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Oberlandesgericht Köln·2 W 210/00·01.11.2000

Sofortige weitere Beschwerde in Insolvenzverfahren: Verwerfung als unzulässig

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse ein und kündigte nachgereichte Beweismittel zu einem Versicherungsanspruch an. Das OLG Köln verwirft die weitere Beschwerde als unzulässig, weil sie keine rechtliche Tatbestandsverletzung rügt und allein auf neuer Tatsachenaufklärung zielt. Neue nachträglich vorgelegte Unterlagen können im Rahmen der als Rechtsbeschwerde ausgestalteten weiteren Beschwerde nicht berücksichtigt werden; die Feststellungen der Vorinstanz sind nach § 561 ZPO bindend.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin als unzulässig verworfen, Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

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Eine sofortige weitere Beschwerde ist nicht dazu geeignet, nach Abschluss der Tatsachenfeststellung in der Vorinstanz neues Beweismaterial vorzulegen, um deren tatsächliche Grundlagen zu revidieren.

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Neue, nach dem Beschluss der Vorinstanz zu den Akten gebrachte Unterlagen finden im Rahmen der als Rechtsbeschwerde ausgestalteten sofortigen weiteren Beschwerde keine Berücksichtigung.

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Feststellungen der Vorinstanz sind für das Revisionsgericht bindend (§ 561 ZPO), sodass eine Zulassung der weiteren Beschwerde entfällt, wenn der Beschwerdeführer lediglich die materiellen Entscheidungsgrundlagen des Einzelfalls ergänzen will.

Relevante Normen
§ 54 InsO§ 26 Abs. 1 InsO§ 34 Abs. 1 InsO§ 4 InsO§ 7 InsO§ 569 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 6 T 715/00

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 23.09. 2000 gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 11.09.2000 - 6 T 715/00 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe

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1.

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Mit Beschluss vom 17.08.2000 - 145 IN 375/99 - hat das Amtsgericht Wuppertal den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach den Feststellungen des Gerichts liege bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch werde das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken. Dies ergebe sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen RA K. vom 15.08.2000. Ein ausreichender Kostenvorschuß sei nicht gezahlt worden.

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Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin am 03.09.2000 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass von einer Vermögenslosigkeit nicht die Rede sein könne, da die Leistung einer Feuerversicherung noch ausstehe.

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Nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss vom 11.09.2000 - 6 T 375/99 - zurückgewiesen und dazu ausgeführt, das Insolvenzgericht habe zu Recht gemäß § 26 Abs. 1 InsO den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, weil das Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich nicht ausreichen werde, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Nach der Feststellung des vorläufigen Insolvenzverwalters befänden sich weder bei der Schuldnerin noch bei der A. V. AG als Feuerversicherer noch bei der Staatsanwaltschaft Köln solche Unterlagen oder Belege, die mit hinreichender Gewissheit annehmen lassen könnten, dass die Schuldnerin Versicherungsleistungen wegen des Brandschadens beanspruchen könne. Abgesehen davon müsse nach den Ermittlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters gar noch damit gerechnet werden, dass die Staatsanwaltschaft Köln gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin Anklage erhebe, so dass auch aus diesem Grund die Zahlung von Versicherungsleistungen, jedenfalls derzeit, nicht zu erwarten stehe.

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Gegen diesen ihrem Geschäftsführer am 15.09.2000 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit am 28.09.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 23.09.2000 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, verbunden mit der Ankündigung, dass "entsprechendes Beweismaterial zur Richtigkeit der Forderungen" seitens ihres Anwaltes nachgereicht werde.

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2.

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Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVB1. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 11.09.2000 eingelegte Rechtsmittel berufen.

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3.

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Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist unzulässig.

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Die sofortige weitere Beschwerde, die wegen der offenkundigen Interessenlage zugleich als Zulassungsantrag auszulegen ist (vgl. hierzu Kirchhof in HK-InsO, 1999, § 7 Rn. 4), ist zwar form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1999, 586 [587]; Kirchhof in HK/InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner gemäß § 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO mangels Masse erfolgt.

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Jedoch sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 InsO lässt das Oberlandesgericht gegen die Entscheidung des Landgerichts auf Antrag die sofortige weitere Beschwerde zu, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, wenn die ernsthafte Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht (Kirchhof, a.a.O., § 7 Rn. 23). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall.

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Die Schuldnerin beanstandet nicht den - zutreffenden - Ansatz des Landgerichts zur Prüfung der Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie macht nicht einmal ausdrücklich geltend, dass das Landgericht bei der Prüfung des zur Kostendeckung zur Verfügung stehenden Schuldnervermögens Ansprüche gegen die Feuerversicherung aufgrund fehlerhafter Tatsachenfeststellung zu Unrecht übergangen habe. Vielmehr verfolgt sie mit der weiteren Beschwerde ersichtlich nur den Zweck, nunmehr das angekündigte "Beweismaterial" für den angeblichen Versicherungsanspruch vorzulegen und auf diesem Wege eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu erreichen. Es geht daher hier nur um die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des konkreten Einzelfalls und nicht um rechtsgrundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung dieses Einzelfalls, so daß eine Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde nicht in Betracht kommen kann.

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Das in der Beschwerdeschrift vom 23.09.2000 angekündigte "Beweismaterial" hat die Schuldnerin im übrigen auch im Rahmen der ihr vom Senat gesetzten Frist zur weiteren Begründung der Beschwerde bis zum 30.10.2000 nicht vorgelegt. Ihrem Antrag vom 23.10.2000, die Frist bis zum 30.11.2000 zu verlängern, hat der Senat nicht entsprochen, weil der Schuldnerin ein hinreichender Zeitraum zur weiteren Begründung der Beschwerde zur Verfügung gestanden hat und sie keine konkreten Gründe vorgetragen hat, die eine Fristverlängerung hätten rechtfertigen können. Zudem können neue, nach dem Beschluss des Landgerichts zu den Akten gereichte Unterlagen im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde, die als Rechtsbeschwerde ausgestaltet ist, keine Berücksichtigung finden. Die vom Landgericht rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind gemäß § 561 ZPO für den Senat bindend (vgl. HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rn. 19 f.).

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Das Rechtsmittel der Schuldnerin war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 7.000,-- DM (wie Vorinstanz)