur unter den Voraussetzungen des § 321 a ZPO in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung in ihrer durch das Anhörungsrügegesetz vom 9. Dezember 2004 geltenden Fassung (BGBl I 2004, 3220 - in Kraft getreten am 1. Januar 2005) ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Neben dieser im Gesetz nunmehr ausdrücklich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeit ist kein Raum mehr für eine darüber hinausgehende Gegenvorstellung. Dies wäre mit dem vom Bundesverfassungsgericht betonten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nicht zu vereinbaren, der es ausschließt, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel zuzulassen (vgl. BVerfG - Plenum - NJW 2003, 1924 [1928 f.]). Der Senat legt vor diesem Hintergrund die Eingabe der Antragstellerin vom 28. Februar 2005 als Gehörsrüge i.S.d. § 321 a Abs. 1 ZPO aus.
2. Die Gehörsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil sich eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs nicht feststellen lässt. Insbesondere stellt die angegriffene Entscheidung keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar.
a) Eine dem verfassungsrechtlichen (Art. 103 Abs. 1 GG) Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Das Gericht darf deshalb nicht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188 [190]; BVerfGE 86, 133 [144 f.] - Hervorhebung durch den Senat). Hierbei muss sich ein Verfahrensbeteiligter ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
b) Vorliegend ist die Antragstellerin durch Schreiben vom 21. Januar 2005 ausdrücklich auf die bislang unzureichende Darlegung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hingewiesen worden. Zugleich wurden ihr unter Fristsetzung bis zum 14. Februar 2005 bestimmte Auflagen gemacht. Dem ist die Antragstellerin nicht hinreichend nachgekommen, wie in dem angegriffenen Beschluss im einzelnen dargelegt worden ist. Dies gilt insbesondere für die unterbliebene Vorlage der vollständigen Kontoauszüge der letzten sechs Wochen betreffend das Postbankkonto und die unzureichenden Darlegungen im Zusammenhang mit dem Grundstück C- Str. 82 in M. Dass die Erläuterungen in dem Schriftsatz vom 4. Februar 2005 insoweit nicht ausreichten, war auch ohne weiteres erkennbar und deshalb nicht überraschend. Es entlastet die Antragstellerin nicht, wenn die unzureichende Darlegung auf einem Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten beruhen sollte. Insoweit macht die Antragstellerin in ihrem persönlichen Schreiben an den Senat vom 27. Februar 2005 geltend, sie habe "alle Belege umfänglich Herrn RA T überreicht", der "leider der Ansicht" gewesen sei, dass es ausreichend sei, "nur die bislang vorliegenden Belege zugänglich zu machen". Sollte dies zutreffen, wäre der Antragstellerin dieses Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Dessen Überlegung in dem Gegenvorstellungsschriftsatz vom 28. Februar 2005, die Unterlagen seien bislang nicht beigefügt worden, "um die Angelegenheit nicht zu überfrachten", stellt angesichts der vom Senat ausweislich des Schreibens vom 21. Januar 2005 gerade für erforderlich gehaltene Darlegungen keinen die Antragstellerin entlastenden Umstand dar.
3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass jedenfalls im vorliegenden Fall eine Abänderung der Senatsentscheidung vom 15. Februar 2005 selbst dann nicht möglich wäre, wenn man trotz der oben unter 1. dargelegten Gründe über die Vorschrift des § 321 a ZPO hinaus eine Gegenvorstellung für zulässig halten würde. Einer solchen Abänderung stünde nämlich die zwingende Vorschrift des § 571 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegen. Hiernach sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Vorliegend würde aber eine Verzögerung des Beschwerdeverfahrens bei der Zulassung des neuen Vorbringens der Antragstellerin bereits deshalb eintreten, weil das Verfahren durch den Beschluss vom 15. Februar 2005 seinen Abschluss gefunden hat. Aus den oben unter 2. genannten Gründen hat die Antragstellerin das verspätete Vorbringen auch nicht genügend entschuldigt. Auf die Vorschrift des § 571 Abs. 3 ZPO ist die Antragstellerin im übrigen in dem Schreiben vom 21. Januar 2005 ausdrücklich hingewiesen worden.