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Oberlandesgericht Köln·2 W 38/01·19.04.2001

Wiedereinsetzung abgelehnt; weitere Beschwerde in Insolvenzsache als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte Wiedereinsetzung und legte eine weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts ein. Das OLG Köln verwies die weitere Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist bei dem zuständigen Gericht einging. Die Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, da das Fristversäumnis dem Vertreter zuzurechnen ist und Krankheit/Arbeitsstau nicht ausreichend entschuldigen. Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt; weitere Beschwerde als unzulässig verworfen wegen nicht fristgerechter Einlegung und Vertreterverschulden

Abstrakte Rechtssätze

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Die weitere Beschwerde in einer Insolvenzsache und der Antrag auf ihre Zulassung müssen innerhalb der zweiwöchigen Notfrist nach §§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 ZPO bei dem Landgericht oder dem ausschließlich zuständigen Oberlandesgericht eingehen.

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Die Einlegung des Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht wahrt die Frist nicht; ein zu spätes Eingangsdatum beim zuständigen Gericht macht das Rechtsmittel unzulässig.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgte; Fehler des Prozessbevollmächtigten sind der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

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Krankheit oder Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten rechtfertigen Wiedereinsetzung nur, wenn sie zeitlich und ursächlich hinreichend darlegen, dass sie die fristgerechte Handlung verhindert haben.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 97 Abs. 1 ZPO, 4 InsO; die unterliegenden Anträge sind kostenpflichtig.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 3 InsO§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 569 Abs. 1 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 234 Abs. 1 ZPO§ 234 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3 T 803/00

Tenor

Der Antrag des Schuldners vom 11. April 2001 auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 17. Februar 2001 gegen den Beschluß des Landgerichts Hagen vom 26. Januar 2001 - 3 T 803/00 - wird nicht zu-gelassen und als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

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Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung

  1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung
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mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt u.a. auch in NZI 1999, 66) für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Hagen vom 26. Januar 2001 zuständig.

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Die weitere Beschwerde kann nicht zugelassen werden. Das Rechtsmittel und der Antrag auf seine Zulassung sind vielmehr unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist angebracht worden sind. Nach den §§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 ZPO müssen die weitere Beschwerde in einer Insolvenzsache und der Antrag auf ihre Zulassung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts eingelegt werden. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist es hierfür erforderlich, daß das Rechtsmittel und der Zulassungsantrag innerhalb der genannten Frist entweder bei dem Landgericht oder bei dem zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ausschließlich zuständigen Oberlandesgericht - hier also dem Oberlandesgericht Köln - eingehen (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO; vgl. Senat ZIP 1999, 1851; Senat, ZIP 2000, 195; vgl. ferner OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12.02.2001 - 3 W 242/00 -; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 7, Rdn. 8). Darauf hat der Senat den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners durch Verfügung vom 26. März 2001 hingewiesen.

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Da der angefochtene Beschluß des Landgerichts Hagen vom 26. Januar 2001 dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 8. Februar 2001 zugestellt worden ist, ist die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der weiteren Beschwerde und zur Anbringung des Antrages auf ihre Zulassung mit dem Ende des 22. Februar 2001 abgelaufen. Sie ist durch die an das unzuständige Oberlandesgericht Hamm adressierte und dort am 19. Februar 2001 eingegangene Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2001 nicht gewahrt worden, weil diese Beschwerdeschrift bei einem für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Gericht, nämlich dem Oberlandesgericht Köln, an das das Oberlandesgericht Hamm sie weitergeleitet hat, erst nach dem Ablauf der genannten Frist eingegangen ist. Auch darauf ist der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners durch die genannte Verfügung vom 26. März 2001 hingewiesen worden.

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Die weitere Beschwerde kann daher nicht zugelassen, sondern muß wegen der Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen werden.

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Auch dem am 17. März 2001 bei dem Oberlandesgericht Köln einge-

  1. Auch dem am 17. März 2001 bei dem Oberlandesgericht Köln einge-
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gangenen Wiedereinsetzungsgesuch des Schuldners vom 11. März 2001 kann nicht entsprochen werden. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob auch dieses Wiedereinsetzungsgesuch selbst verspätet gestellt (§§ 234 Abs. 1, 2 ZPO, 4 InsO) und ob das durch die in dem Gesuch vom 11. März 2001 selbst mitgeteilten Umstände hinreichend entschuldigt ist.

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Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Hagen ist nämlich jedenfalls unbegründet, da der Schuldner schon nicht dargetan hat, daß er ohne eigenes Verschulden und ohne ein - ihm gemäß §§ 85 Abs. 2 ZPO, 4 InsO zuzurechnendes - Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten gehindert war, die genannte Frist einzuhalten (§§ 233 ZPO, 4 InsO).

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Der Schuldner stützt das Wiedereinsetzungsgesuch darauf, daß sein Verfahrensbevollmächtigter erkrankt und infolge dieser bedrohlichen Erkrankung von seinem damaligen Aufenthaltsort in K. in die Kardiologische Abteilung des Krankenhauses D. eingeliefert worden sei. Hiermit ist bereits deshalb kein Hindernis, das der Wahrung der Beschwerdefrist entgegen gestanden hätte, dargetan, weil der Schuldner nicht angibt, wann sein Verfahrensbevollmächtigter erkrankt und ins Krankenhaus eingeliefert worden ist. Daß die fragliche Behandlung in der Beschwerdefrist erforderlich geworden und durchgeführt worden wäre, macht der Schuldner nicht geltend. Das von ihm in Kopie zur Akte gereichte ärztliche Attest vom 12. April 2000 besagt hierfür nichts. Eine darin bescheinigte stationäre Behandlung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im März/April 2000 steht in keinem erkennbaren unmittelbaren Zusammenhang mit der Versäumung der mit dem Ende des 22. Februar 2001, also erst rund 10 Monate später, abgelaufenen Frist. Der - zudem durch nichts belegte - "Arbeitsstau", der sich bei der Erledigung der dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners übertragenen Mandate gebildet habe, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 233, Rdn. 23, Stichwort "Krankheit" [S. 693]).

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Hinzu kommt folgendes: Die Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und/oder die von ihm angeführte Arbeitsüberlastung können für die Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde in der vorliegenden Sache nicht ursächlich geworden sein, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners die Beschwerde rechtzeitig erstellt und abgesandt hat. Hieraus folgt notwendigerweise, daß weder die Erkrankung noch die Arbeitsüberlastung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ein Hindernis für die fristgerechte Abfassung und Absendung der weiteren Beschwerde gebildet haben können. Daß die Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde - und zur Anbringung des Antrages auf ihre Zulassung - gleichwohl versäumt worden ist, beruht allein darauf, daß der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners das Rechtsmittel statt an ein zuständiges Gericht an das für seine Bearbeitung unzuständige

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Oberlandesgericht Hamm gerichtet hat, so daß die Beschwerdefrist durch den Eingang des Rechtsmittels bei diesem Gericht nicht gewahrt werden konnte. Das hat indes mit den im Wiedereinsetzungsgesuch vom 11. März 2001 angeführten Gründen nichts zu tun. Daß der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners die Beschwerde an ein für ihre Bearbeitung unzuständiges Gericht adressiert hat und die Beschwerdefrist deshalb versäumt worden ist, gereicht dem Bevollmächtigten des Schuldners zum Verschulden und steht daher einer Wiedereinsetzung entgegen (§ 233 ZPO). Dieses Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muß der Schuldner sich zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO, 4 InsO.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO, 4 InsO.
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Der Senat weist die Beteiligten vorsorglich darauf hin, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO, 4 InsO.

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Beschwerdewert : bis DM 2.000,--