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Oberlandesgericht Köln·2 W 242/88·11.12.1988

Sofortige weitere Beschwerde wegen nachträglicher Einwendungen im Konkursverfahren verworfen

ZivilrechtInsolvenzrecht (Konkursrecht)Zivilprozeßrecht (Rechtsmittelrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger richtete eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner nach dem Schlußtermin vorgebrachten Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis. Streitpunkt ist, ob dadurch ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nach § 568 Abs. 2 ZPO entsteht und ob Präklusionsvorschriften der KO Art. 103 GG verletzen. Der Senat verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil kein neuer Beschwerdegrund vorliegt und die §§ 162, 158 Abs. 2 KO bei zureichender Gelegenheit zur Äußerung greifend sind.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers als unzulässig verworfen, da kein neuer selbständiger Beschwerdegrund nach § 568 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 ZPO setzt das Vorliegen eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes voraus; dieser liegt nur vor, wenn die Entscheidung des Landgerichts wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder sich im Ergebnis von der Entscheidung des Amtsgerichts unterscheidet.

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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 570 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) begründet regelmäßig einen neuen selbständigen Beschwerdegrund, ist aber nur dann gegeben, wenn der Partei im Verfahren keine ausreichende Möglichkeit zur Äußerung eröffnet war.

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Präklusionsvorschriften der Konkursordnung (§§ 162, 158 Abs. 2 KO) sind mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar und schließen nachträgliche Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis aus, wenn die Partei zuvor ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung und zur substantiierten Vortragserhebung hatte.

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Hat der Gläubiger vor dem Schlußtermin die entscheidenden Unterlagen und Terminsbekanntmachungen erhalten, rechtfertigt sein anschließendes Unterlassen der substantiierten Darlegung die Unberücksichtigung nachträglich vorgebrachter Einwendungen.

Relevante Normen
§ 570 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 162 KO§ 568 Abs. 2 ZPO§ 158 Abs. 2 KO§ 528 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19 T 231/88

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers vom 20. Oktober 1988 ge-gen den Beschluß der 19. Ferien-Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 1988 - 19 T 231/88 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

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I .

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Im Schlußtermin vom 4. Dezember 1987 erklärte der für den Gläubiger erschienene Rechtsanwalt Dr. Junker zu Protokoll, gegen das Schlußverzeichnis und die Schlußrechnung erhebe er namens des Gläubigers insoweit Einwendungen, als Forderungen der E. C. AG und des Bankhauses N., G. und Co. anerkannt und im Schlußverzeichnis berücksichtigt worden seien. Der Konkursverwalter

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rügte die mangelnde Substantiierung dieser Einwendungen.

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Durch Beschluß vom 22. Dezember 1987 wies der Rechtspfleger die Einwendungen mangels Substantiierung zurück. Dagegen legte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 13. Januar 1988 Erinnerung ein, die er mit Schriftsatz vom 10. Februar 1988 begründete. Durch Beschluß vom 22. Februar 1988 - 19 T 27/88 - wies das Landgericht die nach Nichtabhilfe und Vorlage durch das Amtsgericht als sofortige Beschwerde geltende befristete Erinnerung zurück. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers hob der Senat durch Beschluß vom 9. Mai 1988 - 2 W 65/88 - den Beschluß auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück mit der Begründung, die Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensmangel, da das Landgericht über einen mangels Unterschrift nicht existent gewordenen Beschluß des Rechtspflegers entschieden habe. Das Landgericht hob daraufhin mit Beschluß vom 30. Mai 1988 - 19 T 177/88 - den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Sache zur Entscheidung über die Einwendungen des Gläubigers an das Amtsgericht zurück. Durch Beschluß vom 30. Juni 1988 - 71 N 315/78 - wies der Rechtspfleger die Einwendungen des Gläubigers gegen das Schlußverzeichnis zurück mit der Begründung, die E. C. AG sei nicht im Gläubigerverzeichnis eingetragen; das Bankhaus N., G. & Co. habe bei Nachweis des Ausfalls mit seiner Forderung in Höhe von 5.134.058,49 DM in das Schlußverzeichnis aufgenommen werden müssen; es sei nicht erkennbar, daß der Ausfall dem Konkursverwalter nicht nachgewiesen sein sollte.

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Auf die nach dem Schlußtermin erfolgte Begründung der Einwendungen könne nicht mehr eingegangen werden, da die Einwendungen im Schlußtermin vollständig und substantiiert hätten vorgebracht werden müssen.

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Die vom Gläubiger hiergegen eingelegte, nach Nichtabhilfe und Vorlage durch das Amtsgericht als sofortige Beschwerde geltende befristete Erinnerung des Gläubigers

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wies das Landgericht durch Beschluß vom 14. September 1988 - 19 T 231/88 - zurück. Zur Begründung führte es aus, die Einwendungen des Gläubigers müßten insgesamt unberücksichtigt bleiben, da sie im Schlußtermin vom 4. Dezember 1987 nicht hinreichend substantiiert worden seien. Nachträglich erhobene Einwendungen könnten ahne Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da der Gläubiger im Rahmen des Konkursverfahrens hinreichend Gelegenheit gehabt habe, die zu erhebenden

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Einwendungen vorzubereiten und im Schlußtermin konkret vorzutragen.

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Gegen diesen dem Gläubiger am 8. Oktober 1988 zugestellten Beschluß richtet sich seine am 20. Oktober 1988 eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der er geltend macht, das Landgericht habe mit der Nichtbeachtung des von ihm nach dem Schlußtermin vorgebrachten Tatsachenstoffs gegen § 570 ZPO und damit gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Im Hinblick auf die erheblichen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art hätte der Rechtspfleger auch dann, wenn er seine Einwendungen gegen den Nachweis der Forderung des Bankhauses N., G. & Co. Rechtzeitig vorgebracht hätte, diese im Schlußtermin nicht abschließend erledigen können; da somit der Gesetzeszweck des

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§ 162 KO nicht erreichbar gewesen sei, müsse der Grundsatz des § 570 ZPO Vorrang haben.

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II.

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Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden. Es fehlt aber an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2

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ZPO.

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Nach dieser Vorschrift ist die weitere Beschwerde nur gegeben, wenn durch den angefochtenen landgerichtlichen Beschluß ein "neuer selbständiger Beschwerdegrund" gesetzt worden ist. Voraussetzung dafür ist, daß Amtsgericht und Landgericht ungeachtet der Fassung der Beschlußgründe im Ergebnis voneinander abweichend entschieden haben. Darüber hinaus kommt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nur dann in Betracht, wenn das Landgericht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat und seine Entscheidung möglicherweise darauf beruht.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Vorentscheidungen stimmen inhaltlich überein, so daß es an einer neuen Beschwer fehlt.

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Auch ein Verstoß des Landgerichts gegen wesentliche Verfahrensvorschriften ist nicht feststellbar.

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Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, daß eine Verletzung des § 570 ZPO, der eine gesetzgeberische Ausformung des durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt (BVerfG NJW 82, 1635), einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen würde. Ein Verstoß des zweitinstanzlichen Gerichts gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, gibt nach herrschender Meinung einen neuen selbständigen Beschwerdegrund (vgl. BVerfG NJW 79, 538 u. Baumbach-Lauterbach-Albers Anm. 2 B c zu § 568 ZPO m.w.N.). Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung NJW 79, 1834 ausgeführt hat, gilt dies auch dann, wenn dem erstinstanzlichen Gericht ein solcher Verstoß ebenfalls zur Last fällt. Der Senat ist daher trotz der übereinstimmenden Entscheidung der Vorinstanzen, die vom Gläubiger nach dem Schlußtermin gegen das Schlußverzeichnis erhobenen Einwendungen könnten keine Berücksichtigung mehr finden,

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nicht gehindert nachzuprüfen, ob hierin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt. Dies ist jedoch zu verneinen.

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Die Auffassung des Landgerichts, § 162 KO stelle eine Präklusionsvorschrift dar, so daß der Gläubiger mit Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis, die nicht substantiiert und vollständig im Schlußtermin mündlich vorgetragen wurden, endgültig ausgeschlossen sei, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Kuhn-Uhlenbruck, Rdnr. 4 zu § 162 KO; Jäger-Weber Rdnr. 4 zu § 162 KO; Kilger, Anm. 1 b zu § 162 KO; Schrader/Uhlenbruck/Delhaes, Konkurs- und Vergleichsverfahren Rdnr. 598; BGH JZ 84, 1025; LG Düsseldorf KTS 66, 185).

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Der Gläubiger verkennt in seiner sofortigen weiteren Beschwerde auch selbst nicht, daß sich die Ausschlußwirkung der §§ 162, 158 Abs. 2 KO grundsätzlich auch auf

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das Beschwerdeverfahren erstreckt, so daß § 570 ZPO insoweit zurücktritt.

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Derartige Präklusionsbestimmungen sind mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 55, 72 (94) zu § 528 Abs. 3 ZPO; 69, 126 (137) zu § 296 ZPO; Waldner, NJW 84, 2925 m.w.N.). Ihre Anwendung stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn die Partei in dem Verfahren keine ausreichende Gelegenheit hatte, sich in allen wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, nicht aber, wenn sie dies aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (vgl. BVerfG a.a.O.).

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Im vorliegenden Fall ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Gläubiger hinreichend Gelegenheit hatte, die zu erhebenden Einwendungen vorzubereiten und im Schlußtermin substantiiert mündlich vorzutragen. Der Gläubiger hatte bereits Mitte September 1987 auf Anforderung Kopien der Konkursakte mit dem vollständigen Schlußbericht und dem Schlußverzeichnis des Konkursverwalters

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erhalten.

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Hieraus ging hervor, daß sich die absonderungsberechtigten Gläubiger E. C., Bankhaus N., G. & Co. und T.-Handelsgesellschaft mbH & Co. zu einem Sicherungspool zusammengeschlossen hatten und der Konkursverwalter sich mit diesen unter dem 21. November 1986/27. Februar 1987 über eine von § 64 KO abweichende Verrechnung der Forderungen geeinigt hatte, die zum Ausscheiden der E. C. aus dem Konkursverfahren führte, jedoch ein relativ langsameres Absinken der Schuld gegenüber dem Bankhaus N., G. & Co. zur Folge hatte. In dem Schlußbericht wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Forderung des Bankhauses N., G. & Co. bei exakter Verrechnung nach § 64 KO auf 4.619.461,38 DM hätte vermindern müssen. Der Konkursverwalter stellte dem Beschwerdeführer auf dessen Anforderung ferner unter dem 12. Oktober 1987 den Schriftwechsel mit der E.n C. vom 21. November 1986/ 27. Februar 1987, also die Vereinbarung über die Abrechnung, zur Verfügung und wies in dem Begleitschreiben nochmals darauf hin, daß hiernach das Bankhaus N., G. & Co. mit einer Ausfallforderung beteiligt geblieben sei, die etwas höher als die an sich berechtigte gelegen habe. Im Amtsblatt vom 5. Oktober 1987 wurde die Schlußverteilung angekündigt und die Niederlegung des Schlußverzeichnisses auf der Geschäftsstelle des Konkursgerichts mitgeteilt. Die Bestimmung des Schlußtermins auf den 4. Dezember 1987 wurde im Amtsblatt vom 9. November 1987 veröffentlicht. Bei dieser Sachlage hatte der Gläubiger ausreichend Gelegenheit, die Höhe des Ausfalls des Bankhauses N., G. & Co. zu überprüfen, und seine Einwendungen gegen deren Nachweis im Schlußtermin vorzubringen. Insbesondere hätte er dabei ohne weiteres auf die von § 64 KO abweichende Abrechnung der Forderung des Bankhauses N., G. & Co. hinweisen und dem Rechtspfleger die - nunmehr mit Schriftsatz vom 9. September 1988 behandelte – Rechtsfrage vorlegen können, ob der Konkursverwalter befugt ist, einen in Wirklichkeit nicht eingetretenen Ausfall im Vergleichswege als nachgewiesen anzuerkennen.

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Da der Gläubiger es somit aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt hatte, seine Einwendungen im Schlußtermin substantiiert vorzutragen, konnte das Landgericht die nachträglich vorgebrachten Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs unberücksichtigt lassen.

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Die sofortige weitere Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

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Beschwerdewert: 200.000,-- DM