Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter bei hoher Bitcoin-Streitwertung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage über rund 203 Bitcoin. Das OLG Köln hob den Nichtabhilfebeschluss auf und bewilligte PKH, da die Masse nicht zur Finanzierung der Prozesskosten ausreicht und die wirtschaftlich Beteiligten die Kosten unzumutbar nicht aufbringen können. Die Erfolgsaussichten der Klage sind nach früheren Senatsausführungen hinreichend.
Ausgang: Antrag des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe einschließlich vorläufiger Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Abänderung des LG-Beschlusses stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 116 S. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller die voraussichtlichen Prozesskosten nicht aus der verwalteten Masse aufbringen kann und deren Aufbringung den wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar ist.
Bei der Interessenprüfung sind die Höhe des Streitwerts und die zu erwartenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten gegenüber der vorhandenen Vermögensmasse zu beurteilen.
Neues oder nachträglich vorgebrachtes Vorbringen ist gemäß § 572 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen und kann einen zuvor ergangenen Nichtabhilfebeschluss ändern.
Hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage können sich aus bereits ergangenen senatsgerichtlichen Erwägungen ergeben und begründen die Gewährung von PKH, wenn sie substantiiert dargelegt sind.
Tenor
Dem antragsstellenden Insolvenzverwalter wird unter Abänderung des Beschlusses der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.09.2024 – 15 O 32/22 – für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte die R. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, F.-straße 00, 00000 E. beigeordnet.
Gründe
Das Rechtsmittel hat auf der Grundlage des gemäß § 572 Abs. 2 S. 1 ZPO zu berücksichtigenden Vorbringens in dem nach Erlass des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts bei dem Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz vom 28.12.2024 Erfolg.
Die Voraussetzungen des §§ 116 S. 1 ZPO liegen vor. Der Antragsteller kann die voraussichtlichen Prozesskosten nicht aus der verwalteten Masse aufbringen. Der Bitcoinkurs ist mittlerweile auf über 90.000,-- € gestiegen, sodass der Streitwert der Klage, die sich auf knapp 203 Bitcoin bezieht, über 18,2 Mio. € liegt. Die damit verbundenen Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten des Antragstellers überschreiten zusammen einen Betrag von 400.000,-- €. Die vom Antragsteller glaubhaft gemachte Vermögensmasse beläuft sich dagegen auf lediglich 345.142,87 €. Auch hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass die Aufbringung der Kosten den am Verfahren wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar ist. In Bezug auf die Gläubigerin W. (Tabellengläubigerin Nr. 00) ergibt sich dies aus dem mit Schriftsatz vom 21.02.2024 vorgelegten Vermögensverzeichnis nebst den Anlagen zum Einkommen (Bl. 162 ff. PKH-Heft). Das Gleiche gilt im Ergebnis für die Großgläubigerin Q. (Tabellengläubigerin Nr. 000). Insoweit hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass diese Gesellschaft nach Liquidation im tschechischen Handelsregister gelöscht wurde und kein einsetzbares Vermögen mehr vorhanden ist. Bei den übrigen Tabellengläubigern handelt es sich nach Maßgabe Insolvenztabelle (Bl. 15 ff. PKH-Heft) jeweils nur um nicht heranzuziehende sog. Kleingläubiger.
Die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage ergeben sich aus den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 15.12.2022 – 2 W 22/22 -.