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Oberlandesgericht Köln·2 W 161/93·21.09.1993

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über 1,7 Mio. DM; die Beklagte hielt die Urkunde wegen einer Zinsforderung und des zunächst nicht nachgewiesenen Grunderwerbsteuerzahlnachweises zurück. Nach Nachweis der Steuerzahlung gab die Beklagte die Urkunde heraus und die Klägerin nahm die Klage zurück. Das OLG Köln gab der Streitwertbeschwerde statt und setzte den Streitwert einzelfallgerecht auf 50.000 DM fest, weil das Missbrauchsrisiko gering war.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen Heraufsetzung auf 340.000 DM stattgegeben; Streitwert auf 50.000 DM festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert ist nach § 3 ZPO nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten Leistung (hier: Herausgabe einer Urkunde) zu bemessen.

2

Bei einem Herausgabeverlangen über eine Bürgschaftsurkunde ist nicht auf den vollen Bürgschaftsanspruch abzustellen; der Wert von Gegenansprüchen, wegen derer die Urkunde zurückbehalten wird, ist für die Streitwertfestsetzung unbeachtlich.

3

Pauschale Festsetzungen von Anteilen der Bürgschaftssumme (z. B. 20–30 %) sind nicht zwingend; die Streitwertbemessung hat einzelfallbezogen nach der konkreten Gefahr einer vertragswidrigen oder missbräuchlichen Benutzung der Urkunde zu erfolgen.

4

Bei nur sehr geringer Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme kann der Streitwert deutlich unterhalb pauschaler Prozentsätze der Bürgschaftssumme angesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 25 I GKG§ 3 ZPO§ 25 III GKG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 0 88/93

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.8.1993 (18 0 88/93) wird der Streitwert in Abänderung dieses Beschlusses auf 50.000 DM festsetzt.

Gründe

2

1.

3

Mit der Klage hat die Klägerin die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über 1,7 Millionen DM verlangt. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war der Kaufpreis für einen Grundstückserwerb, zu dessen Sicherung die Bürgschaft diente, schon bezahlt. Die Beklagte behielt die Bürgschaft wegen einer Verzugszinsforderung in Höhe von 795,82 DM zurück und weil ihr bis einige Tage nach Klagezustellung die Zahlung der Grunderwerbssteuer in Höhe von 32.000 DM, zu der sich die Klägerin verpflichtet hatte, nicht nachgewiesen war.

4

Nach Nachweis der Grunderwerbsteuerzahlung hat die Beklagte die Bürgschaftsurkunde an die Klägerin herausgegeben und diese hat die Klage zurückgenommen.

5

Das Landgericht hat den Streitwert zunächst auf 50.000 DM festgesetzt. Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat es den Streitwert durch den angefochtenen Beschluß auf 340.000-DM heraufgesetzt.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

7

Die zulässige Streitwertbeschwerde (§ 25 I GKG) hat in der Sache Erfolg und führt zur Wiederherstellung der ursprünglichen Streitwertfestsetzung in Höhe von 50.000 DM.

8

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Klägerin an der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde ( die kein Wertpapier ist, sondern Beweiszwecken dient ) zu schätzen ist ( OLG Hamm JurBüro 1981, 434; Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 948), Auf den Wert der Gegenansprüche, wegen derer die Urkunde zurückbehalten wird, kommt es nicht an ( OLG Bamberg JurBüro 1990, 1512 ).

9

Für die Bewertung des Interesses der Klägerin an der Herausgabe kommt es darauf an, in welchem Maße nach den Umständen die Gefahr einer vertragswidrigen Benutzung der Urkunde besteht (ebenso OLG Hamm JurBüro 1981, 434).

10

Nach Auffassung des Senats ist es nicht gerechtfertigt, unabhängig von diesen konkreten Umständen im Interesse der Rechtssicherheit pauschal stets 20 - 30 % derBürgschaftsforderung anzusetzen ( so aber Schneider, a.a.O., Rn. 948 und wohl auch OLG Bamberg JurBüro 1990, 1512 ). Es entspricht der Einzelfallgerechtigkeit und beeinträchtigt die Rechtssicherheit nicht, wenn die verhältnismäßig seltenen Fälle dieser Klagen streitwertmäßig je nach den konkreten Verhältnissen bewertet werden ( vgl. auch OLG Köln - 13. ZS VersR 1992, 256: voller Wert des Bürgschaftsanspruchs, wenn es um die Verhinderung der vollen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft geht).

11

Die Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme war hier äußerst gering. Sie ist mit etwa 3% der Bürgschaftsforderung angemessen bewertet, so daß der Senat den Streitwert - wie ursprünglich auch das Landgericht - auf 50.000 DM festsetzt.

12

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 25 III GKG nicht veranlaßt.

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