Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses wegen nicht namentlicher Ladung des gesetzlichen Vertreters
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen einen Ordnungsgeldbeschluss wegen Nichterscheinens, nachdem persönliches Erscheinen der Klägerin angeordnet worden war. Die zentrale Frage betraf die Form der persönlichen Ladung gemäß § 141 Abs. 2 ZPO. Das OLG Köln hob den Beschluss auf, weil die Ladung die gesetzlichen Vertreter nicht namentlich bezeichnete. Eine Berufung auf Auskünfte des Kanzleipersonals entlastet die Partei nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss erfolgreich; angefochtener Beschluss aufgehoben wegen nicht formgerechter Ladung
Abstrakte Rechtssätze
Zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens nach § 141 Abs. 2 ZPO ist eine ordnungsgemäße persönliche Ladung der sich zu erklärenden Partei erforderlich.
Die persönliche Ladung muss die namentliche Bezeichnung der Person enthalten, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist; bei mehreren gesetzlichen Vertretern ist zumindest ein namentlich bezeichnetes Vertretungsmitglied anzugeben.
Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten nach § 176 ZPO ersetzt nicht die erforderliche persönliche Ladung der Partei bzw. ihres gesetzlichen Vertreters, wenn das Gericht persönliches Erscheinen anordnet.
Eine gesetzesanaloge Anwendung straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlicher Kostenvorschriften zur Auferlegung staatlicher Kosten im zivilprozessualen Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3 O 117/96 I
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Gründe
Die analog § 38O Abs. 3 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ordnungsgeldbeschlusses wegen nicht formgerechter Ladung der Klägerin als Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war (§ 141 Abs. 2 ZPO).
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine im Termin nicht erschienene Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, setzt gemäß § 141 Abs. 2 ZPO die ordnungsgemäße persönliche Ladung der Partei voraus. Diese Ladung unterscheidet sich von der daneben erforderlichen Ladung derselben Partei als Prozeßsubjekt. Diese letztere Ladung ist dem Prozeßbevollmächtigten nach § 176 ZPO zuzustellen. Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet wird, um eine prozeßunfähige natürliche oder juristische Person, so hat die Zustellung gemäß § 141 Abs. 2 ZPO an deren gesetzlichen Vertreter zu erfolgen (vgl. Stein-Jonas-Leipold, 2o. Auflage, § 141 Rn. 17; Wieczorek, ZPO, 2. Auflage, § 141 C). § 141 ZPO fordert zwingend die Ladung des sich zu Erklärenden (Wieczorek a. a. O.). Diese Person ist daher auch namentlich zu benennen. Daran fehlt es vorliegend. Denn die Ladung der Klägerin als Partei erfolgte ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde und Ladungsunterlagen an die Firma C.-K., Kohlensäure-Vertriebsgesellschaft mbH, "gesetzlich vertr. d. d. Geschäftsführer". Diese Bezeichnung genügt den Anforderungen an die namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters weder, wenn nur ein solcher vorhanden ist, noch in dem hier gegebenen Falle, daß es zwei oder mehrere gesetzliche Vertreter gibt. Durch die namenlose Bezeichnung der Geschäftsführer in der Ladung wird nicht klargestellt, welcher der Geschäftsführer der Partei nach Auffassung des Gerichts erscheinen soll, ob etwa beide oder nach dem Belieben der Partei nur einer zu entsenden ist. Da die persönliche Ladung der Partei aber notwendige Voraussetzung der unter Ordnungsgeld gestellten Pflicht zum Erscheinen vor Gericht ist, ist auch diejenige Person durch das Gericht bei der Ladung genau zu bezeichnen, deren Erscheinen als gesetzlicher Vertreter für die Partei durch das Gericht angeordnet ist. Insbesondere ist durch das Gericht klarzustellen, ob ein bestimmter oder nur einer von mehreren gesetzlichen Vertretern - etwa nach dem Belieben der Partei - zu erscheinen hat. Auch in diesem Fall muß die Ladung mindestens einen namentlich bezeichneten gesetzlichen Vertreter der Partei nennen. Sie darf nicht an eine namentlich nicht näher bezeichnete Mehrheit von gesetzlichen Vertretern gerichtet sein.
Der Ordnungsgeldbeschluß ist deshalb schon aufzuheben, ohne daß sich die Beschwerdeführerin auf das Vorerörterte zu berufen brauchte. Der Senat sieht sich aber angesichts der Beschwerdebegründung veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß sich die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung nicht auf die Auskunft des Büropersonals ihres Korrespondenzanwalts verlassen durfte, es brauche kein Vertreter ihrer Betriebsleitung zu dem Termin zu erscheinen. Es gereicht der Beschwerdeführerin vielmehr zum eigenen Verschulden, wenn sie sich über den ihr mit der Ladung zugegangenen klaren schriftlichen Hinweis hinwegsetzte, daß sie nur dann von der Pflicht zum Termin zu erscheinen befreit ist, wenn ihr dies vom Gericht ausdrücklich mitgeteilt werde.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.
Da die Beschwerde erfolgreich ist, ergeht sie gerichtsgebührenfrei. Für die Erstattung der dem Beschwerdeführer im Falle der erfolgreichen Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluß entstandenen außergerichtlichen Kosten sieht das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vor. Die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO regeln allein die Kostentragungspflicht der Prozeßparteien untereinander.
Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens gegen einen Ordnungsgeldbeschluß sind auch nicht in gesetzesanaloger Anwendung von Vorschriften der StPO bzw. des OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Zöller-Greger, 18. Auflage, § 38O Rnr. 1O; LAG Frankfurt MDR 1982, 612; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1979, 467, OLG Karlsruhe, Justiz 1977, 97; aA Stein-Jonas-Leipold a. a. O. § 141 Rn. 65 m. w. N.). Eine derartige analoge Anwendung verbietet sich wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der für das Zivil- und Strafverfahren geltenden Kostenregelungen.