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Oberlandesgericht Köln·2 W 201/90·11.12.1990

Weitere sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Vorpfändung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen eine Vorpfändung (§ 845 ZPO); das Landgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig. Das OLG Köln nimmt die weitere Beschwerde zwar zu, weist sie jedoch materiell ab. Es stellt fest, daß bei rechtzeitiger Pfändung (§ 720a ZPO) die Erinnerung nur noch gegen den Pfändungsbeschluß zulässig ist und bloße Kostenbelastungen kein Rechtsschutzinteresse begründen. Die Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Ausgang: Weitere sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Verwerfung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen; Beschwerde auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfüllt die Pfändung innerhalb der Dreiwochenfrist des § 845 Abs. 2 ZPO ihren Zweck, entfällt das Rechtsschutzinteresse an einer Erinnerung gegen die Vorpfändung; die Erinnerung ist dann grundsätzlich nur noch gegen den ergangenen Pfändungsbeschluß zulässig.

2

Erfolgt die Pfändung nicht innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO, verliert die Benachrichtigung ihre Wirkung und das Rechtsschutzinteresse an der Erinnerung entfällt entsprechend.

3

Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Vorpfändung kann nur ausnahmsweise bestehen, wenn die Schuldnerin ein schutzwürdiges Interesse am Wegfall der rangwahrenden Vorpfändung substantiiert darlegt.

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Die bloße Belastung mit Verfahrenskosten durch eine Vorpfändung begründet für sich genommen kein eigenständiges Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung der Vorpfändung, solange kein zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache besteht (Rechtsgedanke des § 92 ZPO).

5

Eine Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO auf die Möglichkeit einer Erledigungserklärung besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels die Sicherungsvollstreckung bereits erfolgt ist und daher kein voraussichtliches erledigendes Ereignis zu erwarten war.

Relevante Normen
§ 845 ZPO§ 720 a ZPO§ 139 ZPO§ 588 Abs. 2 ZPO§ 845 Abs. 2 ZPO§ 92 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6 T 205/90

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Land­gerichts Köln vom 23. Oktober 1990 (6 T 205/9o) wird auf ihre Kosten zurückge­wiesen

Gründe

2

1.

3

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 6. 9. 1990 die Erinnerung der Schuldnerin gegen ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO betreffend Forderungen und Ansprüche der Schuldnerin gegen­über der E. AG im S. als Drittschuldnerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Gläubigerin hatte das vorläu­fige Zahlungsverbot am 15. 8. 1990 der Drittschuldnerin zustellen lassen.

4

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht dann am 24. 8. 1990 einen Pfändungsbeschluß betreffend der Ansprüche gegen die E. im Wege der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO. erlassen.

5

Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 6.September 1990 gerichtete Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochte­nen Beschluß als unzulässig verworfen. Der Beschwerde fehle das Rechtsschutzinteresse, da ein inzwischen ein Pfändungsbe­schluß gemäß § 720 a ZPO ergangen sei, gegen den mit der Erinnerung vorgegangen werden könne. Nur ausnahmsweise habe die Schuldnerin nach Erlaß des Pfändungsbeschlusses noch ein Rechts­schutzinteresse dafür, die Vorpfändung anzugreifen, nämlich wenn sie ein Interesse am Wegfall der rangwahrenden Vorpfändung habe.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers, mit der er u.a. geltend macht, ein Rechtsschutzinteresse ergebe sich schon daraus, daß er mit Verfahrenskosten für die Vorpfändung belastet sei. Im übrigen sei eine wirksame Sicherungsvollstreckung nicht erfolgt, jedenfalls habe ihm das Landgericht gemäß § 139 ZPO Gelegen­heit geben müssen, das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

7

II.

8

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 588 Abs. 2 ZPO statt­haft, weil in der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig ein neuer selbständiger Beschwerdegrund liegt (vgl. Thomas/ Putzo, 16. Aufl., § 568 Rdn. 3 b). Sie ist auch ansonsten zulässig.

9

Sie ist jedoch in der Sache unbegründet, da das Landgericht die Beschwerde mit Recht als unzulässig verworfen hat. Soll­te die Pfändung der Forderungen nicht innerhalb der 3-Wochen­frist des § 845 Abs. 2 ZPO erfolgt sein, entfällt das Rechts­schutzinteresse für die Erinnerung und auch für die Beschwer­de, weil die Benachrichtigung dann ihre Wirkung verloren hat (vgl. Zöller/Stöber, 18. Aufl., § 845 Rdn. 8 m.w.N.).Wenn die Pfändung dagegen rechtzeitig und ordnungsmäß bewirkt worden ist (dabei kann es sich auch um eine Sicherungs­pfändung handeln - vgl. BGHZ 93, 71) - ist eine Erinnerung nur noch gegen den Pfändungsbeschluß zulässig (vgl. Zoller/ Stöber, a.a.O.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Schuldnerin ein Interesse am Wegfall der rangwahrenden Vorpfändung vorträgt.

10

Ein Rechtsschutzinteresse läßt sich dagegen nicht damit be­gründen, daß durch die Vorpfändung Kosten entstanden seien. Dabei kann dahinstehen, ob hier durch die Vorpfändung über­haupt zusätzliche Kosten entstanden sind und ob einer etwaigen Kostenbelastung im Kostenfestsetzungsverfahren entgegenge­halten werden könnte, diese Kosten seien zur zweckentsprechen­den Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Aus dem Rechtsgedanken des § 92 ZPO ergibt sich nämlich, daß eine Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Daraus folgt, daß in den Fällen, in denen ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Hauptsacherechts­mittel zu verneinen ist, dieses Rechtsschutzbedürfnis nicht aus der bloßen Kostenbelastung hergeleitet werden kann (vgl. zu ähnlicher Sachlage bei Fehlen sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels Zöller/Schneider/Herget, 16.Aufl., § 99 ZPO, Rn. 2 m.w.N.). Die Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es das Landgericht versäumt hätte, gemäß § 139 ZPO auf die Möglichkeit einer Hauptsacheerledigungser­klärung im Beschwerdeverfahren hinzuweisen. Eine solche Hin­weispflicht bestand schon deshalb nicht, weil zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde am 27. 9. 1990 die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO bereits erfolgt war, so daß ein erledigendes Ereignis während des Beschwerdever­fahrens nicht eingetreten ist.

11

Da sich Erinnerung und Beschwerde nicht gegen den im Rahmen der Sicherungsvollstreckung ergangenen Pfändungsbeschluß vom 24. 8. 1090 richten, sondern ausdrücklich gegen die Vor­pfändung vom 15. 0. 1990, war im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Sicherungs­vollstreckung gemäß § 720 a ZPO erfüllt waren.

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Dia Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Beschwerdewert: 12.509,23 DM.