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Oberlandesgericht Köln·2 W 274/99·09.03.2000

InsVV-Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalterin: Zulassung weiterer Beschwerde abgelehnt

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wandte sich gegen die Herabsetzung ihrer Vergütung auf die Mindestvergütung, nachdem das LG bei fehlender Masse den Wert sichergestellter Geräte aus einer Nachbargarage nicht berücksichtigt hatte. Sie beantragte die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde. Das OLG Köln lehnte die Zulassung ab, weil keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse vorlag, sondern nur eine einzelfallbezogene Tatsachenwürdigung zur Massezugehörigkeit. Mangels Zulassung wurde die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen; die Verwalterin trägt die Kosten.

Ausgang: Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde abgelehnt; Rechtsmittel mangels Zulassung als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO ist nur zuzulassen, wenn eine Gesetzesverletzung geltend gemacht wird und die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

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Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde setzt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse voraus; reine Einzelfallwürdigung tatsächlicher Umstände rechtfertigt sie nicht.

3

Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters sind als nach der Insolvenzordnung ergehende Entscheidungen grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; die Voraussetzungen des weiteren Rechtszugs richten sich als lex specialis nach § 7 InsO.

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Wird die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde versagt, ist das eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

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Eine (behauptet) fehlerhafte Tatsachenfeststellung im Einzelfall begründet für sich genommen regelmäßig nicht die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 4 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 7 Abs. 1 Satz InsO§ 6 Abs. 1 InsO§ 64 Abs. 3 InsO§ 64 Abs. 3 Satz 2 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2 T 43/99

Tenor

1. Der Antrag der Beteiligten zu 3) auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde vom 7. Dezember 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 23. November 1999 - 2 T 43/99 - wird zurückgewiesen. 2. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 7. Dezember 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 23. November 1999 - 2 T 43/99 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und die den Beteiligten zu 1) und 2) entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 3) zu tragen.

Gründe

2

1.

3

Durch Beschluß vom 1. Juni 1999 wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der "I. GmbH ##blob##amp; Co.KG" die Beteiligte zu 3) als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Diese begab sich am 2. Juni 1999 zu der Anschrift der Firma in E. "Am H. ". Dort fand sie die Büroräume der Schuldnerin verschlossen und in der zum Hausgrundstück gehörenden Garage lediglich Baumaterialien und sonstige Gegenstände vor, die augenscheinlich zu einem Privathaushalt gehörten. Anschließend nahm die Verwalterin eine zum Hausgrundstücks "Am H. " gehörende Garage in Augenschein. Unter dieser Anschrift wohnt der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1). In der Garage wurden auf Veranlassung der Beteiligten zu 3) von der Kriminalpolizei medizinische Geräte sichergestellt, da die vorläufige Verwalterin den Verdacht hegte, die vorgefundenen Gegenstände stammten aus Unterschlagungen früherer Warenlieferungen.

4

Nachdem die Beteiligte zu 1) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren zurückgenommen hatte, hat die Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 1. September 1999 unter Zugrundelegung eines Aktivvermögens der Schuldnerin von 150.000,00 DM (= der geschätzte Wert der in der Garage vorgefundenen medizinischen Geräte) die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 10.456,24 DM beantragt. Diesen Betrag hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 7. September 1999 festgesetzt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 3. November 1999 die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß es die Vergütung auf 333,50 DM reduziert hat, wobei es davon ausging, daß auf Seiten der Schuldnerin keine Masse vorhanden war. Die weitergehende Beschwerde hat das Amtsgericht dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligte zu 1) hat im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, sie verfolge ihre Beschwerde, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat, nicht weiter. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 3. November 1999 hat die Beteiligte zu 3) ihrerseits sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluß vom 12. November 1999 nicht abgeholfen hat. Unter dem 23. November 1999 hat das Landgericht das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) mit der Begründung zurückgewiesen, das Amtsgericht habe zu Recht die Vergütung anhand der Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV festgesetzt. Der Wert der in der Garage des Nachbarhauses vorgefundenen Gegenstände sei bei der Masse nicht zu berücksichtigen.

5

Gegen den ihr am 26. November 1999 zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 3) mit der am 10. Dezember 1999 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde vom 7. Dezember 1999 verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels.

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2.

7

a)

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Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 23. November 1999 eingelegte Rechtsmittel berufen.

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b)

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Die formellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO für den Zulassungsantrag liegen vor.

11

Die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 4 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO maßgebliche Notfrist von 2 Wochen für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde und die Stellung des Zulassungsantrages ist gewahrt.

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Der Zulassungsantrag bezieht sich auch auf eine dem Rechtsmittelzug der Insolvenzordnung und damit der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz InsO unterliegende Ausgangsentscheidung des Landgerichts (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, NJW-RR 1999, 996 = NZI 1999, 198 = ZIP 1999, 586 [587]; Senat, NZI 2000, 80; BayObLG, MDR 1999, 1344 [1345]; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Der Beschluß des Richters über die Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters einschließlich der zu erstattenden Auslagen unterliegt gemäß §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO der sofortigen Beschwerde, wenn der Mindestbeschwerdewert des §§ 64 Abs. 3 Satz 2 InsO, 567 Abs. 2 ZPO erreicht wird (vgl. auch: OLG Stuttgart, Beschluß vom 14. Januar 2000, 8 W 374/99 und 8 W 375/99; FK-Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 6 Rdnr. 10; FK-Hössl, a.a.O. § 64 Rdnr. 11; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 2; HK-Eickmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 9; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 7; Delhaes in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 64 Rdnr. 10; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 13; Lüke in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 64 Rdnr. 15; Smid, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 10).

13

Nichts anderes gilt für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO gelten für diesen die Vorschriften der §§ 63 bis 65 InsO entsprechend (LG Göttingen, ZInsO 2000, 46; LG Frankfurt, ZIP 1999, 1686 = InVo 1999, 276), so daß auch diese Entscheidung des Richters mit der Erstbeschwerde anfechtbar ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet worden ist, der Richter oder der Rechtspfleger für die Vergütungsfestsetzung zuständig ist (vgl. hierzu: AG Düsseldorf, NZI 2000, 37; AG Göttingen, NZI 1999, 469; AG Köln, NZI 2000, 143 mit weiteren Nachweisen; Uhlenbruck in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2000, 325 [371]; Arnold/Meyer-Stolte, RpflG, 5. Auflage 1999, § 18 Rdnr. 39). Die Wirksamkeit des vorliegend von dem Insolvenzrichter wahrgenommenen Geschäfts steht selbst dann nicht in Frage, wenn man von der Übertragung der Aufgaben auf den Rechtspfleger ausgeht (§ 8 Abs. 1; Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 2).

14

Der Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde steht ebensowenig § 568 Abs. 3 ZPO entgegen (so auch: HK-Eickmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 13 f.; Lüke in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 64 Rdnr. 17; Smid, a.a.O., § 7 Rdnr. 17; Eickmann, Vergütungsrecht 1999, § 8 Rdnr. 23 f.; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, 2. Auflage 1999, Vor § 1 Rdnr. 10; § 8 InsVV Rdnr. 22; ablehnend: HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 7; Hoffmann, NZI 1999, 425 [426]; offen gelassen: FK-Schmerbach, a.a.O., § 6 Rdnr. 27 ff, § 7 Rdnr. 3 ff; FK-Hössl, a.a.O., § 64 Rdnr. 11; Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 6 Rdnr. 58 ff, § 7 Rdnr. 3 ff; Delhaes in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 64 Rdnr. 10 ff).

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Zwar vertritt der Senat für den Geltungsbereich der Konkursordnung (zuletzt z.B.: Beschluß vom 23. April 1999, 2 W 36/99,; Beschluß vom 19. Mai 1999, 2 W 121/99) in Übereinstimmung mit der absolut herrschenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. z.B.: OLG Celle, Rpfleger 1971, 320; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 377; OLG Frankfurt, ZIP 1982, 1364; OLG Hamm, JurBüro 1953, 410; KG, ZIP 1980, 30; OLG Naumburg, JurBüro 1994, 303; OLG Schleswig, SchHA 1978, 201) und Literatur (Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage 1994, § 85 Rdnr. 18; Kilger in Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Auflage 1997, § 73 Anm. 4b; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage 1999, § 568 Rdnr. 34) die Auffassung, daß eine weitere Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts über die an Konkursverwalter, Sequester bzw. Gläubigerausschußmitglieder zu zahlende Vergütung nicht statthaft ist, weil es sich hierbei um eine Entscheidung über "Prozeßkosten" im Sinne von § 568 Abs. 3 ZPO handelt.

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Diese Rechtsprechung ist jedoch auf die Insolvenzordnung nicht anwendbar. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob es sich bei einer Entscheidung über eine Insolvenzverwaltervergütung um eine solche "über Prozeßkosten" handelt oder nicht (verneinend: OLG Stuttgart, Beschluß vom 14. Januar 2000, 8 W 374/99 und 8 W 375/99; Eickmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., 2. Auflage 1999, § 8 Rdnr. 22; HK-Eickmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 14). Bereits aus der Systematik der Insolvenzordnung und dem im Gesetzeswortlaut objektivierten Willen des Gesetzgebers folgt, daß die Zulassung einer weiteren Beschwerde nicht mehr an § 568 Abs. 3 ZPO scheitert. Die Absicht des Gesetzgebers, die bisherige Rechtslage zu ändern, läßt sich zwar aus der amtlichen Begründung zu § 64 InsO nicht mit der wünschenswerten Eindeutigkeit entnehmen (OLG Stuttgart, Beschluß vom 14. Januar 2000, 8 W 374/99 und 8 W 375/99). So heißt es in den Materialien zu § 64 InsO = § 75 des Regierungsentwurfs (abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, S. 238) lediglich, "gegen die Festsetzung der Vergütung wird den Betroffenen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet (Absatz 3). Wie bei Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen nach § 567 Abs. 2 ZPO soll dieses Rechtsmittel nur dann zulässig sein, wenn der Beschwerdegegenstand 100 Deutsche Mark übersteigt." Zu der bereits während des Gesetzgebungsverfahrens in der Literatur vereinzelt erhobenen Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 568 Abs. 3 ZPO (z.B.: Eickmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, 1. Auflage 1997, § 6 Rdnr. 22 ff.), nimmt die Gesetzesbegründung nicht Stellung.

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Jedoch ist bereits bei den Vorarbeiten zur Reform der Insolvenzordnung ausdrücklich darüber diskutiert worden, daß sich die weitere Beschwerde auch auf Vergütungen und Auslagen erstrecken solle (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1986, S. 59, Leitsatz 3.4.4 Abs. 2, zitiert nach Uhlenbruck, NZI 1999, 175 [177]). Zudem war ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei der Neuregelung der Insolvenzordnung, über die Regelung in § 7 InsO den bisher bestehenden Mangel einer einheitlichen Rechtsprechung in Konkurs- und Vergleichssachen dadurch zu beheben, daß in enger Anlehnung an die §§ 27, 28 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zugelassen und dieses Gericht verpflichtet wird, im Falle einer beabsichtigten Abweichung von anderen obergerichtlichen Entscheidungen den Bundesgerichtshof anzurufen (so Materialien zu § 7 InsO, abgedruckt bei Kübler/Prütting, a.a.O., S. 159).

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Dieser Absicht des Gesetzgebers tragen §§ 6, 7 InsO Rechnung. § 6 Abs. 1 InsO gewährt gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die innerhalb des Insolvenzverfahrens ergangen sind, die Möglichkeit zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in den Fällen, in denen die Insolvenzordnung selbst dieses Rechtsmittel vorsieht. Hierzu gehören - wie vorstehend aufgezeigt - auch Beschlüsse über die Festsetzung der an den vorläufigen Verwalter zu zahlenden Vergütung. Hierbei handelt es sich nicht um eine Entscheidung, die das Insolvenzgericht zwar innerhalb des Insolvenzverfahrens, aber aufgrund der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 4 InsO und somit nicht aufgrund der Insolvenzordnung fällt (so aber Hoffmann, NZI 1999, 425 [426]). Vielmehr hat die Festsetzung der Vergütung einschließlich des Rechtsmittels ihre Grundlage unmittelbar in der Insolvenzordnung (§§ 63 ff InsO bzw. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 63 ff InsO; im Ergebnis auch: Uhlenbruck, NZI 1999, 175 [176]).

19

Die Voraussetzungen, unter denen eine nach § 6 Abs. 1 InsO ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit einem weiteren Rechtsmittel angefochten werden kann, wird nicht, wie nach § 73 Abs. 3 KO, nach der Zivilprozeßordnung, sondern für das Insolvenzverfahren als lex specialis durch § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO eigenständig und mit Vorrang vor den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung geregelt. Über § 4 InsO sind hierbei die zivilprozessualen Bestimmungen allenfalls ergänzend heranzuziehen. Insoweit hat der Gesetzgeber gegen alle nach § 6 InsO ergangenen Erstbeschwerdeentscheidungen den weiteren Rechtsweg mit den sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ergebenden Einschränkungen (Zulassungsantrag, Gesetzesverletzung, Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) eröffnet. Hierbei ist weder in § 7 InsO noch an anderer Stelle des Gesetzes eine § 568 Abs. 3 ZPO entsprechende Ausschlußklausel hinsichtlich einer Entscheidung über "Prozeßkosten" aufgenommen worden. Ebensowenig enthält § 64 InsO einen adäquaten Hinweis auf § 568 Abs. 3 ZPO, sondern nur auf § 567 Abs. 2 ZPO. Da dies nicht geschehen ist, wird für das Insolvenzverfahren die sofortige weitere Beschwerde in einer Vergütungsangelegenheit nicht durch die in der Zivilprozeßordnung für "Prozeßkosten" enthaltene Einschränkung ausgeschlossen.

20

c)

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Vorliegend sind indes die sachlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht gegeben.

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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nur zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Erforderlich ist hierfür, daß die streitbefangene Rechtsfrage von allgemeinem Interesse ist und eine wünschenswerte einheitliche Rechtsprechung bislang fehlt (Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 20).

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Die Beteiligte zu 3) rügt zwar, daß wegen des "neuen Rechts und der Neubesetzung einiger Insolvenzgerichte im OLG-Bezirk mit jungen und insolvenzrechtlich recht unerfahrenen Richtern und Richterinnen zu befürchten sei, daß in einer Vielzahl dieser Fälle unterschiedlich geurteilt werde". Das Landgericht habe verkannt, daß es sich bei der Privatgarage des Geschäftsführers um Nebenräume zu den Geschäftsräumen der Schuldner handeln könne. Dies sei vorliegend aufgrund der äußerlich erkennbaren Umstände der Fall gewesen. Die Garage grenze unmittelbar an dem Grundstück an, an dem die Schuldnerin ihren Firmensitz habe. Bei den vorgefundenen Gegenständen habe es sich um Handelsware gehandelt, die zur Weiterveräußerung und nicht zum privaten Gebrauch bestimmt gewesen sei. Insoweit habe zum Zeitpunkt der Sicherungsmaßnahme die Vermutung nahe gelegen, die Schuldnerin habe in der Garage Handelsware eingelagert.

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Eine nochmalige rechtliche Prüfung der Vorentscheidungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist jedoch nicht geboten. Die Vorinstanzen haben die Höhe der Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV mit einem Bruchteil der Verwaltervergütung angesetzt (vgl. zu dieser Möglichkeit allgemein: Uhlenbruck, a.a.O., S. 325 [371]). Als Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung haben sie den Mindestsatz von 1.000,00 DM gewählt (§ 2 Abs. 2 InsVV), da beide Instanzen davon ausgegangen sind, daß auf Seiten der Schuldnerin kein zu verwaltendes Vermögen vorhanden gewesen ist. Hierbei haben sie die von der vorläufigen Verwalterin in der Garage des Nachbarhauses vorgefundenen medizinischen Geräte nicht zum Vermögen der Schuldnerin gerechnet, da diese weder im Eigentum noch im Besitz der Schuldnerin gestanden hätten.

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Sowohl die Ausführungen des Landgericht in der angefochtenen Entscheidung als auch die hiergegen von der vorläufigen Insolvenzverwalterin erhobenen Angriffe stellen die Beurteilung eines Einzelfalls dar. Es geht weder um die grundsätzliche Frage, welcher Zeitpunkt für die Bewertung der Masse bei der Bemessung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblich ist, noch in welchem Umfange mögliche Ab- und Aussonderungsrechte vom Wert abzuziehen sind. Vielmehr ist vorliegend ausschließlich eine Bewertung der für die Festsetzung der Vergütung maßgeblichen Masse anhand der einzelnen von der Insolvenzverwalterin vor Ort angetroffenen Umstände unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs erforderlich. Diese Würdigung von Tatsachen, die jeweils auf den Einzelfall bezogen sind, ist einer Überprüfung im Rahmen einer weiteren (Rechts-)Beschwerde nicht zugänglich, wobei selbst eine im Einzelfall fehlerhafte Tatsachenfeststellung für sich allein noch nicht die Zulassung der weiteren Beschwerde rechtfertigt (HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 24).

26

d)

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Mangels Zulassung ist die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

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e)

29

Der Senat weist vorsorglich für weitere Verfahren darauf hin, daß es geboten erscheint, bereits in einem frühen Stadium des Eröffnungsverfahrens die genaue Bezeichnung und damit auch die Identität einer Schuldnerin festzustellen. So wurde vorliegend seitens der Beteiligten zu 2) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Firma "I. GmbH ##blob##amp; Co.KG" beantragt. In dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Firma ist die Beteiligte zu 3) als vorläufige Verwalterin bestellt und sind Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden (Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 1. Juni 1999, Bl. 6 ff. d.GA.; Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 14. Juni 1999, Bl. 42 d.GA.). Im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg (Auszug Bl. 34 f. d.GA.) ist demgegenüber unter HRA 3148 eine Firma "I. Im- ##blob##amp; Export GmbH ##blob##amp; Co.KG" eingetragen. Ausweislich des Rubrums des Beschlusses vom 22. Juni 1999 (Bl. 37 d.GA.) hat das Insolvenzgericht in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen dieser Firma die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben und die Vergütung der Beteiligten zu 3) festgesetzt (Beschluß vom 3. November 1999, Bl. 85 ff. d.GA.), ohne indes deutlich zu machen, daß es sich hierbei um die Firma handelt, über deren Vermögen seitens der Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist. In dem Beschluß des Landgerichts vom 23. November 1999 wird in dem (auch ansonsten unvollständigen) Rubrum lediglich die Firma "I. GmbH ##blob##amp; Co. KG" aufgeführt.

30

3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

32

Wert des weiteren Beschwerdeverfahrens: 10.122,74 DM