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Oberlandesgericht Köln·2 W 151/88·12.09.1988

Zurückverweisung wegen übergangener Eignungsvorwürfe gegen Konkursverwalter

ZivilrechtInsolvenzrechtKonkursverwalterbestellungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin W eG rügte die Ablehnung ihres Antrags auf Ersatz des vorläufig bestellten Konkursverwalters und erhob sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung durch das Landgericht. Streitpunkt war, ob das Landgericht die von den Gläubigern vorgetragenen Eignungsmängel berücksichtigt hat. Das OLG hebt den Beschluss auf und verweist zurück, weil geschlossene Tatsachenkomplexe übergangen wurden. Die Kostenentscheidung wird dem Landgericht übertragen.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; Kostenentscheidung übertragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn ein neuer selbständiger Beschwerdegrund, insbesondere ein wesentlicher Verfahrensmangel, vorliegt.

2

Das Übergehen geschlossener Tatsachen‑ oder Rechtskomplexe in den Beschlussgründen begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel und verletzt das rechtliche Gehör.

3

Das Berufungsgericht, das als Tatsacheninstanz entscheidet, hat den Streitstoff umfassend zu berücksichtigen und darf seine Prüfung nicht auf eine formale Kontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung beschränken (§ 570 ZPO).

4

Das bloße Nichtberücksichtigen einer weiteren sofortigen Beschwerde mehrerer Beteiligter ist nicht per se verfahrenswidrig, soweit das Gericht die Beschwerden getrennt entscheiden darf.

5

Ist der endgültige Ausgang des Beschwerdeverfahrens noch unsicher, kann die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an die Vorinstanz übertragen werden.

Relevante Normen
§ 568 Abs. 2 ZPO§ 570 ZPO§ 80 KO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19 T 69/88

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin W eG vom 6. April 1988 - eingegangen am 7. April 1988 - gegen den am 24. März 1988 zugestellten Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 T 69/88 - wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde 2 W 151/88 übertragen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Mit Beschluß vom 16. November 1987 wurde der Konkurs über das Vermögen der Firma S mbH & Co KG eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. H, Beschwerdegegner, ernannt. Gleichzeitig bestimmte der Rechtspfleger einen Termin zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines neuen Konkursverwalters. Zu diesem Termin - am 22. Dezember 1987 - erschienen in der ersten Gläubigerversammlung als Gläubiger nur die W eG - Beschwerdeführerin - und die X(X). Beide beantragten im Termin, Herrn Rechtsanwalt Dr. H nicht zum endgültigen Konkursverwalter zu bestellen, sondern Herrn Rechtsanwalt Dr. G aus Wuppertal.             

4

Mit Beschluß vom 18. Januar 1988 lehnte der Rechtspfleger diesen Antrag ab. Er begründete die Ablehnung damit, ein Wuppertaler Rechtsanwalt sei nicht sachnah genug, die Ernennung eines neuen Konkursverwalters erhöhe die Kosten, Bedenken gegen die von den Gläubigern vorgebrachte Eignung des ernannten Konkursverwalters bestünden nicht.

5

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die W eG als auch die X sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat nur über die Beschwerde der W eG entschieden und diese zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der W eG, mit der gerügt wird, das Landgericht sei nicht auf die von den Gläubigern dargelegten Pflichtverletzungen des Konkursverwalters eingegangen.

6

II.

7

Der sofortigen weiteren. Beschwerde ist mit der Maßgabe stattzugeben, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

8

1.

9

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

10

Zwar stimmen die Vorentscheidungen überein. Es ist jedoch der neue selbständige Beschwerdegrund eines wesentlichen Verfahrensmangels gegeben (§ 568 Abs. 2 ZPO).

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a)  

12

Kein Verfahrensmangel liegt allerdings darin, daß das Landgericht die sofortige Beschwerde der X übergangen hat. Es ist nicht ersichtlich, ob dies auf einem Versehen beruht. Verfahrenswidrig ist dieses Vorgehen jedenfalls deshalb nicht, weil das Landgericht über beide sofortigen Beschwerden getrennt entscheiden darf.

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b)  

14

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt jedoch darin, daß das Landgericht sich ausweislich der Beschlußgründe nicht mit den Vorwürfen mangelnder Eignung des Konkursverwalters Dr. H befaßt hat.

15

Begründungslücken und Begründungsdifferenzen setzen grundsätzlich keine neue selbständige Beschwer. Das Beschwerdegericht ist verfahrensrechtlich nicht gezwungen, sich mit allen Einzelheiten des Parteivorbringens auseinanderzusetzen. Anders verhält es sich, wenn geschlossene Tatsachen- oder Rechtskomplexe übergangen werden. Dann verstößt die fehlende Begründung gegen Verfassungsrecht und damit auch gegen Verfahrensrecht. Die Beschlußgründe müssen zumindest erkennen lassen, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat (BVerfGE 47, 187 f.; 54, 46 und 92; OLG Celle MDR 1986, 154). Diese Ausnahme ist hier gegeben, da das Landgericht, abweichend vom Amtsgericht, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin und der X zur mangelnden Eignung des ernannten Konkursverwalters gänzlich übergangen hat.

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Auf diesem Verfahrensmangel kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen. Dem Landgericht obliegt insoweit eine Prüfungspflicht (siehe dazu Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Auflage 1986, § 80 Rn. 2). Da das Landgericht als Tatsacheninstanz entscheidet, muß es den Streitstoff umfassend berücksichtigen und darf sich nicht darauf beschränken, die erstinstanzliche Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das ergibt sich aus § 570 ZPO. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht zu einer im Ergebnis abweichenden Entscheidung gelangt, wenn es sich mit den von den Gläubigern behaupteten Eignungsmängeln des Konkursverwalters befaßt.

17

2.

18

Aus den vorstehenden verfahrensrechtlichen Ausführungen folgt auch die Begründetheit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie ergibt sich daraus, daß das Landgericht den Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht voll berücksichtigt und beschieden hat.

19

3.

20

Die Kostenentscheidung zum Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist dem Landgericht zu übertragen, da der endgültige Ausgang des Verfahrens noch ungewiß ist.