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Oberlandesgericht Köln·2 W 15/02·21.05.2002

Insolvenzantrag trotz laufenden Verfahrens: fehlendes Rechtsschutzinteresse der Einzugsstelle

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Einzugsstelle beantragte die Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners, obwohl bereits ein Verfahren an einem anderen Gericht lief, und legte nach Zurückweisung weitere Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob ein rechtliches Interesse (§ 14 Abs. 1 InsO) wegen neuer Beitragsschulden und möglicher Erstattung nach §§ 183, 208 SGB III besteht. Das OLG ließ die weitere Beschwerde zwar zu, wies sie aber zurück, weil die begehrte Entscheidung die Rechtsposition nicht verbessern könne: Das laufende Verfahren erfasst nach § 35 InsO auch Neuerwerb, und ein auf § 208 SGB III gestütztes Interesse war wegen des Drei-Monats-Zeitraums bei Einlegung der weiteren Beschwerde entfallen. Auch ein „Stilllegungsinteresse“ rechtfertige kein zweites Verfahren, da der Verwalter des Erstverfahrens zuständig bleibt.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenseröffnung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) setzt ein rechtliches Interesse voraus; dieses fehlt, wenn die begehrte Entscheidung objektiv nicht geeignet ist, die Rechtsposition des Gläubigers zu verbessern.

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Ist über das Vermögen desselben Schuldners bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet, das nach § 35 InsO auch den Neuerwerb erfasst, kann ein weiterer Eröffnungsantrag jedenfalls dann am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitern, wenn aus einem zweiten Verfahren keine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit folgt.

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Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, begründen grundsätzlich keine Insolvenzgläubigerstellung nach § 38 InsO und sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 InsO als Masseverbindlichkeiten zu behandeln.

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Ein Rechtsschutzinteresse für einen Insolvenzantrag kann aus dem Ziel hergeleitet werden, ein Insolvenzereignis i.S.d. § 183 Abs. 1 SGB III herbeizuführen, um eine Zahlung nach § 208 SGB III zu ermöglichen; es entfällt jedoch, wenn eine Erstattung wegen Ablaufs des maßgeblichen Dreimonatszeitraums nicht mehr erreichbar ist.

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Das Interesse, die Fortführung eines vom Schuldner während eines laufenden Insolvenzverfahrens aufgenommenen Geschäftsbetriebs zu unterbinden, rechtfertigt grundsätzlich kein weiteres Insolvenzverfahren, da Maßnahmen insoweit dem Verwalter des bereits eröffneten Verfahrens zuzuordnen sind.

Relevante Normen
§ 35 InsO§ 183 SGB III§ 38 InsO§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III§ 14 Abs. 1 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 4 T 499/01

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 25. Januar 2002 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18. Dezember 2001 - 4 T 499/01 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Stendal hat durch Beschluß vom 19. April 1999 - 7 IN 35/99 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, der in G. einen "Umwelt- und Gebäudeservice" betrieben hatte. Der Eröffnungsbeschluß ist rechtskräftig geworden; das in Stendal betriebene Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

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Im Jahre 2000 hat der Schuldner einen neuen Geschäftsbetrieb in K. eröffnet und dieses Gewerbe zum 1. April 2000 bei der Stadt K. angemeldet. Er hat hier jedenfalls drei Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gläubigerin hat unter dem 23. Oktober 2001 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeträge in Höhe von DM 10.562,72 bei dem Amtsgericht Kleve beantragt, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Diesen Antrag hat der Richter des Amtsgerichts Kleve durch Beschluß vom 19. November 2001 mit der Begründung abgelehnt, die Eröffnung von zwei oder mehreren Insolvenzverfahren sei im Hinblick auf die Konzeption der Insolvenzordnung unzulässig. Die Gläubigerin hätte ihre Ansprüche in dem Verfahren in Stendal anmelden können und könne das möglicherweise auch jetzt noch. Dabei sei zu berücksichtigen, daß nach § 35 InsO das in Stendal eröffnete Insolvenzverfahren auch das Vermögen des Schuldners erfasse, daß dieser erst während des Laufs jenes Verfahrens erlange.

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Gegen diesen am 29. November 2001 zur Post gegebenen Beschluß hat die Gläubigerin mit einem am 13. Dezember 2001 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Dezember 2001 sofortige Beschwerde erhoben, der das Amtsgericht gemäß Beschluß vom 14. Dezember 2001 nicht abgeholfen hat. Sie hat geltend gemacht, sie habe ein rechtliches Interesse daran, daß mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entweder der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt werde, damit keine weiteren Beitragsrückstände anfallen, oder im Rahmen einer Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter die Zahlung der entstehenden Sozialversicherungsbeiträge aus der Masse gewährleistet sei. Zudem ergebe sich ihr rechtliches Interesse daraus, daß die Erstattung des Insolvenzgeldes nach § 183 SGB III davon abhänge, daß das Insolvenzverfahren entweder eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt werde. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Stendal könne sie, die Gläubigerin ihre Ansprüche nicht anmelden. Sie sei dort nicht Insolvenzgläubigerin gemäß § 38 InsO, weil ihr kein zur Eröffnung jenes Verfahrens begründeter Anspruch gegen den Schuldner zustehe. Es handele sich bei ihren Ansprüchen auch nicht um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil ihre Ansprüche nicht durch ein Handeln des dort bestellten Insolvenzverwalters oder in sonstiger Weise im Zusammenhang mit der dort durchgeführten Verwaltung, Verwertung oder Verteilung begründet worden seien. Vielmehr habe der Insolvenzverwalter jenes Verfahrens von der neuen Tätigkeit des Schuldners nichts gewußt.

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Durch Beschluß vom 18. Dezember 2001, der der Geschäftsstelle des Landgerichts spätestens am 27. Dezember 2001 zur Übermittlung an die Beteiligten vorgelegen hat, hat das Landgericht Kleve die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens über das Vermögen derselben Person sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Handlungen des Schuldners im Rahmen seines neuen Geschäftsbetriebes seien unwirksam. Deshalb bestehe kein Bedarf an einem weiteren Insolvenzverfahren. Was das Insolvenzgeld betreffe, so solle sich die Gläubigerin näher mit den Voraussetzungen des § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III befassen, wenn die Vorschrift denn überhaupt den Fall der rechtsunwirksamen Beschäftigung eines Arbeitnehmers während eines laufenden Insolvenzverfahrens regele.

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Gegen diesen ihr am 14. Januar 2002 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich die Gläubigerin mit der am 28. Januar 2002 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen weiteren Beschwerde vom 25. Januar 2002, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Sie macht geltend, das Landgericht habe das Rechtsschutzbedürfnis zu Unrecht verneint und damit gegen § 14 Abs. 1 InsO verstoßen.

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II.

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Das von der Gläubigerin angerufene Oberlandesgericht Köln ist gemäß

  1. Das von der Gläubigerin angerufene Oberlandesgericht Köln ist gemäß
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§ 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Gläubigerin gegen den Beschluß des Landgerichts Kleve vom 18. Dezember 2001 berufen.

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Diese Zuständigkeit gemäß § 7 Abs. 3 InsO in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung besteht für den vorliegenden Fall trotz der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung fort. Zwar ist § 7 InsO durch Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. 2001, I, 1881 ff) dahin geändert worden, daß gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen die Rechtsbeschwerde gegeben ist, über die nach § 133 GVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 ZPO-RG der Bundesgerichtshof entscheidet. Mangels einer speziellen insolvenzrechtlichen Übergangsregelung ist insoweit indes nach § 4 InsO das Übergangsrecht der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden (vgl. Senat, OLG-Report Köln, 2002, 156 [157]). Nach der durch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG eingefügten Übergangsregelung des § 26 Nr. 10 EGZPO finden für Beschwerden die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, sofern eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle des Gerichts übergeben worden ist.

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Da der hier angefochtene - nicht verkündete - Beschluß des Landgerichts Kleve vom 18. Dezember 2001 der Geschäftsstelle des Landgerichts spätestens am 27. Dezember 2001 zur Zustellung übergeben worden ist, finden auf die weitere Beschwerde die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Bestimmungen Anwendung, so daß der Senat für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig ist.

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Der Senat läßt die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO

  1. Der Senat läßt die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO
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a.F. zu.

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Die sofortige weitere Beschwerde und der mit ihr verbundene Antrag auf

  1. Die sofortige weitere Beschwerde und der mit ihr verbundene Antrag auf
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Zulassung des Rechtsmittels sind statthaft. Die Gläubigerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen eine nach den §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO anfechtbare Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts, nämlich gegen einen Beschluß, durch den ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners abgelehnt worden ist. Der Zulassungsantrag der Gläubigerin ist auch fristgerecht angebracht worden.

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Die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO a.F. für eine Zulassung

  1. Die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO a.F. für eine Zulassung
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des Rechtsmittels sind ebenfalls gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die weitere Beschwerde zuzulassen, wenn sie darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und wenn die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Dabei müssen diese beiden Voraussetzungen grundsätzlich nebeneinander (kumulativ) erfüllt sein (vgl. Senat, OLG-Report Köln 2002, 156 [157] mit weit. Nachw.; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 7, Rdn. 14). Das ist hier der Fall.

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Mit ihrem Einwand, das Landgericht habe die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Insolvenzantrages verkannt, rügt die Gläubigerin eine Verletzung des Gesetzes, nämlich eine Verletzung des § 14 Abs. 1 InsO. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein weiterer Insolvenzantrag während eines laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen desselben Schuldners zulässig ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

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Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Die angefochtene Ent-

  1. Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Die angefochtene Ent-
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scheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 7 Abs. 1 InsO, 550 ZPO a.F. Vielmehr hat das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin für den Insolvenzantrag im Ergebnis zu Recht verneint. Da sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist, muß die weitere Beschwerde zurückgewiesen werden, §§ 7 Abs. 1 InsO, 563 ZPO a.F.

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Nach § 14 Abs. 1 InsO ist der Eröffnungsantrag eines Gläubigers zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Das Rechtsschutzinteresse für den Eröffnungsantrag fehlt - allgemeinen Regeln entsprechend - wenn dem Gläubiger ein einfacherer und billigerer Weg zur Durchsetzung seiner Forderung(en) offen steht (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 14, Rdn. 19), wenn der Antrag mißbräuchlich zu verfahrensfremden Zwecken gestellt wird (vgl. Kirchhof, a.a.O., § 14, Rdn. 20) oder wenn die erstrebte Entscheidung über den Antrag für den Gläubiger nutzlos, nämlich nicht geeignet ist, seine Position zu verbessern (vgl. Schmahl in Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 14, Rdn. 44 ff). Letzteres ist hier der Fall.

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Ein einfacherer und billigerer Weg zur Befriedigung seiner Forderungen steht der Gläubigerin allerdings nicht offen. Von dem Schuldner selbst kann sie im Hinblick darauf, daß über sein Vermögen bereits - durch den Beschluß des Amtsgerichts Stendal vom 19. April 1999 - ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, welches nach § 35 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich des Neuerwerbs während der Dauer jenes Verfahrens erfaßt, Befriedigung nicht erlangen. In jenem Verfahren kann die Gläubigerin ihre aus der Geschäftstätigkeit des Schuldners in K. resultierenden Ansprüche nicht anmelden. Sie gehört nicht zu den Insolvenzgläubigern jenes Verfahrens (§ 38 InsO), weil ihre Ansprüche im Zeitpunkt seiner Eröffnung am 19. April 1999 noch nicht bestanden haben. Die Gläubigerin ist auch nicht Massegläubiger (§ 55 InsO), weil die hier geltend gemachten Ansprüche weder zu den Kosten des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Stendal (§ 54 InsO) noch zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) aus Verwalterhandeln, Erfüllungswahl oder rechtsgrundloser Bereicherung der Masse gehören.

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Das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin fehlt indes deshalb, weil die ihr Gläubigerin erstrebte Entscheidung über ihren Insolvenzantrag nicht geeignet ist, ihre Rechtsposition zu verbessern. Da das bereits in Stendal eröffnete Verfahren nach § 35 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich des Neuerwerbs erfaßt, könnte die Gläubigerin aus einem weiteren Insolvenzverfahren keine Befriedigung erlangen.

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Auch eine Abweisung des Eröffnungsantrages mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse nach § 26 Abs. 1 InsO wäre nicht geeignet,

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die Rechtsstellung der Gläubigerin zu verbessern. Diese weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, daß ihr auch im Fall einer Abweisung des Insolvenzantrages mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ein Anspruch nach § 208 SGB III zustehen kann. Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB III zahlt das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf die Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist. Nach der Legaldefinition des § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist das Insolvenzereignis neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) auch die Abweisung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Damit kann zwar in derartigen Fällen ein Rechtsschutzbedürfnis für den Insolvenzantrag auch dann gegeben sein, wenn die antragstellende Krankenkasse damit das Ziel verfolgt, eine Beitragszahlung der Bundesanstalt für Arbeit nach § 208 Abs1 SGB III (entsprechend § 141 n AFG a.F.) zu erlangen (so zur Insolvenzordnung: Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2002, § 14, Rdn. 45; so auch LG Bonn, ZIP 1985, 1342 [1343]; vgl. auch Kilger/ Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. 1997, § 105 KO, Rdn. 2 mit weit. Nachw.; a.A. LG Rottweil, ZIP 1982, 729; jeweils noch zur Konkursordnung). Im Streitfall ist ein hierauf zu gründendes Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin indes spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2001 entfallen, so daß es jedenfalls bei Einlegung der weiteren Beschwerde nicht mehr gegeben war.

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Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden nur diejenigen Sozialversicherungsbeiträge erstattet, die auf die letzten drei Monate dem Insolvenzereignis vorausgehenden Monate entfallen. Da das Insolvenzereignis die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seine Ablehnung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ist, wäre eine Erstattung der mit dem Insolvenzantrag angemeldeten Beiträge für die Monate Juli bis September 2001 nicht mehr zu erlangen, wenn aufgrund der weiteren Beschwerde das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine Eröffnung unter entsprechender Abänderung der Entscheidung des Insolvenzgerichts mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt würde. Vielmehr waren bereits bei Einlegung der weiteren Beschwerde mehr als drei Monate seit dem Ablauf des letzten Monats verstrichen, für den im Verfahren Ansprüche angemeldet worden sind. Daß in der Zeit nach September 2001 weitere Beiträge aufgelaufen wären, hat die Gläubigerin auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nicht geltend gemacht. Auf solche Beträge wird der Insolvenzantrag nicht gestützt.

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Ein Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin läßt sich auch nicht darauf stützen, daß mit der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens der Schuldner daran gehindert werden könne, seine (neue) Tätigkeit fortzusetzen. Da auch der Neuerwerb des Schuldners nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse des in Stendal eröffneten Verfahrens gehört, ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - vielmehr auch der in jenem Verfahren bestellte Insolvenzverwalter für etwa wegen dieser Betriebstätigkeit noch veranlaßte Entscheidungen zuständig.

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Die weitere Beschwerde muß deshalb mit der Kostenfolge aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

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Beschwerdewert : EUR 5.400,63