Sofortige weitere Beschwerde in Insolvenzsache: Unzulässigkeit bei Einberufung der Gläubigerversammlung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung und gegen die Einberufung einer Gläubigerversammlung eine sofortige weitere Beschwerde ein. Das OLG Köln verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil die weitere Beschwerde nach § 7 i.V.m. § 6 InsO nur bei gesetzlich vorgesehenen anfechtbaren Entscheidungen zulässig ist. Für die Einberufung der Gläubigerversammlung sieht die InsO kein sofortiges Beschwerderecht des Schuldners vor. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit war nicht gegeben.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 7 Abs. 1 InsO ist nur statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist.
Entscheidungen des Insolvenzgerichts sind nur in den von der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen mit einem Rechtsmittel angreifbar, um den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu sichern.
Gegen die Einberufung einer Gläubigerversammlung steht dem Schuldner kein Beschwerderecht der sofortigen Beschwerde zu; gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist die befristete Erinnerung möglich, aber die darauf folgende Richterentscheidung nach § 6 Abs. 1 InsO ist unanfechtbar.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt; bloße Rechtsauffassungsabweichungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 4 T 222/01
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 9. Juli 2001 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 3. Juli 2001 - 4 T 222/01 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
Rubrum
1.
Auf Antrag des Schuldners führt das Amtsgericht Kleve ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Am 03.05.2001 fand eine Gläubigerversammlung statt. In diesem Termin bat der Schuldner um Aufhebung der Gläubigerversammlung mit der Begründung, der Termin sei zuvor nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - durch Beschluss festgestellt, dass die Tagesordnung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht Kleve - Amtsrichter - mit Beschluss vom 21.05.2001 zurückgewiesen. Dagegen hat der Schuldner mit am 30.5.2001 eingegangenem Schriftsatz vom 27.05.2001 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 3.7.2001 als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Schuldner rüge eine fehlerhafte Bekanntmachung des Termins zur Gläubigerversammlung nach § 9 InsO. Eine Beschwerdemöglichkeit bestehe insoweit nach der Insolvenzordnung jedoch nicht.
Der Beschluss des Landgerichts ist dem Schuldner am 5.7.2001 zugestellt worden.
Mit am 12.7.2001 eingegangenem Schriftsatz vom 9.7.2001 hat der Schuldner "gegen die Zurückweisung der Anträge vom 03.05.2001 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kleve vom 03.05.2001 und 21.05.2001 sowie den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 03.07.2001" sofortige weitere Beschwerde eingelegt verbunden mit dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er u.a. ausgeführt, die "Rückweisung der Anträge auf Aufhebung der zum 03.05.2001 willkürlich einberufenen Gläubigerversammlung und auf unverzügliche Anberaumung eines Schlusstermins gem. § 197 Abs. 1 Ins0" sei gesetzeswidrig. Es sei klarzustellen, "dass der Wortlaut der Tagesordnung einer Gläubigerversammlung in der amtlichen Veröffentlichung durch das Insolvenzgericht mit dem Wortlaut der Tagesordnung im Anberaumungsbeschluss übereinstimmen" müsse, und "dass das Insolvenzgericht im Verbraucherinsolvenzverfahren das Verfahren durch Einberufung einer Gläubigerversammlung gem. § 74 Ins0 nicht unnötig verzögern" dürfe.
2.
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve 1. Juni 2001 berufen.
3.
Das Rechtsmittel des Schuldners ist als unzulässig zu verwerfen, weil die weitere Beschwerde wie schon die Erstbeschwerde nicht statthaft sind und es deshalb zugleich an der erforderlichen Beschwerdebefugnis des Schuldners (§§ 574 ZPO, 4 InsO) fehlt (vgl. Senat, ZinsO 2000, 104; BayObLGZ 1999, 200 [202] = NZI 1999, 412 [413]; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar - Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2000, § 6, Rdn. 15 sowie § 7, Rdn. 13 und 25).
§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an (vgl. Senat, a.a.O.; Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199]; BayObLGZ 1999, 200 [202] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7, Rdn. 15). Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung eine derartige Anfechtung vorsieht, kann gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden (vgl. Senat, a.a.O.). Indem das Gesetz (in § 6 Abs. 1 InsO) die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf bestimmte, in der Insolvenzordnung ausdrücklich aufgeführte Fälle beschränkt, ist zugleich die Möglichkeit einer Überprüfung durch die dritte Instanz entsprechend beschränkt.
Gemäß § 6 unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll so der zügige Ablauf des Insolvenzverfahrens gewährleistet werden (BT-Drucks. 12/2443 S. 110; vgl. auch HK-Kirchhof, a.a.O., § 6 Rn. 2; Wimmer, in: Frankfurter Kommentar-InsO, 2. Aufl. 1999, § 6 Rn. 1). Im vorliegenden Fall steht dem Schuldner ein Beschwerderecht nach der Insolvenzordnung nicht zu.
Im Zusammenhang mit der Einberufung der Gläubigerversammlung sieht die Insolvenzordnung in § 75 Abs. 3 InsO die sofortige Beschwerde nur für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf Einberufung der Gläubigerversammlung vor. Der Schuldner gehört dabei nach § 75 Abs. 1 InsO allerdings nicht zu dem Kreis der Antragsberechtigten.
Gegen die hier in Rede stehende Einberufung der Gläubigerversammlung ist dagegen die sofortige Beschwerde nicht gegeben (HK-Eickmann, a.a.O., § 75 Rn. 13; Kübler, in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: März 2001, § 74 Rn. 8; Delhaes, in: Nerlich/Römermann, Stand: Nov. 2000, § 74 Rn. 15). Zwar ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Rechtspfleger über die Einberufung der Gläubigerversammlung entscheidet, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPfLG die befristete Erinnerung gegeben. Erinnerungsberechtigt ist insoweit jeder Beteiligte, also auch der Schuldner (HK-Eickmann, a.a.O.; Delhaes, a.a.O.; Becker, in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 5 Rn. 47). Die auf die befristete Erinnerung ergehende Entscheidung des Richters aber ist nach § 6 Abs. 1 InsO unanfechtbar, da im Gesetz keine sofortige Beschwerde gegen die Einberufung der Gläubigerversammlung vorgesehen ist (vgl. FK- Schmerbach, a.a.O., § 6 Rn. 32, § 78 Rn. 25; Prütting, in Kübler/Prütting, a.a.O., § 6 Rn. 34).
Soweit § 6 Abs. 1 InsO Rechtsmittel ausschließt, können insolvenzgerichtliche Entscheidungen freilich wie andere Gerichtsentscheidungen in engen Grenzen nach den Grundsätzen der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" angefochten werden (vgl. HK-Kirchhof, a.a.O., § 6 Rn. 10). Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind hier jedoch eindeutig nicht erfüllt. Sie kommt - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41 [43]; BGH NJW-RR 1994, 1212; BGH NJW 1997, 3318; Senat, NZI 1999, 415 [416] = ZIP 1999, 1714 [1715]). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Die Entscheidung des Landgerichts steht vielmehr mit der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 InsO in Einklang.
3.
Da die weitere Beschwerde des Schuldners nicht statthaft ist, ist es dem Senat verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen. Das Rechtsmittel ist vielmehr mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 600,-- DM (wie Vorinstanz)