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Oberlandesgericht Köln·2 W 267/01·18.12.2001

Unzulässigkeit weiterer Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Insolvenzverfahren

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin richtete eine weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts durch das Landgericht Münster. Entscheidend war, ob gegen Landgerichtsentscheidungen über Prozesskosten im Insolvenzverfahren eine weitere Beschwerde zulässig ist. Das OLG Köln verwarf die weitere Beschwerde als unzulässig, weil §§ 568 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 InsO dieses Rechtsmittel ausschließen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen die Landgerichtsentscheidung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen Entscheidungen der Landgerichte über Prozesskosten steht im Insolvenzverfahren keine weitere Beschwerde zu; §§ 568 Abs. 3 ZPO und § 4 InsO schließen dieses Rechtsmittel aus.

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Entscheidet das Insolvenzgericht (Amtsgericht) nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens, ist die sofortige Beschwerde zum Landgericht zulässig, nicht jedoch eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht.

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Eine weitere Beschwerde ist zu verwerfen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO nicht vorliegen; die Verwerfung führt zur Kostenfolge gemäß § 4 InsO und § 97 Abs. 1 ZPO.

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§ 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen kann die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über weitere Beschwerden in Insolvenzsachen begründen.

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 91a Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 3 InsO§ 1 Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen§ 568 Abs. 3 ZPO§ 567 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 5 T 1002/01

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 4. Dezember 2001 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 8. November 2001 - 5 T 1002/01 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe

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Das Finanzamt hat im Juli 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfah-

  1. Das Finanzamt hat im Juli 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfah-
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rens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Mit Schriftsatz vom 6. September 2001 hat es das Verfahren für in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen. Diese hat mit Schreiben vom 13. September 2001 einer solchen Kostenentscheidung widersprochen. Durch Beschluß vom 27. September 2001 hat das Amtsgericht Münster die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens in Anwendung der §§ 4 InsO, 91 a Abs. 1 ZPO der Schuldnerin auferlegt. Deren gegen diese Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde vom 12. Oktober 2001 hat das Landgericht Münster durch Beschluß vom 8. November 2001 zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 23. November 2001 zugestellten Beschluß wendet die Schuldnerin mit der an das Amtsgericht Münster adressierten und dort am 5. Dezember 2001 eingegangenen, als "Widerspruch" gegen den Beschluß vom 8. November 2001 bezeichneten weiteren Beschwerde vom 4. Dezember 2001.

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Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung

  1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung
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mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. No-

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vember 1998 über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen (GVBl. 1998, 550) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 8. November 2001 berufen.

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Das Rechtsmittel ist unzulässig. Mit der Erstbeschwerde hatte sich die Schuldnerin allein gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts gewandt. Gegenstand der Überprüfung durch das Landgericht war deshalb nur jene Kostenentscheidung. Gegen Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten findet indes auch im Insolvenzverfahren keine weitere Beschwerde statt, §§ 568 Abs. 3 ZPO, 4 InsO. Deshalb ist, wenn das Insolvenzgericht (Amtsgericht) über die Kosten eines erledigten Verfahrens nach § 91 a Abs. 1 ZPO entscheidet, zwar gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde zum Landgericht, gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts aber keine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben (vgl. OLG Zweibrücken, ZIP 2000, 1627; Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2001, § 7, Rdn. 7 mit weit. Nachw.). Bereits aus diesem Grunde ist - unabhängig davon, daß im Streitfall auch die weiteren Voraussetzungen der Zulassung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht gegeben sind - dem Senat ein Eingehen auf die Sache selbst verwehrt. Die weitere Beschwerde muß vielmehr mit der Kostenfolge der §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.

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Der Senat weist die Schuldnerin vorsorglich darauf hin, daß auch gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 ZPO, 4 InsO.

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Beschwerdewert : bis DM 300,--