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Oberlandesgericht Köln·2 W 37/00·27.08.2000

InsO § 309: Ersetzung der Zustimmung des Finanzamts im Schuldenbereinigungsplan

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

In einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren verweigerten Finanzamt und Gemeinden ihre Zustimmung wegen fehlender Erlass-/Stundungsvoraussetzungen nach der AO. Das Landgericht hob die amtsgerichtliche Ablehnung der Zustimmungsersetzung auf und verwies zurück; dagegen wandte sich das Finanzamt mit weiterer Beschwerde. Das OLG ließ das Rechtsmittel zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zu, wies es aber zurück. Einwendungen eines Steuergläubigers können nach § 309 Abs. 1 InsO grundsätzlich wie die anderer Gläubiger ersetzt werden; AO-Erlass-/Stundungsfragen sind hierfür nicht maßgeblich.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Finanzamts gegen die Aufhebung und Zurückverweisung wurde nach Zulassung als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ersetzung der fehlenden Zustimmung eines Gläubigers nach § 309 Abs. 1 InsO ist nicht nach der Rechtsnatur der Forderung zu differenzieren; sie kommt grundsätzlich auch bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in Betracht.

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Bei der Entscheidung nach § 309 Abs. 1 InsO ist das Insolvenzgericht auf die gesetzlich geregelten Versagungsgründe des § 309 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 InsO beschränkt; andere Gründe können die Ersetzung nicht hindern.

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Ob die Voraussetzungen eines Erlasses oder einer Stundung nach der Abgabenordnung vorliegen, ist für die insolvenzspezifische Entscheidung über die Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO unerheblich.

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Die Ersetzung der Zustimmung nach § 309 Abs. 1 InsO hebt eine etwaige verwaltungsrechtliche Entscheidung des Finanzamts nicht auf, sondern trifft eine eigenständige, insolvenzrechtliche Regelung mit den Wirkungen des § 308 InsO.

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Hebt das Beschwerdegericht eine Entscheidung auf, die auf einer unzutreffenden Verneinung der Ersetzbarkeit beruht, kann es mangels Tatsachenfeststellungen zu den Versagungsgründen nach § 309 InsO an die erste Instanz zurückverweisen (entsprechende Anwendung von § 575 ZPO i.V.m. § 4 InsO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 163 AO§ 227 AO§ 309 Abs. 2, 3 InsO§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO§ 7 Abs. 1 InsO§ 309 Abs. 2 Satz 3 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2 T 44/99

Tenor

Die am 15. Februar 2000 bei dem Landgericht Bonn eingegan-gene sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24. Januar 2000 - 2 T 44/99 - wird zugelassen. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Gründe

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Der Schuldner hat einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der in seiner

  1. Der Schuldner hat einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der in seiner
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letzten Fassung vom 3. August 1999 eine Befriedigungsquote für alle Gläubi-

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ger in Höhe von 2,78 % vorsieht.

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Nachdem den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Plan gegeben worden war, hat das Finanzamt S., das gegen den Schuldner eine Einkommensteuerforderung von DM 123.899,83 geltend macht, seine Zustimmung mit der Begründung verweigert, daß eine Durchführung des Plans zu einem endgültigen Erlaß der Steuerforderung führen würde, die Voraussetzungen eines solchen Erlasses nach den §§ 163, 227 AO indes nicht erfüllt seien. Im übrigen sei angesichts der Höhe der vorgesehenen Zahlung eine angemessene Schuldentilgung nicht zu erwarten. Auch die Stadt S. und die Stadt H., die gegen den Schuldner Ansprüche auf Gewerbesteuer in Höhe von DM 27.388,20 bzw. DM 25.534,00 geltend machen, haben ihre Zustimmung zu dem Plan verweigert.

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Mit Beschluß vom 3. November 1999 hat das Amtsgericht Bonn - Insolvenzgericht - den Antrag des Schuldners zurückgewiesen, die Einwendungen dieser drei Gläubiger gegen den Plan durch eine Zustimmung zu ersetzen. Gegen diesen ihm am 5. November 1999 zugestellten Beschluß hat der Schuldner am 15. November 1999 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Durch Beschluß vom 24. Januar 2000 (veröffentlicht in ZInsO 2000, 341 f) hat das Landgericht Bonn den Beschluß des Amtsgerichts vom 3. November 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 Abs. 2 und 3 InsO könne die Zustimmung nur aus den dort genannten Gründen versagt werden. Die Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Stunden und den Erlaß von Steuerforderungen sei eine behördeninterne Angelegenheit. Das Insolvenzgericht sei dagegen bei seiner Prüfung auf die Erwägungen beschränkt, die § 309 InsO zugrunde liegen.

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Gegen diesen ihm am 31. Januar 2000 zugestellten Beschluß wendet sich das Finanzamt Siegburg als Vertreter des Beteiligten zu 2) mit der weiteren Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Es führt in der Beschwerdeschrift, die das Datum "November 1998" trägt und am 14. Februar 2000 bei dem Landgericht eingegangen ist, aus, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes. Wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt habe, sei das Insolvenzgericht aus rechtssystematischen Gründen gehindert, Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltung zu überprüfen, die auf der Grundlage der Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. und 17. Dezember 1998 (BStBl. 1998 I, 1497 ff) getroffen worden seien.

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Die weitere Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne

  1. Die weitere Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne
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Erfolg.

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Das Rechtsmittel und der Antrag auf seine Zulassung (§ 7 Abs. 1 Satz 1

  1. Das Rechtsmittel und der Antrag auf seine Zulassung (§ 7 Abs. 1 Satz 1
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InsO) sind fristgerecht angebracht worden. Bei der Angabe des Datums der weiteren Beschwerde mit "November 1998" in der Beschwerdeschrift des Finanzamts handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

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Der Senat läßt die weitere Beschwerde zu. Der Zulassungsantrag des Beteiligten zu 2) bezieht sich auf eine dem Rechtsmittelzug der Insolvenzordnung und damit der Regelung des § 7 Abs. 1 InsO unterliegenden Entscheidung des Landgerichts (vgl. zu dieser Erfordernis Senat, NJW-RR 1999, 198 = NZI 1999, 198; Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 317 [318]; Senat, Rpfleger 2000, 293). Die Regelung des § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, nach der sowohl dem Antragsteller als auch dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, gegen den Beschluß des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde zusteht, bezieht sich auf alle Fälle einer Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 Satz 1 InsO. Deshalb kann sowohl der Antragsteller, der die Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers durch eine Zustimmung erstrebt hat, gegen einen diese Zustimmung versagenden Beschluß des Insolvenzgerichts, als auch der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt worden ist, gegen die seine Zustimmung ersetzende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen. Der Instanzenzug der §§ 6, 7 InsO in Verbindung mit § 309 Abs. 2 InsO ist daher auch dann mit der Folge eröffnet, daß für den betroffenen Gläubiger die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben ist, wenn - wie hier - das Amtsgericht den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers ablehnt und das Landgericht diese Entscheidung auf die Erstbeschwerde des Schuldners aufhebt.

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Auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind erfüllt Der Beteiligte zu 2) macht geltend, daß die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Die Frage, ob im Schuldenbereinigungsplanverfahren auch die Einwendungen eines Finanzamts von dem Insolvenzgericht nach § 309 Abs. 1 InsO durch eine Zustimmung ersetzt werden können, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. Graf/ Schlicker/Livonius, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz nach der InsO, 1999, Rdn. 211), so daß die Zulassung der weiteren Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

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Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entschei-

  1. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entschei-
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dung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 InsO, 550 ZPO).

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Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) auch die Zustimmung des Finanzamts als des Vertreters eines Steuergläubigers nach § 309 Abs. 1 InsO ersetzt werden. Die dem von dem Finanzamt entgegen gehaltenen rechtssystematischen Bedenken sind nicht berechtigt.

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Die Entscheidung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren über die Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers oder mehrerer Gläubiger durch eine Zustimmung gemäß § 309 Abs. 1 InsO ist dem Insolvenzgericht zugewiesen. Dabei differenziert das Gesetz nicht nach der Rechtsnatur der Forderung des jeweiligen Gläubigers, so daß Einwendungen des Vertreters der Staatskasse als des Gläubigers von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen durch eine Zustimmung ersetzt werden können wie die Ansprüche der Gläubiger anderer, privatrechtlicher Forderungen (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 7. Aufl. 2000, § 251, Rdn. 40; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO, Stand: 2000, § 309, Rdn. 2; Loose, StuW 1999, 20 [29]; Tipke/Kruse, AO, 16. Aufl. 1996 ff, § 251, Rdn. 132). Dies entspricht auch der im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 1998 - IV A 4 - S 0550 - 28/98 - (BStBl. 1998, I, 1500 ff) vertretenen Auffassung, in dem unter Ziff. 10.2.1 als davon ausgegangen wird, daß die fehlende Zustimmung des Finanzamts durch einen Beschluß des Insolvenzgerichts ersetzt werden kann.

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Eine dem Rechtsbehelfsverfahren nach der Abgabenordnung (§§ 307 ff AO) und dem Klageverfahren nach der Finanzgerichtsordnung vorbehaltene Entscheidung über die Aufhebung eines Steuerverwaltungsakts wird mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts, durch das die fehlende Zustimmung eines Finanzamts nach § 309 InsO ersetzt wird, nicht getroffen. Diese gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Entscheidung des Finanzamts, die Zustimmung zu dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu versagen, um einen Verwaltungsakt handelt. Im steuerrechtlichen Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Zustimmung des Finanzamts oder ihre Versagung seinen keine Verwaltungsakte (so: Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 251, Rdn. 37, 41; Loose, StuW 1999, 20 [29]; Tipke/Kruse, a.a.O. § 251, Rdn. 131; vgl. zu der ähnlich gelagerten Frage nach der Rechtsnatur des Eröffnungsantrages die Nachweise bei Hess, InsO, Bd. 1, 1999, § 14, Rdn. 36, 37 und bei Tipke/Kruse, a.a.O., § 251, Rdn. 18), die Zustimmung des Finanzamts könne aber durch eine Leistungsklage vor dem Finanzgericht erstritten werden (vgl. Loose, a.a.O.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 251, Rdn. 131). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dem zu folgen ist und ob für eine derartige Leistungsklage angesichts der Regelung des § 309 InsO überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben wäre. Denn selbst wenn die Versagung der Zustimmung des Finanzamts als Steuerverwaltungsakt anzusehen sein sollte, wäre das Insolvenzgericht hierdurch nicht an der ihm durch § 309 Abs. 1 InsO zugewiesenen Entscheidung über die Ersetzung der Einwendungen des Gläubigers durch eine Zustimmung gehindert. Eine Aufhebung der Entschließung des Finanzamts ist mit der Ersetzung durch das Insolvenzgericht nach § 309 Abs. 1 InsO nicht verbunden. Vielmehr trifft das Insolvenzgericht nach dieser Bestimmung eine insolvenzspezifische Entscheidung, zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen die Erhebung von Einwendungen durch das Finanzamt oder andere Gläubiger gehört.

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Darauf, ob die Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 AO oder einer Stundung gemäß § 222 AO gegeben sind, kommt es für die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 309 Abs. 1 InsO nicht an. Zwar hat die Ersetzung der fehlenden Zustimmung der widersprechenden Gläubiger gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Folge, daß der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt. Da dieser Plan gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung eines Vergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat, können die Forderungen der beteiligten Gläubiger in der Folgezeit nur noch in der Höhe und zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, die sich aus dem Plan ergeben (vgl. Landfermann in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 308, Rdn. 4; Nerlich/Römermann, InsO, 1999/2000, § 308, Rdn. 9), so daß die Wirkungen der Ersetzung der Zustimmung denen eines teilweisen oder - im Falle der Annahme eines sogenannten Nullplans (vgl. OLG Frankfurt a.M., ZInsO 2000, 288 [289]) - vollständigen Erlasses bzw. einer Stundung der Ansprüche des Gläubigers entsprechen können. Gleichwohl sind die Voraussetzungen, unter denen diese Wirkungen im Schuldenbereinigungsplanverfahren eintreten, in der Insolvenzordnung eigenständig und unabhängig von den Voraussetzungen des Erlasses oder der Stundung der Ansprüche nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geregelt.

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Deshalb vermag der Senat auch der Auffassung in dem - mit der Erstbeschwerde angefochtenen - Beschluß des Amtsgerichts vom 3. November 1999 nicht zuzustimmen, die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Finanzamts im Verfahren nach § 309 InsO komme deshalb nicht in Betracht, weil das Finanzamt an die Bestimmungen der §§ 163, 227 AO und den in § 85 AO zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gebunden sei, aus dem sich u.a. Unzulässigkeit eines Vergleichs über den Steueranspruch ergibt (vgl. Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 85, Rdn. 2), und weil deshalb von einem Verstoß gegen das der Regelung des § 309 InsO zugrunde liegende Obstruktionsverbot nicht gesprochen werden könne, wenn das Finanzamt die Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan deshalb versage, weil die Voraussetzungen der Abgabenordnung für einen Erlaß der Steuerschuld nicht erfüllt seien. Zwar mag der Regelung des § 309 InsO die Absicht des Gesetzgebers zugrunde gelegen haben, einer obstruktiven Verweigerung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan durch einzelne Gläubiger zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 192; Grote in Wimmer, Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 1999, § 309, Rdn. 1; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309, Rdn. 3). Diese Erwägungen des Gesetzgebers haben in der Fassung des § 309 Abs. 1 InsO indes nur begrenzten Niederschlag gefunden (vgl. Nerlich/Römermann, a.a.O.). Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, steht der eindeutige Wortlaut des § 309 InsO einer Versagung der Ersetzung der fehlenden Zustimmung eines Gläubigers aus anderen als den in dieser Norm aufgeführten Gründen entgegen. Ebenso wie dann, wenn der Gläubiger Gründe glaubhaft macht, die nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 oder Abs. 3 InsO der Ersetzung seiner Zustimmung entgegen stehen, etwa gegebene sonstige Motive des Gläubigers für die Versagung der Zustimmung nichts an der Beachtlichkeit seines Widerspruchs zu ändern vermögen (vgl. Nerlich/Römermann, a.a.O.), hindern umgekehrt Einwendungen, welche die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmungen nicht ausfüllen, die Ersetzung der Zustimmung nicht. Daß damit unter Umständen auch ein "Zwangsvergleich" über sonst einer vergleichsweisen Regelung nicht zugängliche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zustande kommt, nimmt das Gesetz in Kauf, indem es für den Fall der Verbraucherinsolvenz mit den Bestimmungen der §§ 308, 309 InsO und der Verweisung auf § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine gegenüber den Grundsätzen der Besteuerung eines zahlungsfähigen Schuldners speziellere Regelung trifft.

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Das Landgericht hat die mit der Erstbeschwerde angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts somit zu Recht aufgehoben. Da das Amtsgericht die Möglichkeit der Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Finanzamts schlechthin verneint und daher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen hatte, ob einer der Versagungsgründe des § 309 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 InsO glaubhaft gemacht ist, ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Sache nach § 575 ZPO an die erste Instanz zurückzuverweisen. Im Beschwerdeverfahren nach § 6 InsO sind, soweit diese Bestimmung keine spezielleren Regelungen enthält, gemäß § 4

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InsO die §§ 569 ff ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Nerlich/Römermann/ Becker, a.a.O., § 4, Rdn. 26; Schmerbach in Wimmer, Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 4, Rdn. 21). Anwendbar ist daher hier auch § 575 ZPO.

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Die weitere Beschwerde muß somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

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Beschwerdewert : DM 5.000,--