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Oberlandesgericht Köln·2 W 175/95·25.10.1995

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld nach § 890 ZPO zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldner wenden sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsurteil. Zentrale Frage ist, ob die Voraussetzungen der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO und das Verschulden der Schuldner vorliegen. Das OLG bestätigt die Ordnungsmittelfestsetzung, weil fotografische Beweismittel die Abstellung des Fahrzeugs auf dem Grundstück der Gläubiger nachweisen und die Schuldner ihr Verschulden nicht darlegen. Die Geld- und Ersatzhaftmaßnahme wurde als angemessen bezeichnet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts zurückgewiesen; Ordnungsgeld und Ersatzhaft bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO setzt voraus, dass ein vollstreckbarer Unterlassungstitel vorliegt, die Androhung von Ordnungsmitteln erfolgt ist und eine nach Zustellung erfolgte Zuwiderhandlung festgestellt ist.

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Fotografien und sonstige objektive Bildbeweise können ausreichen, um das Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Grundstück eines Gläubigers nachzuweisen, sofern sie den Tatbestand der Zuwiderhandlung erkennen lassen.

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Bei Gesamtschuldnern aus einem Unterlassungstitel trifft jeden Verpflichteten die Pflicht, eine durch den anderen verursachte Zuwiderhandlung unverzüglich zu beenden; kann das Unterlassen nicht entlastet dargetan werden, ist Verschulden zu bejahen.

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Bei erstmaliger Anwendung von Ordnungsmitteln kann das Gericht das Ordnungsgeld vergleichsweise niedrig und die ersatzweise Ordnungshaft auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen, um dem Ersttatbestandscharakter Rechnung zu tragen.

Relevante Normen
§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 793 Abs. 1 ZPO§ 890 Abs. 1 ZPO§ 890 Abs. 2 ZPO§ 704 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 0 245/92

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 22. September 1995 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. September 1995 - 3 0 245/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldner zu tragen.

Gründe

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1. Die Parteien sind Nachbarn. Das Grundstück der Gläubiger

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grenzt an den Grundbesitz der Schuldner. Über das Grundstück der Gläubiger führt ein Weg zum Grundstück der Schuldner, der auch mit Kraftfahrzeugen befahren wird. Durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Oktober 1993 sind die Schuldner unter anderem verurteilt worden, es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück der Gläubiger abzustellen oder ihren Besuchern das Abstellen von Fahrzeugen auf diesem Grundstück zu gestatten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsgebote ist den Schuldnern in dem Urteil vom 15. Oktober 1993 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000,-- und Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht worden. Das Urteil vom 15. Oktober 1993 ist den Schuldnern am 2. November 1993 zugestellt worden.

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Die Gläubiger, denen am 15. Mai 1995 eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils erteilt worden ist, betreiben aus ihm die Zwangsvollstreckung. Sie haben beantragt, gegen die Schuldner wegen Verstoßes gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen.

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Die Gläubiger haben unter Vorlage einer Vielzahl von Fotografien geltend gemacht, die Schuldner hätten in den Jahren 1994 und

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1995 wiederholt sowohl ihr eigenes Fahrzeug auf dem Grundstück der Gläubiger abgestellt als auch ihren Besuchern gestattet, dort ihre Fahrzeuge abzustellen.

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Durch Beschluß vom 18. September 1995, der den Schuldnern am 20. September 1995 zugestellt worden ist, hat das Landgericht

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gegen sie wegen Verstoßes gegen das Verbot, ihr eigenes Kraftfahrzeug auf dem Grundstück der Gläubigerin abzustellen, ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils DM 100,-- und ersatzweise für den Fall, daß es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von jeweils einem Tag verhängt. Den weitergehenen Ordnungsmittelantrag der Gläubiger hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung über den Ordnungsmittelantrag vom 21. August 1995 sei von den Schuldnern eingeräumt worden, daß sie ihr Fahrzeug, einen auf mehreren der Fotografien der Gläubiger abgebildeten weißen N, zeitweise auf dem Grundstück der Gläubiger abgestellt hätten. Wegen des hierin liegenden Verstoßes gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung sei gegen die Schuldner ein Ordnungsgeld festzusetzen, das hier - im Falle einer ersten Festsetzung von Ordnungsmitteln - noch relativ gering angesetzt werden könne. Nicht gerechtfertigt sei der Ordnungsmittelantrag der Gläubiger, soweit er darauf gestützt werde, daß ausweislich der vorgelegten Fotografien auch Fahrzeuge von Mietern oder Besuchern der Schuldner auf dem Grundstück der Gläubiger abgestellt worden seien. Denn dafür, daß dieses Tun ihren Mietern oder Besuchern von den Schuldnern gestattet worden sei, fehle jeder Vortrag der Gläubiger.

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Gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln durch den Beschluß des Landgerichts vom 18. September 1995 wenden sich die Schuldner mit der am 27. September 1995 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 22. September 1995. Die Schuldner machen geltend, sie hätten nicht bewußt gegen das Unterlassungsgebot des Urteils vom 15. Oktober 1993 verstoßen. In der Verhandlung am 21. August 1995 hätten sie, die Schuldner, lediglich eingeräumt, daß verschiedene Fahrzeuge, die auf den

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von den Gläubigern vorgelegten Fotografien abgebildet sind, auf dem Grundstück der Gläubiger gestanden hätten, nicht aber, daß auch ihr, der Schuldner, eigenes Fahrzeug dort abgestellt worden sei. Ihr Fahrzeug habe jeweils nur auf ihrem eigenen

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Grundstück gestanden. Sie, die Schuldner, wiesen - wie sie auch im Termin am 21. August 1995 deutlich gemacht hätten - ihre Besucher stets an, nicht auf dem Grundstück der Gläubiger zu parken. Jedoch hielten sich viele ihrer Besucher nicht daran.

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2. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluß

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des Landgerichts Bonn vom 18. September 1995 ist zulässig, insbesondere in rechter Form und Frist (§§ 569 Abs. 2 Satz 1, 577 Abs. 2, 793 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß gegen die Schuldner zu 1) und 2) gemäß § 890 Abs. 1 ZPO jeweils ein Ordnungsgeld festgesetzt, weil die Schuldner gegen das im Urteil vom 15. Oktober 1993 titulierte Verbot verstoßen haben, ein Kraftfahrzeug auf dem Grundstück der Gläubiger abzustellen.

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Die Voraussetzungen der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO sind erfüllt: Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 704 Abs. 1, 724 Abs. 1, 750 Abs. 1 ZPO) liegen vor. Die gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung der später verhängten Ordnungsmittel findet sich hier bereits in der Entscheidungsformel des den Schuldnern am 2. November 1993 zugestellten Urteils vom 15. Oktober 1993.

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Die Schuldner haben nach der Zustellung dieses Urteils und der in ihm enthaltetenen Strafandrohung gegen das Verbot verstoßen, ein Kraftfahrzeug auf dem Grundstück der Gläubiger abzustellen. Wie die Schuldner ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 21. August 1995 eingeräumt haben und von ihnen auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritten wird, handelt es sich bei dem weißen N um ihr Kraftfahrzeug, der auf mehreren von den Gläubigerin in der ersten Instanz zur Akte gereichten Fotografien abgebildet ist, darunter auf den PolaroidFotos in der gelben Hülle, die mit den Daten u18.5.94", „20.5.1994" und „16.7.94" gekennzeichnet sind. Wie zwischen den Parteien außer Streit steht, sind diese Fotografien nach dem 2. November 1993, das heißt nach der Zustellung des Unterlassungstitels und der Strafandrohung gefertigt worden. Sie beweisen, daß der weiße N der Schuldner auf dem Grundstück der Gläubiger abgestellt war. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Schuldner im Termin vom 21. August 1995 vor dem Landgericht - wie zwar in der Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Beschluß vom 18. September 1995, nicht aber im Sitzungsprotokoll vom 21. August 1995 selbst festgehalten ist - entgegen den Ausführungen ihrer Beschwerde eingeräumt haben, daß sie ihren N auf dem Grundstück der Gläubiger abgestellt hatten.

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Denn daß dies geschehen ist, wird jedenfalls durch die vorstehend bezeichneten Fotografien bewiesen. Die Behauptung der Beschwerde, daß der weiße N auf diesen Fotografien auf dem Grundstück der Schuldner, nicht aber auf dem Grundstück der Gläubiger stehe, ist unzutreffend. Wie die Parteien in dem Rechtsstreit 3 0 231/94, Landgericht Bonn, übereinstimmend vorgetragen haben, haben die Gläubiger des vorliegenden Verfahrens 1992 auf ihrem Grundstück unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Schuldner eine von ihnen, den Gläubigern, als Stützmauer bezeichnete, etwa 50 cm hohe Mauer errichtet. Diese Mauer und damit der Verlauf der Grunstücksgrenze ist auf den Fotografien Nr. 17 bis 20 wiedergegeben, die der Architekt Schmidt als Sachverständiger in dem Rechtsstreit 3 0 231/94, Landgericht Bonn, zur Akte jenes Verfahrens gereicht hat. Vergleicht man diese Fotografien mit den von den Gläubigern im vorliegenden Verfahren zu den Akten gereichten Polaroid-Fotos des Standorts des weißen N, so ergibt sich, daß der N in den von den Gläubigern beanstandeten Fällen ganz oder - in einem anderen Fall - jedenfalls teilweise auf dem zum Grundstück der Gläubiger gehörenden geschotterten Weg abgestellt war. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß sich der N in den auf den Fotos dokumentierten Fällen in Fahrt befunden hätte, weil dort die Kofferraumklappe des Fahrzeugs geöffnet ist oder der Wagen mit seiner Front unmittelbar vor einem Sandhaufen steht.

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Mit der hiernach erwiesenen objektiven Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungspflicht haben die Schuldner auch schuldhaft das Unterlassungsgebot des Urteils vom 15. Oktober 1993 verletzt. Zwar ist nicht vorgetragen worden und kann deshalb nicht festgestellt werden, welcher der beiden Schuldner jeweils im Einzelfall ihr Fahrzeug auf dem Grundstück der Gläubiger abgestellt hat. Durch das im Urteil vom 15. Oktober 1993 ausgesprochene Verbot, Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück der Gläubiger abzustellen, ist es den Schuldnern indes nicht nur untersagt, ein Fahrzeug zum Zwecke des Abstellens auf das Grundstück der Gläubiger zu fahren, sondern auch verboten, es dort stehen zu lassen. Gegen das Urteil verstößt mithin nicht nur derjenige der beiden Schuldner, der ihr Kraftfahrzeug auf das Grundstück

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der Gläubiger stellt, sondern auch derjenige, der nichts dagegen unternimmt, daß es dort abgestellt wird und bleibt, es insbesondere also nicht unverzüglich vom Grundstück der Gläubiger entfernt, nachdem es - vom anderen der beiden Schuldner - dort abgestellt worden ist. Jedenfalls gegen die zuletzt genannte Verpflichtung hat im Streitfall auch jeweils - mindestens fahrlässig - derjenige der beiden Schuldner verstoßen, der ihr Fahrzeug selbst nicht auf dem Grundstück der Gläubiger abgestellt hatte. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es einem der Schuldner - etwa wegen Ortsabwesenheit - nicht möglich gewesen wäre, den Verstoß des anderen gegen das Unterlassungsgebot alsbald zu bemerken und zu beenden. Dafür, daß es einem von ihnen im jeweiligen Einzelfall nicht möglich gewesen wäre, dem Unterlassungsgebot nachzukommen und das gemeinsame Fahrzeug vom Grundstück der Gläubiger zu entfernen, hat keiner der Schuldner etwas dargetan. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihn kein Verschulden an der objektiv feststehenden - Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot trifft, trägt der Schuldner jedenfalls hinsichtlich solcher tatsächlicher Umstände, die allein in seiner Sphäre liegen

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(vgl. OLG Köln, WRP 1981, 546; OLG Zweibrücken, OLGZ 1978, 372 ff.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl. 1988, § 890, Rdn. 38; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 890, Rdn. 15).

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Mit der Festsetzung des gegen jeden der beiden Schuldner verhängten Ordnungsgeldes auf jeweils DM 100,-- und der Bestimmung der ersatzweise verhängten Ordnungshaft auf das Mindestmaß von einem Tag hat das Landgericht dem Umstand, daß es sich um das erste Bestrafungsverfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO gegen die Schuldner handelt, hinreichend Rechnung getragen und die Ordnungsmittel nicht zu hoch bemessen.

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Die Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

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Beschwerdewert :              (2 x DM 100,-- ,) DM 200,--