Erklärung früherer Beschlüsse als wirkungslos nach übereinstimmender Erledigung im Insolvenzverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erklärte nach Zustimmung des letzten streitigen Gläubigers den Schuldenbereinigungsplan als erledigt. Das OLG Köln stellte fest, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i.V.m. § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren zur Wirkungslosigkeit vorheriger Beschlüsse führen. Der Senat sprach die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen aus und wies die Kosten dem Schuldner zu.
Ausgang: Antrag des Schuldners auf Feststellung der Wirkungslosigkeit früherer Beschlüsse wegen übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache stattgegeben; Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 91a ZPO ist gemäß § 4 InsO im Insolvenzverfahren anwendbar, sodass übereinstimmende Erledigungserklärungen auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen kann auf Antrag festgestellt werden, dass bisher ergangene Entscheidungen wirkungslos geworden sind (entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO).
Das Rechtsmittelgericht ist zuständig, die Wirkungslosigkeit früherer Entscheidungen festzustellen, auch wenn die Erledigung erst in der Rechtsmittelinstanz erklärt wird.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die unterlegene Partei zu tragen; trifft die Erledigung den Antragsgegner erst in der Rechtsmittelinstanz, bleiben die Kostenentscheidung nach den einschlägigen Vorschriften bestehen.
Eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist; dies ist im Streitfall nicht gegeben.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 25 T 664/01
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2001 und vom 7. August 2001 - 503 IK 17/00 - sowie der Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2001 - 25 T 664/01 - sind wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zum Landgericht (25 T 664/01, Landgericht Düsseldorf) und des Verfahrens der weiteren Beschwerde (2 W 217/01, Oberlandesgericht Köln) hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
Der Schuldner hat unter dem 14. Februar 2000 die Eröffnung des Ver-
- Der Schuldner hat unter dem 14. Februar 2000 die Eröffnung des Ver-
braucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und einen - in der Folgezeit ergänzten - Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Dem Plan haben 18 von 26 Gläubigern zugestimmt. Durch Beschluß vom 6. März 2001 hat das Amtsgericht Düsseldorf die Einwendungen der übrigen sechs Gläubiger, darunter der Beteiligten zu 2), durch eine Zustimmung ersetzt. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 15. März 2001 hat das Amtsgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 18. Mai 2001 abgeholfen und seinen Beschluß vom 6. März 2001 dahin geändert, daß die Einwendungen dieser Gläubigerin nicht durch eine Zustimmung ersetzt werden. Die gegen den Beschluß vom 18. Mai 2001 gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners vom 3. Juni 2001, der das Amtsgericht gemäß Beschluß vom 7. August 2001 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 6. September 2001 zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 27. September 2001 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat der Schuldner mit einem dort am 5. Oktober 2001 eingegangen Schreiben vom Vortage weitere Beschwerde ("Rechtsmittel") eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2001 hat die zu dem Rechtsmittel des Schuldners vom 4. Oktober 2001 angehörte Beteiligte zu 2) erklärt, aus wirtschaftlichen Gründen werde dem Schuldenbereinigungsplan nunmehr doch zugestimmt. Mit Rücksicht hierauf hat der Schuldner mit Schreiben vom 13. November 2001 ausgeführt, seine Rechtsmittel hätten ihre Erledigung gefunden. Er bittet um eine Entscheidung, die ihn in den Stand vor dem Beschluß des Amtsgerichts vom 18. Mai 2001 versetzt. Die Beteiligte zu 2) tritt diesem Begehren gemäß ihrem Schriftsatz vom 19. November 2001 nicht entgegen.
Dadurch, daß die Beteiligte zu 2) nachträglich ihre Zustimmung zu dem
- Dadurch, daß die Beteiligte zu 2) nachträglich ihre Zustimmung zu dem
Schuldenbereinigungsplan erteilt hat, haben sich die Rechtsmittel des Schuldners - wie er mit Schreiben vom 13. November 2001 zutreffend ausführt - in der Hauptsache erledigt. Die Beteiligte zu 2) hat sich dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 19. November 2001 angeschlossen. Die Regelung des § 91 a ZPO über die übereinstimmende Erledigungserklärung ist gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anzuwenden (vgl. LG Meiningen, ZIP 2000, 1451 [1452]; Schmerbach in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 1999, § 13, Rdn. 101). Auch hier ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Sätze 1 und 3 ZPO im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen auf Antrag auszusprechen, daß die bisher ergangenen Entscheidungen wirkungslos geworden sind (vgl. Schmerbach, a.a.O., § 13, Rdn. 21). Diesen Antrag hat der Schuldner mit seinem Schreiben vom 13. November 2001 dem Sinne nach gestellt. Der Senat hat deshalb zur Klarstellung ausgesprochen, daß die Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2001 und vom 7. August 2001 und der Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2001 wirkungslos sind. Entgegen der Auffassung von Schmerbach (a.a.O.; vgl. auch Mohrbutter EWiR § 107 KO 1/93, 801) ist für diesen Ausspruch - allgemeiner Regel (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1991, 60; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 269, Rdn. 19) entsprechend - auch im Insolvenzverfahren das Rechtsmittelgericht, hier also der Senat, dann zuständig, wenn erst in der Rechtsmittelinstanz der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde (vgl. Senat, ZIP 1993, 936; Senat, ZIP 1993, 1483 [1484]; jeweils für das Verfahren nach der Konkursordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a Abs. 1 ZPO, 4 InsO. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Schuldner zu Last, weil er ohne die Erledigung der Hauptsache unterlegen wäre. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO für eine Zulassung der weiteren Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren im Streitfall nicht erfüllt. Hierfür wäre nämlich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlich, daß die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Das war vorliegend nicht der Fall.
Streitwert des Verfahrens der weiteren Beschwerde :
bis zum 13. November 2001 : DM 108.000,-- sodann : bis DM 5.000,-- (Kostenwert)
- bis zum 13. November 2001 : DM 108.000,--
- sodann : bis DM 5.000,-- (Kostenwert)