Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 W 225/99·02.01.2000

Weitere Beschwerde unzulässig – keine Anfechtung vorbereitender Maßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte gegen einen Beweisbeschluss des Amtsgerichts im Eröffnungsverfahren weitere Beschwerde ein. Das OLG verwirft die weitere Beschwerde als unzulässig, weil die Insolvenzordnung verfahrensvorbereitende richterliche Maßnahmen nicht zur Beschwerde stellt. Eine weitere Beschwerde nach §7 InsO setzt die Anfechtbarkeit der zugrundeliegenden Entscheidung nach §6 InsO voraus; eine außerordentliche Beschwerde war nicht gegeben.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Schuldners gegen Landgerichtsbeschluss als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Schuldner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen richterliche Maßnahmen, die lediglich der Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dienen, ist nach § 6 Abs. 1 InsO kein Rechtsmittel gegeben.

2

Die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass die der Entscheidung der Beschwerdekammer zugrundeliegende Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist.

3

Eine Beweisanordnung des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren ist nicht selbständig beschwerdefähig; dies gilt entsprechend auch für die Zulassung eines Insolvenzantrags.

4

Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit setzt eine evident rechtswidrige Entscheidung voraus; bloße Rechtsansichten genügen nicht.

Relevante Normen
§ InsO §§ 6, 14§ 21 Abs. 2 InsO§ 7 Abs. 3 InsO§ 7 Abs. 1 InsO§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 7 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 5 T 229/99

Leitsatz

Gegen die Verfahrenseröffnung vorbereitende richterliche Maßnahmen - wie einen im Eröffnungsverfahren ergangenen Beweisbeschluß des Insolvenzgerichts - ist kein Rechtsmittel gegeben.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 8. September 1999 - 5 T 229/99 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

2

##blob##nbsp;

3

I.

4

Der Gläubiger hat am 12. Juli 1999 beantragt, über das Vermögen des

5

Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Durch Beschluß vom selben Tage hat die Richterin des Amtsgerichts Paderborn den Beteiligten zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, sowie weitere Anordnungen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen. Durch einen weiteren Beschluß vom 2. August 1998 hat das Amtsgericht "zur Aufklärung des Sachverhalts" angeordnet, daß über den Aufenthalt und die Geschäftstätigkeit des Schuldners durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben werden solle. Mit Schriftsatz vom 20. August 1999 hat der Schuldner gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. August 1999 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß vom 8. September 1999 - 5 T 229/99 - hat das Landgericht Paderborn die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. August 1999 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei gemäß § 6 Abs. 1 InsO unstatthaft. Gleichzeitig hat das Landgericht über weitere Rechtsmittel des Schuldners entschieden.

6

Der Beschluß des Landgerichts vom 8. September 1999 ist den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 16. September 1999 zugestellt worden. Mit einem an das Oberlandesgericht Hamm adressierten und dort am 30. September 1999 eingegangenen Schriftsatz seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten hat der Schuldner gegen den Beschluß des Landgerichts vom 8. September 1999 weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, diese weitere Beschwerde zuzulassen. Mit einem weiteren, an das Oberlandesgericht Köln adressierten und hier am 8. Oktober 1999 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat der Schuldner diese Erklärungen gegenüber dem Oberlandesgericht Köln wiederholt und zugleich beantragt, "dem Beklagten" - gemeint ist offenbar er, der Schuldner, - wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde und für den Zulassungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

7

II.

8

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit

  1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit
9

§ 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 8. September 1999 berufen.

10

Die weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sich bereits

  1. Die weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sich bereits
11

der Antrag des Schuldners auf Zulassung dieses Rechtsmittels als unzulässig erweist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Zulässigkeit des Rechtsmittels (auch) entgegen steht, daß es nicht fristgerecht eingelegt ist, weil die weitere Beschwerde und der Antrag auf ihre Zulassung innerhalb der Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung (§§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senat, NZI 1999, 458; Senat, NZI 1999, 494; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, 1998, § 7, Rdn. 8; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 8; Prütting in Kübler/Prütting, InsO 1998, § 7, Rdn. 6; Nerlich/Römermann/Becker,

12

InsO, 1999, § 7, Rdn. 33) weder bei dem Landgericht Paderborn noch bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sind und der Eingang bei dem sachlich nicht zuständigen Oberlandesgericht Hamm zur Wahrung dieser Frist nicht genügt (vgl. Senat, NZI 1999, 458), oder ob dem Schuldner auf seinen Antrag vom 8. Oktober 1999 gemäß den §§ 4 InsO, 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Darauf kommt es im Ergebnis nicht an, weil die weitere Beschwerde und der Antrag auf ihre Zulassung im vorliegenden Fall jedenfalls aus einem weiteren, von der Frage der Versäumung der Beschwerdefrist unabhängigen Grunde nicht zulässig sind.

13

Eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Streitfall nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil die weitere Beschwerde wie schon die Erstbeschwerde nicht statthaft sind und es deshalb zugleich an der erforderlichen Beschwerdebefugnis des Schuldners (§§ 574 ZPO, 4 InsO) fehlt (vgl. BayObLGZ 1999, 200 [202] = NZI 1999, 412 [413]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 6, Rdn. 15 sowie § 7, Rdn. 13 und 25).

14

Der Beschluß des Landgerichts vom 8. September 1999 kann deshalb nicht

  1. Der Beschluß des Landgerichts vom 8. September 1999 kann deshalb nicht
15

mit der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO angefochten werden, weil schon gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts vom 12. Juli 1999, gegen die sich die von dem Beschluß des Landgerichts beschiedene Beschwerde gerichtet hatte, kein Rechtsmittel gegeben war. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an (vgl. BayObLGZ 1999, 200 [202] = NZI 1999, 412 [413]; Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 15). Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung eine derartige Anfechtung vorsieht, kann gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199]). Indem das Gesetz (in § 6 Abs. 1 InsO) die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf bestimmte, in der Insolvenzordnung ausdrücklich aufgeführte Fälle beschränkt, ist zugleich die Möglichkeit einer Überprüfung durch die dritte Instanz entsprechend beschränkt.

16

Gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. August 1999 war - wie das

  1. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. August 1999 war - wie das
17

Landgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Rechtsmittel gegeben. Nach

18

§ 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in dem die Insolvenzordnung (ausdrücklich) die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine Anfechtung richterlicher Handlungen, die der Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dienen, sieht die Insolvenzordnung indes nicht vor. Derartige Entscheidungen sind daher nicht beschwerdefähig. Dies war schon für das Verfahren nach der Konkursordnung anerkannt (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 73, Rdn. 11 mit weit. Nachw.), gilt aber - wie der Bundesgerichtshof in einer zu

19

§ 20 GesO ergangenen Entscheidung vom 2. Juli 1998 (BGH NJW-RR 1998, 1579) ausdrücklich klargestellt hat - auch für das Verfahren nach der Insolvenzordnung (vgl. auch Hoffmann, NZI 1999, 425 [428]). Daß derartige, die Entscheidung des Gerichts erst vorbereitende Anordnungen nicht selbständig anfechtbar sind, ist auch keine Besonderheit des Insolvenzverfahrens. Auch ein im Erkenntnisverfahren nach der Zivilprozeßordnung ergangener Beweisbeschluß kann nicht von der Beklagtenseite mit der Begründung angefochten werden, das Gericht hätte, statt eine Beweisaufnahme anzuordnen, die Klage abweisen sollen.

20

An der Unanfechtbarkeit der Beweisanordnung des Amtsgerichts ändert es nichts, daß mit ihr implizit die Zulässigkeit des Insolvenzantrages bejaht worden ist. Denn auch die Zulassung des Insolvenzantrages kann als die Entscheidung über die Eröffnung lediglich vorbereitende Tätigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 6 Abs. 1 InsO nicht mit der Beschwerde angefochten werden, weil die Insolvenzordnung auch insoweit ein Rechtsmittel nicht vorsieht. Hier gilt nach der Insolvenzordnung nichts anderes als nach der Konkursordnung. Für das Verfahren nach der Konkursordnung ist allgemein anerkannt, daß die Zulassung des Konkursantrages und der Übergang in das Hauptprüfungsverfahren (§ 105 Abs. 2 KO) keine beschwerdefähigen Entscheidungen sind (vgl. Senat, ZIP 1993, 1723; KG KTS 1960, 61; KG KTS 1963, 111; OLG Hamburg, SeuffA 45, Nr. 156; OLG Nürnberg, LZ 1922, Sp. 268; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. 1997, § 73 KO, Anm. 1; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 105, Rdn. 4). Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß eine förmliche Entscheidung über die Zulassung des Konkursantrages nicht erforderlich und der Schuldner zudem erst dann beschwert ist, wenn das Konkursgericht seine Einwendungen gegen die Konkurseröffnung verwirft und den Eröffnungsbeschluß erläßt (vgl. Senat, ZIP 1993, 1723; KG KTS 1963, 111 [112]), gegen den der Gemeinschuldner nach der ausdrücklichen Regelung des § 109 KO die sofortige Beschwerde einlegen kann. Für das Verfahren nach der Insolvenzordnung gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, daß hier eine Anfechtung der Zulassung des Gläubigerantrages schon mangels einer entsprechenden, eine Beschwerdemöglichkeit gewährenden Bestimmung gemäß § 6 Abs. 1 InsO ausgeschlossen ist.

21

Auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen

  1. Auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen
22

greifbarer Gesetzwidrigkeit sind nicht erfüllt. Daß das Landgericht die Beschwerde gegen die Beweisanordnung des Amtsgerichts als unzulässig verworfen hat, ist nicht greifbar gesetzwidrig, sondern richtig und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1579).

23

Die weitere Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus den §§ 4

  1. Die weitere Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus den §§ 4
24

InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.

25

Beschwerdewert : DM 20.000,-- (geschätzt gemäß den §§ 3 ZPO, 35 GKG

26

wie im Wertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 20. Sep-

27

tember 1999)