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Oberlandesgericht Köln·2 W 36/94·10.05.1994

Taschengeldpfändung: Bestimmtheit des PfÜB und Billigkeitsprüfung nach § 850b ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin pfändete per PfÜB den Taschengeldanspruch der Schuldnerin gegen deren Ehemann. Auf Rechtsbehelf des Drittschuldners hoben die Vorinstanzen den PfÜB auf; das Landgericht bestätigte dies mit abweichender Begründung. Der Senat bejaht zwar die Erinnerungsbefugnis des Drittschuldners und die grundsätzliche (bedingte) Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs nach § 850b ZPO; auch die Forderungshöhe schließt die Billigkeit nicht generell aus. Der PfÜB ist jedoch wegen inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksam, weil Berechnungsgrundlagen, pfandfreier Anteil und abzuführender Betrag nicht hinreichend konkretisiert sind; die weitere Beschwerde bleibt deshalb erfolglos.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen die Aufhebung des PfÜB wegen Unbestimmtheit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Drittschuldner ist gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erinnerungsbefugt, wenn durch die Pfändung ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Gläubiger begründet wird und Einwendungen (insbesondere zur Billigkeit) im Drittschuldnerprozess nicht mehr geltend gemacht werden können.

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Der Taschengeldanspruch des nicht erwerbstätigen Ehegatten ist bei bestehender Ehe als Unterhaltsforderung gemäß § 850b ZPO grundsätzlich bedingt pfändbar; die Zulässigkeit und der Umfang der Pfändung bestimmen sich nach einer Billigkeitsprüfung nach § 850b Abs. 2 ZPO.

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Die Billigkeit der Taschengeldpfändung setzt nicht voraus, dass die titulierte Forderung auf Leistungen beruht, die dem Drittschuldner wirtschaftlich zugutegekommen sind.

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Die Höhe der zu vollstreckenden Forderung steht einer Taschengeldpfändung nicht grundsätzlich entgegen; sie ist vielmehr im Rahmen der Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

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Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Taschengeldpfändung ist unwirksam, wenn er den der Billigkeitsprüfung zugrunde gelegten Taschengeldanspruch, den pfandfreien Anteil und den abzuführenden Betrag bzw. die Berechnungsgrundlagen nicht hinreichend bestimmt erkennen lässt.

Relevante Normen
§ 850b, 850c ZPO§ 568 Abs. II, 793 ZPO§ 850 b ZPO§ 1360 BGB§ Art. 6 GG§ Art. 3 GG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 775/93

Tenor

Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 7.2.1994 ( 4 T 775/93 ) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Gläubigerin, ein Versandhaus, hat gegen die Schuldnerin einen Titel über einen Betrag von 108.168,76 DM nebst Zinsen und Kosten erwirkt. Die Forderung beruht auf Warenbestellungen der Schuldnerin.

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Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 3.9.1993 hat das Amtsgericht die „Forderung aus Taschengeld gemäß §§ 850 b. 850 c ZP0“ gegen den Ehemann der Schuldnerin gepfändet. Vor Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war dazu die Schuldnerin, nicht aber der Drittschuldner gehört worden.

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Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wandte sich sodann der Drittschuldner mit Schriftsatz vom 16.9.1993.

5

Durch Beschluß vom 30.11.1993 hat das Amtsgericht auf den Rechtsbehelf des Drittschuldners den Pfändungs- und Überweisungsbesohluß aufgehoben, da angesichts der hohen Forderung der Gläubigerin die Pfändung nicht der Billigkeit entspreche, zumal es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Taschengeldforderung fehle.

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Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Die Gläubigerin habe die schon bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu prüfenden Voraussetzungen der bedingten Pfändbarkeit nicht dargetan, und der Umfang der Pfändung sei nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Angesichts dieser Umstände komme es auf die zutreffenden Überlegungen des Amtsgerichts zur Unbilligkeit der Pfändung angesichts der Höhe der Forderung der Gläubigerin nicht mehr an.

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Mit der weiteren sofortige Beschwerde macht die Gläubigerin geltend, die in der Begründung abweichende Entscheidung des Landgerichts sei eine Überraschungsentscheidung, denn mit der Notwendigkeit weiterer Darlegungen zu Umfang und Billigkeit der Pfändung habe sie mangels eines Hinweises des Gerichts nicht rechnen müssen. Solche Darlegungen seien ihr aber auch unzumutbar, da sie den Taschengeldbetrag nicht kenne, so daß sich die Darlegungslast insoweit umkehre. Die Höhe ihrer Forderung ergebe sich aus betrügerischen Bestellungen der Schuldnerin, so daß diese sich nicht auf Unbilligkeit der Taschengeldpfändung berufen könne.

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II.

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Die weitere sofortige Beschwerde ist statthaft und auch ansonsten zulässig ( §§ 568 II. 793 ZPO ).

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Es kann dahinstehen, ob schon deshalb ein neuerselbständiger Beschwerdegrund trotz der übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegt, weil der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nach Anhörung der Schuldnerin ergangen ist und daher einheitlich - auch gegenüber dem Drittschuldner - als Entscheidung anzusehen war ( so OLG Bamberg NJW 1978, 1389; anders Stöber, Forderungspfändung, 10. Aufl., Rn. 730 a; für Wahlrecht. Münchener-Kommentar-ZPO-Karsten Schmidt, § 766 Rn. 17 m.w.N.), so daß das Amtsgericht zu einer Abänderung nicht befugt war mit der Folge, daß sich der zu Unrecht vom Amtsgericht aufgehobene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß und die Entscheidung des Landgerichts als widersprechende Entscheidungen gegenüberstehen.

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Jedenfalls ist ein neuer selbständiger Beschwerdegrund darin zu sehen, daß das Landgericht den aufhebenden Beschluß des Amtsgerichts mit abweichender Begründung bestätigt hat, zu der es der Gläubigerin Gelegenheit zur Äußerung hätte geben müssen. Da die Gläubigerin aufgrund des bisherigen Verfahrens nicht damit rechnen konnte, daß sie im weiteren Umfang als darlegungspflichtig angesehen wurde, ist insoweit ihr rechtliches Gehör nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden ( vgl. OLG Köln OLGZ 1984, 72; Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 568 Rn. 18 m.w.N.).

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2)

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In der Sache ist die weitere Beschwerde jedoch unbegründet, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß im Ergebnis wegen seiner inhaltlichen  Unbestimmtheit mit Recht aufgehoben worden ist.

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Da der Gläubiger auch im Rechtszug der weiteren Beschwerde trotz nunmehriger Kenntnis die erforderliche Konkretisierung nicht nachgeholt hat, bestand kein Anlaß zur Aufhebung und Zurückverweisung oder zum Erlaß eines neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Senat.

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a)

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Der Senat ist zunächst mit dem Landgericht der Auffassung, daß der Drittschuldner erinnerungsbefugt ist, so daß sein Rechtsbehelf nicht schon wegen fehlender Erinnerungsbefugnis zurückzuweisen war. Der Drittschuldner hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Klärung der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, denn durch diesen ist zwischen ihm und dem Drittschuldner ein Rechtsverhältnis entstanden ( BGH NJW 1977, 1881 ). Er ist nicht auf Einwendungen im Drittschuldnerprozeß beschränkt, denn dort könnte er mangelnde Billigkeit der Pfändung nicht mehr einwenden, da darüber das Vollstreckungsgericht abschließend zu entscheiden hat ( BGH NJW 1970, 282 (283); OLG Celle FamRZ 1986, 196 ). Die Entscheidung über die Billigkeit der Pfändung berührt wegen der eherechtlichen Verknüpfung den Drittschuldner bei der Taschengeldpfändung unmittelbar ( ebenso OLG München FamRZ 1988, 1161 = NJW-RR 1988, 894; FG Berlin NJW 1992, 528 ).

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b)

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Der Taschengeldanspruch ist entgegen der Auffassung des Drittschuldners bedingt pfändbar gemäß § 850 b ZPO, so daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht schon wegen mangelnder Pfändbarkeit der gepfändeten Forderung aufgehoben werden mußte.

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Der Senat ( FamRZ 1994, 455 = NJW 1993, 3335) verbleibt - in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Rechtsprechung ( eingehend OLG München FamRZ 1988, 1161 m.w.N. Ferner: OLG Karlsruhe FamRZ 1984, 1249; OLG Celle FamRZ 1986, 196: OLG Stuttgart Rpfleger 1987, 466; OLG Bamberg RpfIeger 1988, 154; OLG Hamm FamRZ 1990, 547; OLG Frankfurt FamRZ 1991, 727; FG Berlin NJW 1992, 528 ) entgegen auch neueren Stimmen in der Literatur ( Derleder JurBüro 1994, 130 ff., 195 ff.: Smid in Münchener‑Kommentar-ZPO (1990), § 850 b, Rn.7; Schuschke, Vollstreckuensrecht (1992), § 850 b, Rn. 11 ; Struck, AcP 1987, 423 ff.; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Aufl. (1994), § 21 I 16) bei dieser Auffassung.

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Zur Begründung ist ergänzend auszuführen: Seit langem ist anerkannt ( RGZ 97, 286 (288); in diesem Sinne weiter BVerfG FamRZ 1985, 144 (146) und BGH FamRZ 1986, 668 zur Einsatzpflicht des Taschengeldes zur Deckung des Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder ), daß auch bei bestehender Ehe der nicht erwerbstätige Ehegatte einen bezifferbaren und notfalls einklagbaren Taschengeldanspruch hat, auch wenn im übrigen der Familienunterhaltsanspruch nach § 1360 BGB kein Baranspruch ist. Bei dieser Rechtslage ist nicht einleuchtend, warum nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Unterhaltsanspruch der getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten ( in dem das Taschengeld enthalten ist ) bedingt pfändbar ist, nicht aber ein Baranspruch während bestehender Ehe.

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Wenn die materiell-rechtliche Pflicht, das Taschengeld nach Billigkeitsgrundsätzen zur Befriedigung von Ansprüchen Dritter einzusetzen, anerkannt ist ( BVerfG und BGH a.a.O.), ist es folgerichtig, auch die Vollstreckung in den Taschengeldanspruch - gemäß § 850 b ZPO nach Billigkeit -zuzulassen. Wie das BVerfG wörtlich ausgeführt hat, liegt in der Inanspruchnahme des Taschengeldes "schon deshalb kein Verstoß gegen Art. 6 GG, weil der (zweite) Ehemann ohnehin keinen Einfluß auf die Art und Verwendung des Taschengeldes durch seine Frau hat". Damit stellt das BVerfG ersichtlich auf die Rechtslage ab, nicht darauf, wie die Ehegatten im Einzelfall den Taschengeldanspruch tatsächlich praktizieren oder darauf; ob faktische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute eintreten. Diesen Überlenungen entspricht, daß -wenn auch ohne nähere Begründung - der Kammerbeschluß des BVerfG (FamRZ 1986, 773) keine Bedenken gegen die Pfändbarkeit des Taschengeldes erhebt.

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Die grundsätzliche Bejahung der Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3. 6 GG, weil Eheleute damit schlechter stünden als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ( so aber Derleder JurBüro 1994, 197 ). Zwischen letzteren bestehen keine Ansprüche nach § 1360 BGB. Bei ihnen kann daher geprüft werden, ob die Versorgungsleistungen, die für den Partner erbracht werden, nicht als Arbeitseinkommen - ggf. nach § 850 h ZPO - pfändbar sind. Im übrigen schützt Art. 6 GG die Ehepartner nicht vor jedweden Schwierigkeiten, die mit der Verschuldung des anderen verbunden sind ( BVerfG FamRZ 1986, 773 ).

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Erst im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 850 b II ZPO kann geprüft werden, ob und in welchem Umfang im Einzelfall der Zugriff auf das Taschengeld der Billigkeit entspricht. In diesem Rahmen können auch Gesichtspunkte des Eheschutzes berücksichtigt werden. Eine generelle Verneinung der Pfändbarkeit des Taschengeldes versperrt dagegen den Zugriff auch dann, wenn im Einzelfall besondere Pflichten zu erfüllen sind oder die Nichterfüllung der Ansprüche eine besondere Härte für den Gläubiger wäre.

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c)

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Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist im Streitfall nicht schon deshalb mit Recht aufgehoben worden, weil die Billigkeit der Taschengeldpfändung nach den von den Vorinstanzen schon berücksichtigten Umständen in vollem Umfang zu verneinen ist.

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Der Billigkeit der Taschengeldpfändung setzt zunächst nichtvoraus , daß die Forderung der Gläubigerin auf Leistungen beruht, die auch dem Drittschuldner zugutegekommen sind. Eine allgemeine Beschränkung auf Pfändung des Taschengeldanpruchs wegen solcher Forderungen läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sie stünde auch im Widerspruch zur Pfändbarkeit wegen der Unterhaltsansprüche erstehelicher Kinder. Der Drittschuldner muß die Pfändung nicht deshalb hinnehmen, weil er Vorteile erlangt hat, sondern weil die Einschränkung der Lebensführung des Schuldners nach den im Verhältnis zum Gläubiger maßgebenden Umständen der Billigkeit entspricht.

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Der Billigkeit der Pfändung des Taschengeldanspruchs steht entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auch die Höhe der beizutreibenden Forderung nicht grundsätzlich entgegen ( so aber z.B. LG Dortmund Rpfleger 1989, 467). Es wäre eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung hochverschuldeter Ehegatten, wenn ihnen allein wegen der Höhe der Schuld -ohne Rücksicht auf die sonstigen Umstände - das Taschengeld in vollem Umfang verbliebe. Auch wenn eine Forderung auf Jahre hinaus getilgt werden muß, kann diese Einschränkung der Lebensführung im Einzelfall der Billigkeit entsprechen, insbesondere wenn es sich um Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt (vgl. auch Rechtsgedanke des § 850 f II ZPO ).

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Ob und in welchem Umfang die Pfändung im übrigen derBilligkeit entspricht, hat der Senat nicht abschließend zu prüfen, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß im Streitfall wegen mangelnder Bestimmtheit der Pfändung im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden ist.

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d)

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Das Landgericht hat mit Recht eine hinreichende Bestimmtheit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verneint.

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Wie der Senat schon entschieden hat ( FamRZ 1991, 587 ), muß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß konkret angeben, welcher wie errechneter Taschengeldanspruch bei der Billigkeitsprüfung zugrundegelegt wurde, welcher Teil pfandfrei bleibt und welchen Betrag der Drittschuldner an den Gläubiger abzuführen hat ( vgl. in diesem Sinne auch Otto Rpfleger 1989, 209). Diesen Bestimmheitsanforderungen genügt eine Pfändung " der Forderung aus Taschengeld gem. §§ 850 b. 850 c ZPO“ nicht.

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Zwar wird nur der angebliche Anspruch auf Taschengeld gepfändet, so daß seine konkrete Höhe ggf. imDrittschuldnerprozeß festgestellt werden muß. Dies ändert aber nichts daran, daß der Drittschuldner nach dem Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wissen muß, in welcher Höhe er in Anspruch genommen wird , und daß die gesetzlich vorgesehene Billigkeitsprüfung nur vorgenommen werden kann, wenn die Wahrung der Pfändungsfreigrenzen und die Höhe der Inanspruchnahme ermittelt werden können.

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Richtig ist, daß der Gläubiger in der Regel keine Kenntnis über die Höhe des Einkommens des Drittschuldners hat, sodaß er nicht von sich aus weiß, wie hoch der Taschengeldanspruch konkret ist. Er hat jedoch die Möglichkeit, im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dazu Informationen zu erhalten ( Senat FamRZ 1994, 32; zustimmend Hintzen, Taktik in der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. ( 1994), S.71 ).

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Aber auch wenn dies nicht in hinreichend konkreter Formgelungen ist oder wenn der Gläubiger wegen schwankenden Einkommens nur den Mindestbelassungsbetrag festlegen will (vgl. Mayer, Rpfleger 1990, 281 (283), kann der Gläubiger eine Blankett-Pfändung konkret dahin bestimmen, daß Folgendes angegeben wird:

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a)           Nachweis der erfolglosen Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen,

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b)           zu welchem Teil der - mit 5 % des bereinigten Nettoeinkommens zu bemessenden ( dazu OLG Celle NJW 1991, 1960 m.w.N.) - Taschengeldanspruch in Anspruch genommen wird,

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c)       Zulässigkeit der Pfändung nach den Regeln der §§ 850 c oder d ZPO; d.h. Angabe, von welchem geschätzten Einkommen des Drittschuldners ausgegangen wird, und daß danach der Pfändungsfreibetrag gem. §§ 850 c oder d ZPO durch den Naturalunterhaltsanspruch (zu berechnen mit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens) zuzüglich etwaigen Eigeneinkommens gedenkt ist und

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d)       welche Billigkeitsgründe für die Pfändung bestehen.

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Ein Pfändungsbeschluß, der diese Berechnungsgrundlagen unddie von amtswegen nach § 850 b II ZPO vorzunehmende Billigkeitsprüfung nicht erkennen läßt, ist unwirksam (ebenso OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 571).

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Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die maßgeblichen Tatsachen dem Drittschuldner bekannt sind. Das ergibt sich schon daraus, daß den Drittschuldner im Verhältnis zum Gläubiger nur die Erklärungsobliegenheiten nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 840 ZPO treffen, so daß die Vortragslast nicht auf die Anhörung des Drittschuldners abgewälzt werden kann ( so im Ergebnis auch Mayer, Rpfleger 1990,281 ).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Beschwerdewert: 3.600,- DM.