Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 W 218/00·01.11.2000

Insolvenz: Weitere Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss an OLG unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 3) legte gegen den amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss im Insolvenzeröffnungsverfahren eine als „außerordentlich weitere Beschwerde“ bezeichnete Eingabe unmittelbar beim Oberlandesgericht ein. Streitpunkt war, ob das OLG als dritte Instanz für dieses Rechtsmittel zuständig ist. Das OLG Köln verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, weil im Instanzenzug zunächst das Landgericht als Beschwerdegericht zuständig ist. Die Einordnung als außerordentliche Beschwerde ändert daran nichts; sie ist ebenfalls an das nächsthöhere Gericht zu richten.

Ausgang: Als „weitere/außerordentliche Beschwerde“ unmittelbar beim OLG eingelegtes Rechtsmittel gegen amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts (Insolvenzgericht) ist Beschwerdegericht auch in Insolvenzsachen grundsätzlich das Landgericht (§§ 4 InsO, 568 Abs. 1 ZPO, 72 GVG).

2

Ein Rechtsmittel, das im Instanzenzug ein funktionell unzuständiges Gericht anruft, ist ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs als „außerordentliche Beschwerde“ vermag den gesetzlichen Instanzenzug nicht zu verändern; auch sie ist an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht zu richten.

4

Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt – soweit überhaupt anerkannt – nur bei Entscheidungen in Betracht, die jeder rechtlichen Grundlage entbehren und dem Gesetz inhaltlich fremd sind.

5

Eine landesrechtliche Zuständigkeitskonzentration für weitere Beschwerden begründet lediglich die örtliche Zuständigkeit des benannten Oberlandesgerichts, ersetzt aber nicht die funktionelle Zuständigkeit im Instanzenzug.

Relevante Normen
§ 29 BGB§ 21 InsO§ 568 Abs. 2 ZPO§ 6 InsO§ 7 InsO§ 4 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 501 IN 100/00

Tenor

Das an das Oberlandesgericht gerichtete, als "außerordentlich weitere Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) vom 7. und 18. Oktober 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. September 2000 - 501 IN 100/00 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat der Beteiligte zu 3) zu tragen.

Gründe

2

Mit einer - am 2. August 2000 bei Gericht eingegangenen - Antragsschrift

  1. Mit einer - am 2. August 2000 bei Gericht eingegangenen - Antragsschrift
3

vom 31. Juli 2000 hat Herr K.-J. R.-N. bei dem Amtsgericht Mönchengladbach namens der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. In dieser Antragsschrift wird Herr R.-N. als alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin bezeichnet.

4

Durch Beschluß vom 2. August 2000 - 19 IN 58/00 - hat das Amtsgericht Mönchengladbach der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit einem dem Amtsgericht Mönchengladbach per Telefax übermittelten Schreiben vom 6. August 2000 hat der Beteiligte zu 3) hiergegen Einwendungen erhoben, ausgeführt, nicht Herr R.-N. , sondern er, der Beteiligte zu 3), sei der alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft, und den Eröffnungsantrag vorsorglich zurückgenommen.

5

Durch Beschluß vom 15. August 2000 - 57 HRB 8753 - hat das Amtsgericht Neuss Herrn Dipl.-Wirt.-Ing. R. S. in entsprechender Anwendung von

6

§ 29 BGB zum Notgeschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Diese Bestellung wurde am selben Tage im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen, wobei als Tag der Bestellung der 14. August 2000 angegeben wurde.

7

Mit Schreiben vom 31. August 2000, das dem Amtsgericht Mönchengladbach am selben Tage per Telefax zugeleitet worden ist, hat Herr S. in seiner Eigenschaft als Notgeschäftsführer der Schuldnerin die Verweisung des Eröffnungsverfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf beantragt. Durch Beschluß vom 31. August 2000 hat sich das Amtsgericht Mönchengladbach für örtlich unzuständig erklärt und das Insolvenzverfahren mit der Begründung an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen, daß der Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit der Schuldnerin in M. liege.

8

Mit Schriftsatz vom 30. August 2000, der bei dem Amtsgericht Mönchengladbach am Folgetage - nach 16.00 Uhr - eingegangen und von dem Amtsgericht Mönchengladbach an das Amtsgericht Düsseldorf weitergeleitet worden ist, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3), gestützt auf eine ihm von diesem erteilte Vollmacht, namens der Schuldnerin erklärt, die Rücknahme des Eröffnungsantrages werde vorsorglich wiederholt, und zugleich "vorsorgliche Beschwerde gegen die bisherigen Maßnahmen des Insolvenzgerichts" eingelegt.

10

Durch Beschluß vom 20. September 2000 - 501 IN 100/00 - hat die Richterin des Amtsgerichts (Insolvenzgerichts) Düsseldorf der Beschwerde vom 30. August 2000 nicht abgeholfen. In den Gründen dieses Beschlusses wird unter anderem ausgeführt, der Notgeschäftsführer habe am 31. August 2000 für die Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Insolvenzantrag gestellt. Die gegen den Beschluß vom 2. August 2000 gerichtete Beschwerde sei nicht zulässig, weil die darin getroffenen Maßnahmen nach § 21 InsO nicht anfechtbar seien.

11

Mit einer Verfügung vom selben Tage, dem 20. September 2000, hat die Richterin die Akte dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Dort sind sie am 26. September 2000 eingegangen. Das Beschwerdeverfahren hat beim Landgericht Düsseldorf offenbar das auf dem Aktendeckel vermerkte Aktenzeichen 25 T 866/00 erhalten.

12

Mit einem an das Oberlandesgericht Düsseldorf adressierten und dort am 9. Oktober 2000 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2000 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3) in dessen Namen gegen den Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts vom 20. September 2000 ein als "außerordentlich weitere Beschwerde" überschriebenes Rechtsmittel eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dieses Rechtsmittel sei in Analogie zu § 568 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts eine weitere Beschwer enthalte. Für die Entscheidung über die Beschwerde vom 30. August 2000 sei das Amtsgericht Düsseldorf nicht mehr zuständig gewesen, da das Verfahren ausweislich einer Mitteilung vom 8. September 2000 vom Amtsgericht Mönchengladbach übernommen worden sei. Das Amtsgericht Düsseldorf habe zudem den Nichtabhilfebeschluß gefaßt, ohne die Akten an das zuständige Beschwerdegericht weiterzuleiten. Die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf beruhe auf einer unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts.

13

Aufgrund dieses Rechtsmittels hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Akten des Insolvenzverfahrens beigezogen. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2000 - 3 W 360/00 hat der Vorsitzende des Beschwerdesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3) auf Bedenken gegen die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichts hingewiesen, weil das Gericht der sofortigen Beschwerde nach § 6 InsO das Landgericht Düsseldorf sei. Die Entscheidung über weitere Beschwerden nach § 7 InsO im Lande Nordrhein-Westfalen sei dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen. Zugleich ist der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3) um Mitteilung gebeten worden, wie weiter verfahren werden solle.

14

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2000, der am 20. Oktober 2000 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen ist, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3) beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht Köln abzugeben und die Beschwerde als dort eingelegt anzusehen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2000 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Sache an das Oberlandesgericht Köln abgegeben. Hier ist die Akte am 30. Oktober 2000 eingegangen.

15

Das - ausdrücklich an das Oberlandesgericht gerichtete - Rechtsmittel des

  1. Das - ausdrücklich an das Oberlandesgericht gerichtete - Rechtsmittel des
16

Beteiligten zu 3) gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. September 2000 ist bereits deshalb unzulässig, weil das angerufene Oberlandesgericht funktionell - im Instanzenzug - für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel nicht zuständig ist.

17

Allerdings ist die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln gegeben. Durch § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt auch in NZI 1999, 66) ist die Entscheidung über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen worden. Diese Zuweisung ist nicht auf die Entscheidung über gemäß § 7 Abs. 1 InsO statthaften weiteren Beschwerden beschränkt, sondern erfaßt alle Fälle, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz, also als Gericht der weiteren Beschwerde angerufen wird (vgl. Senat, OLGR 2000, 379; Senat, ZInsO 2000, 567 [L.]). Letzteres ist hier der Fall: Der Rechtsbehelf des Beteiligten zu 3) vom 7. Oktober 2000 ist an das Oberlandesgericht gerichtet und in seiner Überschrift ebenso wie in seiner Begründung ausdrücklich als "weitere Beschwerde" bezeichnet. Zudem hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3) auch nach dem Hinweis des Vorsitzenden des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2000 auf den Instanzenzug in Insolvenzsachen nicht die Verweisung der Sache an das - funktionell zuständige - Landgericht Düsseldorf, sondern ausdrücklich die Abgabe an das Oberlandesgericht Köln beantragt.

18

Das damit angerufene Oberlandesgericht ist funktionell - im Instanzenzug - unzuständig. Bereits aus diesem Grund ist das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) unzulässig. Der mit diesem Rechtsmittel angefochtene Beschluß vom 20. September 2000 ist von der Richterin des Amtsgerichts (Insolvenzgerichts) Düsseldorf erlassen worden. Wie sich aus den §§ 4 InsO, 568 Abs. 1 ZPO, 72 GVG ergibt - und in § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO vorausgesetzt wird -, ist Beschwerdegericht für die Anfechtung von Entscheidungen des Amtsgerichts auch in Insolvenzsachen das Landgericht (vgl. Becker in Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2000, § 6, Rdn. 43; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 1999, § 6, Rdn. 20). Unabhängig von der Frage, ob ein Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts überhaupt selbständig angefochten werden kann, ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen solchen amtsgerichtlichen Beschluß daher allein das Landgericht zuständig.

19

Daran vermag die Bezeichnung der Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf nichts zu ändern. Auch die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, die allerdings - wenn überhaupt - nur dann in Betracht kommt, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41 [43]; BGH NJW-RR 1994, 1212; BGH NJW 1997, 3318; Senat, NZI 1999, 415 [416]; Senat, NJW-RR 2000, 782 [783]), ist an das im Instanzenzug nächst höhere Gericht, im Falle der Anfechtung einer Entscheidung des Amtsgerichts im Insolvenzverfahren mithin an das dem Amtsgericht unmittelbar übergeordnete Landgericht zu richten (vgl. Schmerbach, a.a.O., § 6, Rdn. 38; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 567, Rdn. 7). Das gleichwohl ausdrücklich an das Oberlandesgericht (Köln) gerichtete Rechtsmittel muß daher ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3) nochmals auf den Instanzenzug hinzuweisen, nachdem ihm bereits ein entsprechender Hinweis von dem Vorsitzenden des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf erteilt worden ist und er gleichwohl die Abgabe an das - funktionell unzuständige - Oberlandesgericht Köln beantragt hat.

20

Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend zum Verfahrensgang folgendes: Die Rüge der Rechtsmittelschrift vom 7. Oktober 2000, das Amtsgericht hätte es unterlassen, die Beschwerde vom 30. August 2000 im Anschluß an die Nichtabhilfeentscheidung vom 20. September 2000 dem Landgericht zur Entscheidung vorzulegen, ist nicht berechtigt. Vielmehr ist die Beschwerde - wie oben unter 1. ausgeführt ist - dem Landgericht vorgelegt worden, konnte dort allerdings offenbar bisher nicht bearbeitet werden, weil die Akten wegen des Rechtsmittels vom 7. Oktober 2000 vom Oberlandesgericht Düsseldorf angefordert, dorthin übersandt und sodann aufgrund der Eingabe des Beteiligten zu 3) vom 18. Oktober 2000 an das nunmehr angerufene Oberlandesgericht Köln weitergeleitet wurden. Ersichtlich fehl geht auch die Rüge der Eingabe vom 7. Oktober 2000, das Amtsgericht Düsseldorf sei für den Erlaß der Nichtabhilfeentscheidung vom 20. September 2000 "nicht mehr" zuständig gewesen, nachdem die Sache ausweislich einer Mitteilung vom 8. September 2000 vom Amtsgericht Mönchengladbach übernommen worden sei. Vielmehr hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3) den Text dieser Mitteilung erkennbar mißverstanden. Wie sich aus dem Verfahrensgang ohne weiteres ergibt, bezeichnet die Angabe in dieser Mitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf, die Sache sei "vom AG Mönchengladbach übernommen worden, den Ausgangs- und nicht den Endpunkt der Übernahme ("vom AG Mönchengladbach" ... nach Düsseldorf).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO, 4 InsO.

22

Der Senat weist den Beteiligten zu 3) vorsorglich darauf hin, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO, 4 InsO.

23

Die Sache wird nunmehr dem Landgericht Düsseldorf zum weiteren Befinden über die Beschwerde vom 30. August 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 2. August 2000, der das Amtsgericht Düsseldorf gemäß Beschluß vom 20. September 2000 nicht abgeholfen hat, übersandt werden.

24

Beschwerdewert : DM 10.000,--