Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen Kostenentscheidung in Insolvenzsache
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin richtete eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts in einem Eröffnungsverfahren. Das OLG Köln lässt die weitere Beschwerde nicht zu und verwirft sie als unzulässig, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind und die Zulassungsbedingungen des § 7 InsO nicht vorliegen. Zudem endet der Rechtsmittelzug in Insolvenzsachen regelmäßig beim Landgericht, so dass eine weitere Beschwerde nicht in Betracht kommt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts als unzulässig verworfen; Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht nach § 7 InsO setzt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO voraus; ist die zugrundeliegende Rechtsfrage bereits geklärt, wird die Zulassung versagt.
Die Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich nur zulässig, wenn zugleich in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
§ 91a Abs. 2 ZPO gestattet zwar die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen bei übereinstimmender Erledigungserklärung, schließt jedoch nicht die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde aus, wenn der Rechtsmittelzug in Insolvenzsachen beim Landgericht endet (§ 4 InsO i.V.m. § 568 Abs. 3 ZPO).
Bei einer Kostenmischentscheidung, die sowohl erledigte als auch nicht erledigte Teile der Hauptsache umfasst, ist die weitere Beschwerde unzulässig, soweit der nicht erledigte Teil einer Überprüfung im weiteren Rechtszug entgegensteht.
Eine unzulässige weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen; die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei nach den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19 T 178/01
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 8.11.2001 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.10.2001 - 19 T 178/01 - wird nicht zugelassen und daher als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 20.11.2000 hatte die Gläubigerin beantragt, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Gläubigerin hatte sich hierbei auf Forderungen in Höhe von 42,68 DM und in Höhe von 374,00 DM gegen die Schuldnerin berufen.
Im Laufe des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat die Schuldnerin beide Forderungen beglichen.
Nach Zahlung von 42,68 DM nebst Zinsen und Gerichtsvollzieherkosten hatte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 17.02.2001 eine weitere Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 26,68 DM geltend gemacht und wegen dieser Forderung den Eröffnungsantrag aufrechterhalten.
Durch Beschluss vom 21.6.2001 hat das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 42,68 DM erledigt ist, und die Kosten des Verfahrens zu 10/11 der antragstellenden Gläubigerin und zu 1/11 der Schuldnerin auferlegt.
Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28.6.2001 vom 21.6.2001 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens insgesamt der Schuldnerin aufzuerlegen. Zugleich hat sie geltend gemacht, dass der Anspruch in Höhe von 26,68 DM weiter bestehe und daher insoweit das Eröffnungsverfahren fortgeführt werden müsse.
Daraufhin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23.7.2001 den Beschluss vom 21.6.2001 "dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass sich die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 374,-- DM erledigt hat". Zugleich hat es "der weitergehenden Beschwerde nicht abgeholfen".
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 29.8.2001 die sofortige Beschwerde der Gläubigerin "gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.6.2001 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.7.2001.." zurückgewiesen "...soweit der Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig abgewiesen worden ist". Zugleich hat das Landgericht die Sache "zur abschließenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ... an das Amtsgericht zurückgegeben". Zu Letzterem hat das Landgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, das Amtsgericht habe in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.7.2001 die Erledigung der Hauptsache auch wegen der Forderung in Höhe von 374,00 DM festgestellt; die in dem Beschluss vom 20.06.2001 getroffene Kostenentscheidung habe es indes mit der Begründung, es solle zunächst die Entscheidung der Beschwerdekammer abgewartet werden, nicht abgeändert.
Daraufhin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 10.9.2001 unter Hinweis auf §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu 1/20 der antragstellenden Gläubigerin und zu 19/20 der Schuldnerin auferlegt mit der Begründung, dass die Gläubigerin wegen eines Forderungsbetrages von 26,68 DM - kostenmäßig - unterlegen sei, während sich der Betrag, mit dem die Schuldnerin unterlegen sei, auf 416,68 DM belaufe.
Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Kostenentscheidung sei für sie nicht nachvollziehbar, da mit Beschluss vom 21.6.2001 die Kosten des Verfahrens zu 10/11 der antragstellenden Gläubigerin und zu 1/11 der Schuldnerin auferlegt worden seien. Es sei nicht erkennbar, aus welchem Grunde nunmehr die Kosten zu 1/20 der antragstellenden Gläubigerin und zu 19/20 der Schuldnerin auferlegt würden.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 10.9.2001 zurückgewiesen mit der Begründung, das Amtsgericht habe zutreffend das Verhältnis der Kostenanteile nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien errechnet. Die Kostenentscheidung müsse keine 100 %-ige mathematische Genauigkeit aufweisen. Rundungen seien üblich und begegneten jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn sie wie hier lediglich etwa 1 % betrügen.
Gegen diesen ihr am 30.10.2001 zugestellten Beschluss wendet sich die Schuldnerin unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens mit der am 9.11.2001 bei dem Landgericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.
2.
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1998 über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.10.2000 berufen.
3.
Der Senat lässt die weitere Beschwerde nicht zu. Die Voraussetzungen der Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. Die Rechtsfragen, die der vorliegende Streitfall aufwirft, sind bereits geklärt.
Die Gläubigerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanzen. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, NZI 2000, 374 = ZIP 2000, 1168 [1169]), ist nach der gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 99 Abs. 1 ZPO die Anfechtung einer Kostenentscheidung nur statthaft, wenn auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. auch Pfälz. OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 328).
In Abweichung von diesem Grundsatz sieht allerdings die - gleichfalls gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anwendbare - Bestimmung des § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. dazu Senat, NZI 2001, 318 [319] mit weit. Nachw.) vor, dass gegen eine im Falle übereinstimmender Erledigungserklärung getroffene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statthaft ist. Daraus kann die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde indes im Streitfall schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil im Verfahren nach § 91 a Abs. 2 ZPO der Rechtsmittelzug gemäß § 4 InsO i.V.m. § 568 Abs. 3 ZPO auch in Insolvenzsachen bei dem Landgericht endet (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 7, Rdn. 7 mit weit. Nachw.). Im übrigen liegt hier eine Kostenmischent-scheidung zugrunde, denn das Amtsgericht hat durch den Ausgangsbeschluss vom 10.9.2001 über die Kosten des Eröffnungsantragsverfahrens insgesamt ent-schieden, d.h. sowohl über die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils als auch bezüglich des nicht erledigten und durch rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts vom 29.8.2001 entschiedenen Teils des Verfahrens. Hinsichtlich des letzteren Teils der Entscheidung wäre daher - wie oben bereits dargelegt - in jedem Fall auch schon eine Überprüfung im Wege der sofortigen Beschwerde nach den §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO von vorneherein ausgeschlossen gewesen (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rn. 56)
Es ist dem Senat daher verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen. Die weitere Beschwerde muss vielmehr mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Beschwerdewert : bis DM 600,-- (§§ 3 ZPO, 35 GKG)